VwGH 2002/18/0109

VwGH2002/18/010920.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des R, geboren am 6. September 1976, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. April 2002, Zl. SD 697/01, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. April 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 1. Dezember 1996 - nach einem dreijährigen Aufenthalt in Jugoslawien - unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und am 27. Februar 1997 von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen worden. In weiterer Folge habe die Erstbehörde auf Grund seiner Mittellosigkeit mit Bescheid vom 5. März 1997 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen und ihn am 14. März 1997 in sein Heimatland abgeschoben. Am 21. September 1998 sei der Beschwerdeführer neuerlich (illegal) nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat (rechtskräftig) abgewiesen worden sei. Ohne das Bundesgebiet zu verlassen, habe er am 4. Mai 1999 neuerlich einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2000 (rechtskräftig) abgewiesen worden sei.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Mai 2001 sei über seinen Antrag das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben worden.

Der Beschwerdeführer, der unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei und vom 17. Juni 1999 bis 19. September 2000 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997) verfügt habe, sei weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt und auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben. Er halte sich sohin unrechtmäßig hier auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 FrG vorlägen.

Seit seiner letzten Einreise am 21. September 1998, vor zirka dreieinhalb Jahren, lebe der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die von ihm geäußerte Absicht, seinen Aufenthalt zu legalisieren, könne nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil ein Aufenthaltstitel gemäß § 14 Abs. 2 FrG nur vom Ausland aus erwirkt werden könne. Gegen diese Regelung habe der Beschwerdeführer, dessen "rechtmäßiger" Aufenthalt in Österreich während seines zweiten Asylverfahrens durch die rechtskräftige Abweisung des Asylantrags relativiert werde und der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet anschließend fortgesetzt habe, in gravierender Weise verstoßen. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet. Diesbezüglich könne sich auch die seit 14. November 2000 "legale" Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten auswirken, zumal auch die Arbeitserlaubnis vom 27. Dezember 2001 unrechtmäßig ausgestellt worden sei.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer, zu seinen Gunsten sprechender Umstände könne sein weiterer Aufenthalt auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer (neuerlich) am 21. September 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne einen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet eingereist ist, er (lediglich) vom 17. Juni 1999 bis 19. September 2000 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (1997) verfügt hat und seine nach seiner Einreise am 21. September 1998 und am 4. Mai 1999 gestellten Asylanträge (letzterer mit Bescheid vom 19. September 2000) jeweils im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sind. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bringt indes vor, aus der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der Erstbehörde vom 30. Mai 2001 sei der Schluss zu ziehen, dass keine maßgeblichen öffentlichen Interessen vorlägen, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten machten. Ferner unterstütze er seinen hier seit 32 Jahren rechtmäßig aufhältigen Vater bei täglichen Verrichtungen und sei dieser auf seine Hilfe im Haushalt und bei Besorgungen angewiesen, weil dieser pflegebedürftig sei. Für den Beschwerdeführer bestehe seit 13. November 2000 eine bis 20. Dezember 2003 gültige Beschäftigungsbewilligung, er verfüge über eine nicht unrechtmäßig ausgestellte Arbeitserlaubnis und sei hier aufrecht beschäftigt und habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen, seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis, im Bundesgebiet, während er in seiner ehemaligen Heimat nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge.

3. Dieses im Hinblick auf § 37 Abs. 1 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner (neuerlichen) Einreise am 21. September 1998 berücksichtigt und im Hinblick auf diese Aufenthaltsdauer zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt. Ebenso zutreffend hat sie aber auch die Auffassung vertreten, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich keine solche Bedeutung zukomme, dass seine Ausweisung nicht dringend geboten wäre. Das hier maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0263, m.w.N.). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seine unter Umgehung der Grenzkontrolle erfolgte Einreise am 21. September 1998 und seinen bis 16. Juni 1999 und seit 20. September 2000 jeweils unrechtmäßigen Aufenthalt von zusammen rund zwei Jahren und drei Monaten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass er sich vom 17. Juni 1999 bis 19. September 2000 auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 hier aufgehalten hat, bewirkt keine maßgebliche Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, ist dieser Aufenthalt doch auf einen Asylantrag zurückzuführen, der sich als unbegründet erwiesen hat. Wenn die Beschwerde ins Treffen führt, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen fehlender Unterhaltsmittel erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben worden ist, so ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, sind doch für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 FrG andere Voraussetzungen maßgeblich als für ein wegen Mittellosigkeit des Fremden erlassenes Aufenthaltsverbot. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seinen hier rechtmäßig aufhältigen Vater bei täglichen Verrichtungen unterstütze und dieser pflegebedürftig und auf seine Hilfe im Haushalt und bei Besorgungen angewiesen sei, ist zu erwidern, dass die Beschwerde nicht dartut, dass die Pflege und Unterstützung seines Vaters nicht auch von einer anderen Person übernommen werden könnte. Seinem weiteren Vorbringen, er verfüge in seiner ehemaligen Heimat nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist zu erwidern, dass dieser Umstand vom Schutzbereich des § 37 FrG nicht umfasst ist und überdies mit einer Ausweisung nicht angeordnet wird, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass § 37 Abs. 1 FrG der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe, - auch unter Berücksichtung seines Vorbringens, dass er auf Grund einer rechtmäßig erlangten arbeitsrechtlichen Bewilligung hier beschäftigt sei und im Bundesgebiet seinen gesamten Freundes- und Bekanntenkreis habe - keinem Einwand.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht die Beschwerde doch nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 20. Juni 2002

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