VwGH 2002/18/0136

VwGH2002/18/013624.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der N in Wien, geboren 1958, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 2002, Zl. 122.898/7-III/11/01, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 9. Jänner 2002 wurde der am 16. November 2000 beim Amt der Wiener Landesregierung ("MA 20") gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Fremden" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auch im Zeitpunkt ihrer Antragstellung aufgehalten habe, was in ihrer Berufung vom 18. Dezember 2000 nicht bestritten werde. Außerdem sei sie seit 3. September 1999 aufrecht in Wien polizeilich gemeldet. Sie sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, weshalb ihr Antrag vom 16. November 2000 als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen sei, den sie gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Auch widerspreche ihre Vorgangsweise dem in der genannten Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über ihren Antrag im Ausland abzuwarten hätten. Die Beschwerdeführerin habe bewusst gesetzwidrige Handlungen gesetzt, um sich in Österreich dauernd niederzulassen, und stelle mit diesem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Hiebei sei ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung (vgl. § 7 Abs. 1 leg. cit.) - vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3 leg. cit.).

2. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und es sich bei ihrem am 16. November 2000 gestellten Antrag um einen solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung handle, wird von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet. So legte diese in Entsprechung des ihr mit hg. Verfügung vom 13. Juni 2002 erteilten Auftrages zur Vorlage einer Kopie des Aufenthaltstitels, über den sie laut ihren Beschwerdebehauptungen "zumindest einige Monate" lang verfügt habe, eine Kopie ihres Reisepasses vor, der zufolge ihr von der österreichischen Botschaft Ankara am 9. August 1999 ein für die "Schengener Staaten" vom 12. August 1999 bis 9. September 1999 gültiges Visum C (Reisevisum gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) erteilt worden sei. Dabei handelt es sich jedoch - entgegen dem Beschwerdevorbringen - um keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 7 Abs. 1 FrG). Ferner bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass sie sich auch im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 16. November 2000 im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Von daher hat die belangte Behörde zutreffend den Antrag der Beschwerdeführerin als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Erstantrag) gewertet, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG maßgebend ist. Diese Bestimmung ist eine Anordnung an die belangte Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Da die Beschwerdeführerin der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht Genüge getan hat, war ihr Antrag abzuweisen, wobei eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht kam (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2002/18/0021, mwN). Aus denselben Erwägungen bedurfte es auch - entgegen der Beschwerdeansicht - keiner näheren Feststellung im angefochtenen Bescheid, seit welchem Zeitpunkt sich die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufgehalten habe, sodass die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge ins Leere geht.

3. Wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht nur den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung prüfen, sondern auch beurteilen müssen, ob nicht zumindest ein Teil des von der Beschwerdeführerin erkennbar gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt sei, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Einer allfälligen Säumnis der Behörde ist gegebenenfalls im Weg eines Devolutionsantrages an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu begegnen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Juli 2002

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