Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §17;
FSG-GV 1997 §19 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13 Abs1;
FSG-GV 1997 §17;
FSG-GV 1997 §19 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;
FSG-GV 1997 §3 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1069,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer unterzog sich am 4. Dezember 2001 einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle der AAP (Angewandte Psychologie und Forschung GmbH) in Leoben. Die mit 6. Dezember 2001 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) enthält Ausführungen über kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen einerseits, Persönlichkeitsmerkmale andererseits. Im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wurde im Teilbereich "Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit" beim Test der so genannten Cognitrone eine unterdurchschnittliche Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit bei normgerechtem Arbeitstempo, im tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest Mannheim eine nicht normgerechte selektive Aufmerksamkeit auf Grund der erhöhten Fehleranzahl festgestellt. Im Teilbereich "Reaktionsverhalten" wurde beim so genannten Wiener Determinationstest eine nicht normgerechte Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit festgestellt, wobei sich in allen drei vorgesehenen Geschwindigkeitsintervallen eine stark erhöhte Anzahl an verspäteten Reaktionen zeige. Unter Belastung (im II. und III. Intervall) seien zusätzlich überdurchschnittlich viele falsche Reaktionen und Reaktionsauslassungen vermerkt worden. Im so genannten Wiener Reaktionstest wurde durchschnittliche Leistung bei diskriminativer Reizbeantwortung bei erhöhter Anzahl an Reaktionsauslassungen festgestellt, im Teilbereich der Sensomotorik eine durchschnittlich gute Verhaltensgenauigkeit, allerdings bei nicht normgerechtem Arbeitstempo. In der Zusammenfassung der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der verkehrspsychologischen Untersuchung in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit bei normgerechtem Arbeitstempo eine "unterdurchschnittliche" Leistung erbracht. Bei der Überprüfung der selektiven Auffassungsgeschwindigkeit und Beobachtungsfähigkeit sowie des Reaktionsverhaltens, der Reaktionssicherheit und der reaktiven Belastbarkeit seien "nicht normgerechte" Ergebnisse erhoben worden. Beim Wiener Determinationstest seien in allen drei Geschwindigkeitsintervallen "überdurchschnittlich" viele verspätete Reaktionen vermerkt worden. Unter Belastung sei eine "erhöhte Anzahl" an falschen Reaktionen und Reaktionsauslassungen beobachtet worden. Hinsichtlich der diskriminativen Reizbeantwortung werde eine durchschnittliche Leistung erzielt, bei "erhöhter Anzahl" an Reaktionsauslassungen. Die Prüfung der Sensomotorik habe eine durchschnittlich gute Verhaltensgenauigkeit bei "nicht normgerechtem" Arbeitstempo ergeben. Die Werte der Erhebung der kognitiv-intellektuellen Grundfunktionen auf Grund sprachfreier Erfassung des logischen Denkens lägen "unter dem Durchschnittsbereich". Im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik seien Werte erhoben worden, die auf eine emotional störbare und spontane Persönlichkeit mit hohem Ausmaß an innerer Ruhe schließen ließen. Die Summe der erfassten Aggressivitätsfaktoren, Einstellungen, die häufig mit einer psychischen Alkoholdisposition in Zusammenhang stehen, Einstellungen in Verbindung mit verkehrsauffälligem Verhalten sowie die psychometrisch erfasste Risikobereitschaft seien normgerecht ausgeprägt. Aus verkehrspsychologisch negativ zu beurteilender Sicht zeige sich, dass die Skala der Aggressionshemmung "im oberen Normbereich" ausgewiesen sei. Weiters sei eine Persönlichkeit mit einer "ausgeprägten Tendenz" zur Selbstüberschätzung erhoben worden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass bei der Überprüfung des Reaktionsverhaltens, der reaktiven Belastbarkeit und Reaktionssicherheit sowie der selektiven Auffassungsgeschwindigkeit "gravierende Leistungsmängel" zu verzeichnen seien. Weiters seien die Ergebnisse im Bereich der Beobachtungsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit als "unterdurchschnittlich" und das Arbeitstempo bei Prüfung der Sensomotorik als "nicht normgerecht" zu bezeichnen. Im Bereich der Persönlichkeitsdiagnostik seien Werte erhoben worden, die auf keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen ließen. Auf Grund der Ergebnisse der erhobenen Befunde könne eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beim Beschwerdeführer "derzeit" nicht angenommen werden, er sei aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen "derzeit" nicht geeignet.
