VwGH 2002/21/0110

VwGH2002/21/01105.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des JS in Wien, geboren am 6. Juli 1976, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 15. März 2002, Zl. Fr 834/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
GrekoG 1996 §11;
VwRallg;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
GrekoG 1996 §11;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis 15. Jänner 2007 befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle ohne Reisedokument nach Österreich eingereist und von Grenzüberwachungsorganen dabei aufgegriffen worden. Die Einreise sei mit Hilfe von Schleppern erfolgt; der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen und könne die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Er falle nicht unter das Schutzregime des § 21 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, weil die Asylantragstellung nicht anlässlich eines auf Eigeninitiative beruhenden Kontaktes erfolgt sei. Bei einer Person, die von Grenzorganen nach Umgehung der Grenzkontrolle aufgegriffen werde, liege keine auf Eigeninitiative fußende Asylantragstellung im Sinn der zitierten Bestimmung vor. Dies gelte auch für Personen, die dann später nach einem derartigen Aufgriff bei der Asylbehörde oder im Stand der Schubhaft einen Asylantrag stellten. Der Beschwerdeführer habe den Asylantrag unmittelbar nach dem fremdenpolizeilichen Aufgriff gestellt. Bei erst vor kurzem illegal nach Österreich eingereisten Fremden könnte allfälligen Schutzinteressen nach § 37 FrG nicht jenes Gewicht beigemessen werden, wie es möglicherweise bei rechtmäßig eingereisten und längere Zeit legal aufhältigen Personen der Fall sei, die später ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten asylrechtlichen Interessen erschienen bis zum Abschluss des Asylverfahrens durch § 21 Abs. 2 AsylG ausreichend geschützt und abgedeckt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde tritt den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Sie erachtet den angefochtenen Bescheid deswegen als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt seinen Asylwunsch gegenüber dem Grenzüberwachungsorgan klar deponiert habe. Er habe sich vor den Organen des Grenzschutzes nicht versteckt gehalten, sondern leicht erkennbar in Österreich seinen Weg begonnen, um zu einem Grenzschutzorgan zu kommen oder in einer ersten Ansiedlung ein anderes Organ der öffentlichen Sicherheit aufzufinden.

Damit spricht der Beschwerdeführer die Bestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG an, der zufolge ein Aufenthaltsverbot nach § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht erlassen werden darf, wenn der Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung besitzt und den Asylantrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht hat (Z. 1) oder den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihm sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt hat (Z. 2).

Der Gerichtshof sprach bereits aus (vgl. das auch von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 5. Oktober 2000, Zl. 98/21/0270), es könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, dass schon das Vorliegen einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung die Unzulässigkeit eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes, sei es auch im Weg einer Ermessensübung, nach sich ziehen soll. Er sprach weiters aus, dass im Fall einer Asylantragstellung nach erfolgtem "fremdenrechtlichen Zugriff" der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 2 AsylG nicht erfüllt sei.

Zu ergänzen ist, dass ein Aufgriff durch Grenzüberwachungsorgane auch nicht den Tatbestand "anlässlich der Grenzkontrolle" im genannten Sinn verwirklicht. Durch die Formulierung "anlässlich eines von ihm sonst ... aufgenommenen Kontaktes", insbesondere durch Verwendung des Wortes "sonst", ist klargestellt, dass es einer vom Fremden initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle bedarf. Ein solches Stellen einer Grenzkontrolle verlangt die Einhaltung der Bestimmung über die Grenzkontrollpflicht (§ 11 des Grenzkontrollgesetzes), der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen. Von einer initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle kann somit im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weshalb dem Beschwerdeführer die Schutzbestimmung des § 21 Abs. 1 AsylG - unabhängig vom Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - nicht zu Gute kommt.

Die Erfüllung des Tatbestandes der Mittellosigkeit im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG wird in der Beschwerde ebenso wenig releviert wie das Nichtvorliegen einer privaten oder familiären Integration im Inland. Der Gerichtshof hegt angesichts der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2002

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