VwGH 2002/18/0035

VwGH2002/18/00355.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des T, geboren 1970, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 2002, Zl. SD 447/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die Gründe des Erstbescheides seien im Ergebnis auch für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebend gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 6. Mai 1998 auf Grund einer bis zum 31. Oktober 1998 gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthaltszweck "Student" nach Österreich eingereist. Die Bundespolizeidirektion Wien habe diese Aufenthaltserlaubnis mehrmals, zuletzt bis zum 31. Oktober 2000, verlängert. In diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden, einen Studienerfolg nachzuweisen. Da er nur Bestätigungen über die Teilnahme an Vorstudienlehrgängen aus Deutsch für Anfänger, aber keinen Prüfungserfolg habe nachweisen können, sei ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden. Unmittelbar danach habe er am 15. Dezember 2000 die österreichische Staatsbürgerin Gabriele K. geheiratet und am 23. Jänner 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt.

Am 12. März 2001 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, dass es sich bei der Eheschließung um eine "Scheinehe" aus ausschließlich finanziellen Motiven gehandelt hätte. Sie hätte für die Eheschließung S 20.000,-- (EUR 1.453,46) erhalten. Nach der Hochzeit hätte sie den Beschwerdeführer nur mehr einige Male gesehen und nochmals S 2.000,-- (EUR 145,35) von ihm erhalten. Die Ehe wäre niemals vollzogen worden. Ein gemeinsamer Haushalt hätte nie bestanden.

Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben der K. zu zweifeln. Danach habe sie sich auf die Scheinehe eingelassen, weil ihr Lebensgefährte und Vater ihres Kindes am 20. Oktober 2000 verstorben und sie in finanziellen Nöten gewesen sei. Sie habe deshalb eine Anzeige betreffend einen Privatkredit im "Basar" aufgegeben, um Geld für die Begräbniskosten zu erhalten. Darauf hin sei sie von einer Frau kontaktiert worden, die die Scheinehe mit dem Beschwerdeführer arrangiert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet, sondern es habe sich bei dem von ihm bezahlten Geld lediglich um die Leistung von Unterhalt gehandelt, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Die belangte Behörde nehme daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsamen Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG seien erfüllt. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG rechtfertige. Seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung sei erst ein Jahr vergangen.

Der Beschwerdeführer sei seit ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Beziehungen. Seit 5. Februar 2001 sei er als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Daher sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser Eingriff sei aber zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung zulässig. Nur auf Grund der durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können. Die durch den dreieinhalbjährigen Aufenthalt erzielte Integration werde durch die Nichterreichung des Aufenthaltszweckes - die Absolvierung eines Studiums - sowie durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

In Ermangelung besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne auch nicht im Rahmen des Ermessens von dem Aufenthaltsverbot Abstand genommen werden. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens könne der Wegfall der Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1), ohne dass das Gesetz hier auf ein gemeinsames Familienleben abstellt. Da sich gemäß § 27 Ehegesetz niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichtigerklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass auf den (derzeit mit einer Österreicherin verheirateten) Beschwerdeführer § 48 Abs. 1 FrG Anwendung finde, nach dessen erstem Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken.

Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG ist bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0016 mwN).

2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 36 Abs. 2 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

2.1. Im Antrag vom 23. Jänner 2001 berief sich der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren betreffend die Verlängerung seiner am 31. Oktober 2000 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (bzw. betreffend die Beendigung seines Aufenthaltes) auf die am 15. Dezember 2000 erfolgte Eheschließung. Er habe sich in Österreich mittlerweile eingelebt und ersuche, seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck eines Studiums zu verlängern. "Allenfalls" beantrage er, ihm in Anbetracht seiner Eheschließung eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Auch dieser in die Form eines Eventualbegehrens gekleidete Antrag würde - wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannt hat - den (hier zur Orientierung heranzuziehenden) Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllen.