Aus dem im Akt erliegenden formularmäßig erstellten Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 20. Dezember 2001 gemäß § 8 FSG ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet befunden wurde. In der handschriftlichen Begründung wurde zusammengefasst die Beurteilung aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme übernommen. Der Beschwerdeführer sei "dzt." nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2002 entzog die Bezirkshauptmannschaft Leoben dem Beschwerdeführer gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 3, 24 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Gruppe A, B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Abgesehen von der Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften enthält der Bescheid keine Begründung.
Zu seiner dagegen erhobenen Berufung legte der Beschwerdeführer ein als "fachärztlicher Befund" überschriebenes Schreiben einer Fachärztin für Nervenkrankheiten vom 1. Februar 2002 vor. Diesem Schreiben zufolge sei der Beschwerdeführer am 11. Dezember (offenbar 2001) einer genauen neurologischen Untersuchung und einer psychiatrischen Exploration unterzogen worden. Auf beiden Gebieten hätten keinerlei pathologische Ausfallserscheinungen festgestellt werden können. Auch die Familienanamnese sowie die biografische Anamnese hätten keine "auffälligen Besonderheiten" aufgewiesen. Der Patient, der auch bisher 20 Jahre unfallsfrei gefahren sei, sei daher "absolut tauglich", ein Kraftfahrzeug zu lenken (Gruppe A und B).
Mit Bescheid vom 20. Februar 2002 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. In der Begründung führte der Landeshauptmann für Steiermark aus, die Berufungsbehörde schließe sich wie schon die Bezirkshauptmannschaft Leoben dem "schlüssigen und nachvollziehbaren" Gutachten (gemeint wohl: des Amtsarztes), dem wiederum eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu Grunde gelegen sei, in ihrer Entscheidungsfindung an. Hinsichtlich des vorgelegten "Gutachtens" der Fachärztin für Nervenkrankheiten sei darauf hinzuweisen, dass dieses nicht geeignet sei, die verkehrspsychologische Stellungnahme, verwertet im amtsärztlichen Gutachten, in Zweifel zu ziehen. Dies einerseits deshalb, weil die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Untersuchungsstelle festzustellen sei. Nur diese dürften verkehrspsychologische Stellungnahmen abgeben, der vorgelegte Befund der Nervenfachärztin stamme nicht von einer solchen ermächtigten Institution. Andererseits müsse festgestellt werden, dass jener Bereich der gesundheitlichen Eignung, der der Feststellung des Nervenfacharztes vorbehalten ist, ein anderer sei als jener, den eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu begutachten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. ... .
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ... .
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammen hängt. ... .
...
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.
..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. ... .
...
§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.
...
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- 1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung
erwecken. ... .
(2) Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.
...
§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
...
(5) Die verkehrspsychologischen Stellungnahmen sind von dem hierfür verantwortlichen Psychologen abzugeben; ... ."
Eingangs ist festzuhalten, dass eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu Recht eine solche einholt, keine formelle Voraussetzung für die Annahme der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG bzw. § 3 Abs. 1 FSG-GV ist. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung zu verneinen (vgl. zum Falle einer versagten Erteilung einer Lenkberechtigung das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0312).
Zwar trifft es zu, dass nach § 19 Abs. 1 FSG-GV eine verkehrspsychologische Stellungnahme nur von einer ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden kann. Die FSG-GV sieht aber selbst in § 13 Abs. 1 bei Verdacht einer psychischen Erkrankung die Einholung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme vor, welche die kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt. Dabei handelt es sich um die - eine Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 FSG-GV bildende - "aus ärztlicher Sicht" gegebene "nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit" nach § 3 Abs. 1 Z. 4 FSG-GV, die sich aus der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zusammensetzt.
