VwGH 2002/12/0120

VwGH2002/12/012023.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. Jänner 2002, Zl. 15 1311/358-II/15/01, betreffend Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in Ruhe seit dem 1. Oktober 2001 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte dienstliche Verwendung war in der Fax- und Fernschreibstelle des Bundesministeriums für Inneres (Verwendungsgruppe E2b).

Vor seiner Versetzung in den Ruhestand befand sich der Beschwerdeführer ab Juli 1999 fast ununterbrochen im "Krankenstand". Der Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundesgendarmerie Dr. M. erstellte am 4. Februar 2000 (zusammengefasst) folgende Diagnose: der Beschwerdeführer leide nach einer mit chronischer Leberentzündung einhergehenden Erkrankung an einer chronischen Hepatitis C-Infektion, die ohne Therapie im Endstadium eine Zirrhose mit Bauchwassersucht und Leberkoma beinhalte. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer sich unbedingt wieder in Therapie des Allgemeinen Krankenhauses Wien (AKH) begeben solle, weil dies die einzige Chance wäre, die Leberentzündung zu überwinden. Sollte er sich wieder der Therapie unterziehen, bestünde unter der Therapie sicher Arbeitsunfähigkeit; sollte er eine weitere Therapie verweigern, wäre derzeit eine Arbeitsfähigkeit gegeben, weil die chronische Leberentzündung keine totale Arbeitsunfähigkeit bedinge. Sollte er sich einer Therapie unterziehen, sei ein "Krankenstand" bis auf weiteres gerechtfertigt. Eine Kontrolle in ca. sechs bis zwölf Monaten wäre sinnvoll.

In einer Stellungnahme vom 3. Oktober 2000 (Anmerkung: der Anlass für diese Stellungnahme ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, es wird auf eine "Neuerliche Eingabe an den Herrn Bundesminister" verwiesen) führte Dr. M. zum Gesamtzustand des Beschwerdeführers auszugsweise aus:

"Sollte tatsächlich eine Behandlung nicht möglich sein und er bereits an einer Zirrhose im Anfangsstadium leiden, kann diese Krankheit als dauerinvalidisierend betrachtet werden und eine Dienstfähigkeit auch nicht mehr erreicht werden. In diesem Fall wäre dann auch eine Pensionierung einzuleiten oder anzuraten. Dies müsste jedoch wieder durch Befunde des AKH erfragt werden. ...

Die zahlreichen Äußerungen, insbesondere dass er vom Chefarzt des Innenministeriums verfolgt werde, entsprechen keineswegs der Realität ... . Ausgelöst kann die Situation auch durch die Lebererkrankung und die psychische Belastung sein. Dieser Zustand ist sicher nicht besserungsfähig und bedingt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit. Eine Vorstellung beim Bundespensionsamt erscheint gerechtfertigt, weil sicherlich eine Besserungsfähigkeit nicht gegeben ist."