2.2.1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Gabriele K, gab bei ihrer Einvernahme am 12. März 2001 (Blatt 172 des Verwaltungsaktes) an, dass der Beschwerdeführer noch nie in ihrer Wohnung gewohnt habe. Es habe sich bei der Eheschließung um eine Scheinehe ausschließlich aus finanziellen Gründen gehandelt. Sie habe eine Anzeige betreffend einen Privatkredit im "Basar" aufgegeben. Eine Frau, welche solche Inserate gezielt suche, habe sie daraufhin angerufen. Bei den nachfolgenden Treffen sei auch der Beschwerdeführer dabei gewesen. Dabei sei auch besprochen worden, dass die Ehe deshalb geschlossen werden solle, damit der Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung und eine weitere Aufenthaltsbewilligung erhalte. Als Preis für die Scheinehe sei ein Geldbetrag in der Höhe von S 20.000,-- vereinbart worden. Die ersten S 10.000,-- habe sie bereits beim ersten Zusammentreffen erhalten. Die zweiten S 10.000,-- habe sie kurz vor der Heirat am 15. Dezember 2000 in Wien erhalten. Auch die Vermittlerin der Ehe habe S 10.000,-- erhalten. Nach der Hochzeit habe sie den Beschwerdeführer nur mehr einige Male gesehen. Dabei habe sie nochmals S 2.000,-- von ihm erhalten. Die Ehe sei niemals vollzogen worden. Es bestehe auch kein gemeinsamer Haushalt.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellten Zahlungsflüsse und den Mangel eines Familienlebens i.S. des Art. 8 EMRK nicht, bekämpft aber dennoch die Annahme einer "Scheinehe" (im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG) mit dem Vorwurf der unrichtigen Beweiswürdigung. Das Beweiswürdigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde entspreche keinem ordnungsgemäßen Beweisverfahren, wie es vor Gericht vorgenommen werde. Es sei zu erwarten, dass das Gericht im Ehenichtigkeitsverfahren zu einem anderen Ergebnis komme. Sohin sei der angefochtene Bescheid mit "Mangelhaftigkeiten des Verfahrens" behaftet.

2.2.3. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Ob er subjektiv der Meinung war, es handle sich wegen bestimmter anderer Absichten, die er mit der Ehe verfolgt haben will, nicht um eine Scheinehe, ist nicht relevant, weil dies am Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK und daran, dass für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet wurde, nichts ändert.

3. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Ehenichtigkeitsverfahren vor dem Bezirksgericht Favoriten telefonische Nachrichten ("SMS") vorzulegen vermocht, aus denen sich ergebe, dass seine Ehegattin "sehr wohl ein permanentes Interesse hatte, eine Scheinehe vorzutäuschen" kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) keine Berücksichtigung finden.

4.1. Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens darin, dass er am 11. Februar 2002 (im Zug der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Februar 2002) verhaftet worden sei. Damit sei ihm die Teilnahme an der am 12. Februar 2002 stattfindenden Verhandlung im Ehenichtigkeitsverfahren vor dem Bezirksgericht Favoriten verwehrt worden. Es hätte dort zu einer Gegenüberstellung mit seiner Ehegattin kommen sollen. Deshalb liege ein rechtswidriges und nichtiges "Verfahren" vor. Die belangte Behörde habe, ohne das Ergebnis des Ehenichtigkeitsverfahrens abzuwarten, eine unrichtige Beweiswürdigung getroffen.

4.2. Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers genügt es darauf hinzuweisen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG nicht zur Voraussetzung hat, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2001, Zl. 98/21/0335, mwN). Eine Bindung der Verwaltungsbehörde an die gerichtlichen Feststellungen oder die gerichtliche Beweiswürdigung käme im vorliegenden Fall schon wegen der Verschiedenheit der in den beiden Verfahren zu beantwortenden Rechts- und Tatsachenfragen nicht in Betracht. Im Nichtigerklärungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel kann der Beschwerdeführer im Übrigen nicht hier, sondern nur in einem allfälligen Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung wahrnehmen.

5. Die Ansicht der belangten Behörde, der - als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG zulässig, unbedenklich.

6. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält und hier berufstätig ist. Die daraus ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden - wie die belangte Behörde richtig erkannte - in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurückzuführen ist. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher kein sehr großes Gewicht zu.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die rechtsmissbräuchliche Eheschließung erst etwa ein Jahr zurückliegt.

7. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid oder den vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

8. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 5. April 2002

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