VwGH 2002/16/0231

VwGH2002/16/023123.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in T, Stahlwerkstraße 30, gegen den "Bescheid" des "Leiters der Einbringungsstelle" vom 29. August 2002, Jv 13454/02, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
GEG §9 Abs4;
GEG §9;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
BAO §96;
GEG §9 Abs4;
GEG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen eine Erledigung vom 29. August 2002, die mit der Geschäftszahl Jv 13454/02 versehen ist. Die Erledigung ist als "Bescheid" bezeichnet und hat inhaltlich die Abweisung eines Antrages um Stundung bzw Gewährung von Ratenzahlung für Gerichtsgebühren in Höhe 1.933,55 EUR zum Gegenstand. Im Kopf des Schriftstücks ist als erlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle" angeführt, wobei neben dem Bundeswappen eine Anschrift im ersten Wiener Gemeindebezirk angegeben ist. Die Fertigung des Schriftstücks erfolgte mit "i.V. Sindl".

Gemäß § 9 Abs 4 GEG entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien unter anderem über Stundungsanträge iSd Abs 1 dieser Gesetzesstelle im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Mit dieser im § 9 Abs 4 GEG enthaltenen Ermächtigung hat der Präsident des Oberlandesgerichts als monokratische Behörde seine Zuständigkeit nicht einer anderen Behörde, sondern vielmehr einem bestimmten Organträger innerhalb seiner eigenen Behörde übertragen (vgl das hg Erkenntnis vom 15. März 2001, 99/16/0136, mwH).

Auch in dem nicht näher gesetzlich geregelten Verfahren über Stundungsanträge in Bezug auf Gerichtsgebühren sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu beachten (vgl Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, § 9 GEG, E 1 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung).

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat (vgl Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 410). Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 1996, Zl 96/17/0086).

Im Beschwerdefall ist im Kopf des die Entscheidung über einen Antrag betreffend Stundung von Gerichtsgebühren enthaltenden Schriftstück angeführt: "Der Leiter der Einbringungsstelle". Damit ist aber - anders als im Falle des hg Erkenntnisses vom 15. März 2001, Zl 99/16/0136, in welchem Fall als bescheiderlassende Stelle "Der Leiter der Einbringungsstelle und Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien" angeführt war und die Fertigung des die Erledigung Genehmigenden mit dem Zusatz "Für den Präsidenten" erfolgte - die Behörde, die nach § 9 Abs 4 GEG zur Entscheidung über einen derartigen Antrag berufen ist, nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, nicht bezeichnet, zumal die Fertigung der Erledigung lediglich unter Beifügung der Buchstaben "i.V."

erfolgte, woraus nicht erkennbar war, wen der Genehmigende vertreten hatte. Damit war aber nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar, von welcher Behörde das in Rede stehende Schriftstück ausgefertigt wurde, zumal auch in dessen sonstigen Inhalt kein Hinweis auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien oder überhaupt auf das Oberlandesgericht Wien enthalten ist. Es fehlte somit die Bezeichnung der Behörde, die die Erledigung erlassen hat, sodass dieses Schriftstück nicht als Bescheid angesehen werden kann. Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen war, erübrigte sich ein Auftrag zur Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden mehrfachen Mängel (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 524).

Wien, am 23. Oktober 2002

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