Der Bundesminister für Inneres teilte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 mit, dass auf Grund der vorerwähnten Stellungnahme des Chefarztes Dr. M. vom 3. Oktober 2000 gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer sei laut diesem Gutachten physisch und psychisch nicht in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Mit Schreiben vom 9. November 2000 wurde das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. September 2001 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 2001 in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid vom 20. September 2001 stellte das Bundespensionsamt fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 7, 9, 62j Abs. 1 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) vom 1. Oktober 2001 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto S 14.381,50 gebühre. Weiters gebühre ihm gemäß § 12 PG 1965 die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage von monatlich brutto S 475,40. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Ruhestandsversetzung sei 205 Monate vor Ablauf des Tages wirksam geworden, zu dem frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte bewirkt werden können. Die Ruhegenussbemessung betrage somit 80 - "205 x 0,1834" = 42,40 %, daher 62 % (Mindestausmaß) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges. Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage betrage 80 - "205 x 0,2291" = 33,03 %, daher 57,5 % (Mindestausmaß) der Aktivbezüge.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die erstinstanzliche Behörde irre in der Erstellung der Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung des § 9 PG 1965 zu lauten: 80 - "85 x 0,1834" = 64,411 %. Zehn Jahre seien umgerechnet 120 Monate, welche unter Berücksichtigung der Zurechnung von den 205 noch verbleibenden Monaten bis zu seiner frühest möglichen Versetzung in den Ruhestand in Abzug zu bringen seien. Damit würde jedoch das Mindestausmaß von 62 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht mehr unterschritten werden und somit eine Erhöhung des Mindestausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 2,4 % auf 64,411 % eintreten. Auch irre die Behörde bei der Erstellung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "amtswegige Neubemessung der Ruhegenussbemessungsgrundlage" im Sinn der §§ 62j und 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965. Er leide seit dem Jahre 1998 an einer Hepatitis C-Erkrankung. Aus seinem Pensionsbescheid gehe hervor, dass seine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen eingeleitet worden sei, weil er dauernd dienst- und erwerbsunfähig sei. Zu welchem Zeitpunkt diese Einleitung durch die Behörde erfolgt sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar, weil er über Jahre von Amtsärzten untersucht und begutachtet worden sei. Diese hätten seine Dienstunfähigkeit festgestellt. Da die Behörde auf Grund des letzten Untersuchungsergebnisses vom 3. Oktober 2000 jedenfalls das Pensionierungsverfahren vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet haben müsse - es müsse einen Grund für diese abschließende Untersuchung, dessen Ergebnis am 3. Oktober 2000 vorgelegen sei, geben - müsse für ihn auch § 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 (= PensionsreformG 2001) gelten. Es sei auch eine Erwerbsunfähigkeit im Hinblick auf seine Hepatitis C-Erkrankung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Sollte das Bundespensionsamt feststellen, dass seine Erwerbsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt doch nicht gegeben sei, stelle er in eventu auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Erstellung von Sachverständigengutachten und auf Gewährung des Parteiengehörs.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2002 gab der Bundesminister für Finanzen der Berufung des Beschwerdeführers "betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage" nicht statt und bestätigte den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 20. September 2001. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angesprochene Zurechnung von Zeiten gemäß § 9 PG 1965 bewirke lediglich eine Erhöhung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung habe aber diese Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nach § 9 PG 1965 keinen Einfluss auf die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965. Keinesfalls werde dadurch die Anzahl der Monate verringert, auf Grund deren eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 erfolge. Weder durch die vom Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Inneres vorgebrachte Schadenersatzforderung wegen eines ärztlichen Kunstfehlers noch durch das diesbezügliche Schreiben des Bundesministers für Inneres sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden. Keine an den Beschwerdeführer vor dem 9. Oktober 2000 erteilte Aufforderung, sich einer Untersuchung durch den Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres und der Bundesgendarmerie zu unterziehen bzw. kein Ersuchen an diesen Chefarzt, ihn zu untersuchen und ein Gutachten zu erstellen, stelle eine Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens dar. Wie dem Personalakt zu entnehmen sei, habe jede dieser Untersuchungen lediglich der Feststellung seiner Dienstfähigkeit im Sinne des § 52 BDG 1979 bzw. einer Überprüfung der Gerechtfertigkeit seiner Abwesenheit vom Dienst gedient. Das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers sei von Amts wegen mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 9. Oktober 2000 eingeleitet worden. Dieses habe das Bundespensionsamt mit Schreiben vom 9. November 2000 um die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über seinen Gesundheitszustand ersucht. Da feststehe, dass das ihn betreffende Ruhestandsversetzungsverfahren erst nach dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei, sei die Übergangsvorschrift des § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 nicht anzuwenden. Es sei daher auch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 3 PG 1965 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Ein Ermittlungsverfahren, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen sei, sei daher nicht mehr notwendig gewesen. Da die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen sei, seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2001 nicht gegeben, unter denen eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 PG 1965 und der Ruhegenusszulagenbemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 2 PG 1965 nicht stattfinde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die nicht gesetzmäßige Berechnung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage in Rechten verletzt "sowie ist er der Meinung, dass es sich auf Grund des ärztlichen Fehlers des Zahnarztes K. im Jahre 1989 um einen Dienstunfall handelt". Er bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, die belangte Behörde gehe von der irrigen Annahme aus, die Versetzung in den Ruhestand durch amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens sei (richtig: nicht) vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt. Weiters gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage um 42,40 % zu vermindern sei, daher die Ruhegenussbemessungsgrundlage auf Grund derer der Ruhegenuss zu berechnen sei, 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges betrage. Im Jahre 1989 sei ihm durch einen ärztlichen Kunstfehler der Kiefer durchbohrt worden. Seit diesem Zeitpunkt seien bei ihm zahlreiche, teilweise auch sehr schwere Krankheiten aufgetreten, auf Grund derer er sich zahlreicher mit Krankenhausaufenthalten verbundenen Behandlungen und Therapien unterziehen haben müssen. Er leide an Hepatitis C, Diabetes, Leberzirrhose, Bandscheibenvorfällen, etc.. Seit Juli 1999 befinde er sich im "Dauerkrankenstand". Seit 15. November 1993 habe er einen Behindertenpass, "erst 50 %, dann 60 % und nunmehr 100 %". Es handle sich bei der "Kieferbohrung" um einen Dienstunfall, weshalb nach § 4 Abs. 4 PG 1965 auch keine Kürzungen hätten vorgenommen werden dürfen. Es gebe zwar keinen Antrag expressis verbis auf Ruhestandsversetzung von ihm, es sei aber seit Jahren aus seinem Akt, auf Grund seiner Erkrankung und Krankenstände ersichtlich, dass er nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen, weshalb ein Termin weit vor dem Oktober 2000, zumindest aber seit Juli 1999 - dem Zeitpunkt, ab dem er sich dauernd im "Krankenstand" befunden habe - als Einleitung des Ruhestandsverfahrens anzunehmen sei. Bezüglich der unrichtigen Berechnungen im bekämpften Bescheid verweise er auf seine Berufung und auf seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden. Es hätte sich dabei für die belangte Behörde ergeben müssen, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren auf Grund sämtlicher Unterlagen und Ergebnisse zumindest schon im Juli 1999 ("Dauerkrankenstand"), aber auch schon früher (eklatant schlechter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) hätte eingeleitet werden müssen.