Wird der Behörde eine solche fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV vorgelegt, in der auch die "kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfunktionen" des Antragstellers beurteilt worden sind, so hat sich der Amtsarzt der Behörde, dem gemäß § 8 Abs. 2 FSG die Erstattung des Gutachtens obliegt, und in weiterer Folge die Behörde mit dieser Stellungnahme inhaltlich auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie diese fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001).
Eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten oben erwähnten Befund ist zwar weder der Begründung des amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG noch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag darin allerdings keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, weil vorliegendenfalls der erwähnte fachärztliche Befund nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass darin auch die "kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen" des Beschwerdeführers beurteilt worden sind.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:
Die belangte Behörde hat, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides erkennen lässt, die Annahme der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers auf dessen vermeintlich nicht ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gestützt und sich dabei auf das amtsärztliche Gutachten, das diese Beurteilung seinerseits übernommen hat, bezogen. Das nach Auffassung der belangten Behörde "schlüssige und nachvollziehbare Gutachten" enthält seinerseits überhaupt keine eigenständige Begründung, aus der hervorginge, weshalb der amtsärztliche Sachverständige zum Ergebnis gelangte, beim Beschwerdeführer bestünde keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bzw. keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Ein gänzlich begründungsloses Gutachten vermag aber die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde nicht zu tragen.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, der amtsärztliche Sachverständige habe sich vollinhaltlich der Einschätzung in der verkehrspsychologischen Stellungnahme anschließen wollen, fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung.
Was den Aspekt der ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seiner bisherigen Judikatur die Auffassung vertreten, dass im Einzelfall nachvollziehbar sein muss, warum Testergebnisse eines Probanden nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle außerhalb der Norm liegen (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 1998, Zl. 96/11/0190, und vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0162). Im vorliegenden Fall waren Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers offenbar die bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte in den Teilbereichen "Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit", "Reaktionsverhalten" und "Sensomotorik". Die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der jeweiligen der Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass den beiden Bewertungen wie "unterdurchschnittliche", "nicht normgerechte selektive Aufmerksamkeit", "nicht normgerechte Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit", "stark erhöhte Anzahl an verspäteten Reaktionen", "zusätzlich überdurchschnittlich viele falsche(n) Reaktionen und Reaktionsauslassungen" mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar ist, ob (und in welchem Ausmaß) dieser erreicht oder verfehlt wurde. Darüber hinaus lässt die zusammenfassende Beurteilung nicht erkennen, auf Grund welchen Erfahrungswissens davon auszugehen ist, dass bei Personen, die Testwerte wie der Beschwerdeführer erreichen, von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenden Gruppen bereits nicht mehr gesprochen werden kann.
Soweit in der verkehrspsychologischen Stellungnahme dem Beschwerdeführer die ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgesprochen wird, ist die Stellungnahme ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die oben wiedergegebene Schlussfolgerung, es könne keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen werden, stützt sich nur auf zwei Befundfeststellungen, nämlich dass die Skala der Aggressionshemmung im oberen Normbereich ausgewiesen sei und eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstüberschätzung erhoben wurde. Eine nähere Erklärung, auf Grund welcher Erfahrungssätze Personen, bei denen diese beiden erwähnten Feststellungen getroffen werden, bereits der ausreichenden Bereitschaft zum verkehrsangepassten Verhalten ermangeln, ist nicht erkennbar. Die verkehrspsychologische Stellungnahme enthält auch keine Ausführungen dazu, worin - sowohl allgemein als auch bezogen auf den Einzelfall - der Mangel der Bereitschaft zum verkehrsangepassten Verhalten zum Ausdruck kommt.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen wesentlicher Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Das Mehrbegehren an Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem Ersatz für pauschalierten Schriftsatzaufwand ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am 28. Mai 2002
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