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 14 Abs. 1, 3 bis 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998), lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist vom Bundespensionsamt - ausgenommen für die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten zu erstatten.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam."

§ 4 Abs. 1 bis 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) (dessen Abs. 3 und 4 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86) lautet:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 vH des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."

§ 62j Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 62j. (1)...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z. 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ..."

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers vor oder nach dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist. Dies ist aus nachstehenden Gründen von Bedeutung:

Art. 3 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 enthält die Abänderungen des Pensionsgesetzes 1965. Art. 3 Z 37 regelt § 62j PG ("Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001") neu. Anders als das Pensionsreformgesetz 2000 enthält die Neufassung im (neuen) Satz 2 des § 62j Abs. 2 PG die Anordnung, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, § 4 Abs. 4 Z 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist. In diesen Fällen findet also der Entfall der Kürzungsregelung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (diese Möglichkeit besteht auf Grund des PG in der Fassung der Novelle durch das Pensionsreformgesetz 2001 nicht mehr) weiterhin Anwendung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0168).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt hat (ein solcher wäre im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen gewesen - vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, Zl. 99/12/0089). Es ist daher zu prüfen, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren von Amts wegen vor oder nach dem genannten Stichtag eingeleitet wurde.

Die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2000/12/0275).

Da nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998 die Dienstbehörde in dem von ihr durchzuführenden Verfahren zur Beurteilung der "Dienstunfähigkeit" hinsichtlich der Auswahl der konkret zu betrauenden Amtssachverständigen im Gegensatz zu sonstigen Verfahren keine Wahlmöglichkeit hat und die Entscheidung, wer als Sachverständiger in einem Dienstrechtsverfahren heranzuziehen ist, nunmehr dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt obliegt, nicht aber der Dienstbehörde, kann in der (bloßen) Befassung eines Amtsarztes durch die Dienstbehörde oder in Aufträgen der Dienstbehörde an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kein der zuständigen Dienstbehörde zurechenbarer Willensakt verstanden werden, der seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 zu klären.

Im Beschwerdefall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 2000 mitgeteilt, dass gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen eingeleitet werde. Mit Schreiben vom 9. November 2000 wurde schließlich das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.

Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde demnach von Amts wegen erst nach dem 1. Oktober 2000 eingeleitet. Die hypothetischen Überlegungen des Beschwerdeführers, dass das Verfahren früher hätte eingeleitet werden müssen, sind rechtlich ohne Belang. Nach der Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 zweiter Satz PG 1965 ist daher § 4 Abs. 4 PG 1965 nicht in der am 30. September 2000 geltenden Fassung, sondern in der Fassung des Pensionsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, anzuwenden.

Eine Kürzung nach § 4 Abs. 3 PG 1965 findet daher nur dann nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist. Zu Letzterem bringt der Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, ihm sei im Jahre 1989 durch einen ärztlichen Kunstfehler der Kiefer durchbohrt worden, es handle sich dabei um einen "Dienstunfall" (der offenbar auch die in der Folge bei ihm auftretenden Krankheiten verursacht habe).

Diesem Vorbringen steht schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen; abgesehen davon bringt der Beschwerdeführer nicht einmal vor, inwieweit es sich bei dieser ärztlichen Behandlung (Durchbohrung seines Kiefers) um einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes gehandelt habe.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch unrichtige Berechnungen (der Bemessungsgrundlage des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage) im angefochtenen Bescheid geltend macht und hiezu ausschließlich auf sein Berufungsvorbringen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und die erforderliche Darlegung der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 4 und 5 VwGG lassen es nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen. Dieses verwiesene Vorbringen ist daher keine taugliche Beschwerdebegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0046).

Da im vorliegenden Beschwerdefall alleine die Frage entscheidend war, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden war, geht die Verfahrensrüge betreffend die Nichtvorlage von Befunden und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen bzw. die Nichtgewährung von Parteiengehör hiezu ins Leere.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

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