Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 13. Oktober 1998 stellte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Nach dem im Akt einliegenden Ausdruck über den Bezugsverlauf bezog der Beschwerdeführer vom 13. Oktober 1998 bis 1. März 1999 Arbeitslosengeld.
Am 12. April 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. Mai 1999 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 12. April 1999 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass keine triftigen Gründe für eine rückwirkende Gewährung der Leistung vorlägen. Da bereits eine neuerliche Arbeitsaufnahme mit 29. März 1999 erfolgt sei, sei keine Auszahlung mehr möglich.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 1. März 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Bei der Information habe er bekannt gegeben, dass eine neuerliche Arbeitsaufnahme in zwei bis drei Wochen erfolgen würde. Auf die Frage, wann er wieder kommen solle, habe er als Antwort erhalten, es sei alles in Ordnung. Die Mitarbeiterin habe sich alles notiert. Bei neuerlicher Arbeitsaufnahme solle der Beschwerdeführer dies melden. Im Kalender der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice müsse vermutlich am 1. März 1999 eine Eintragung erfolgt sein. Da der Beschwerdeführer am 1. März 1999 bei der Information des Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe, wofür auch seine Ehefrau Zeugin sei, und alles in Ordnung gewesen sei, sei er der Annahme gewesen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld noch zwei bis drei Wochen bestehe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1999 wurde der Berufung nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer über die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges bereits zu dessen Beginn eine Mitteilung zugesandt worden sei. Aus dieser Mitteilung sei auch das Ende des Leistungsbezuges ersichtlich gewesen. Da keine neuerliche Leistungsbeantragung ab dem 2. März 1999 erfolgt sei, sei die Auszahlung des Arbeitslosengeldes auch mit dem Erreichen des Höchstausmaßes per 1. März 1999 eingestellt worden. Am 29. März 1999 habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigung aufgenommen. Am 12. April 1999 habe er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und die rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe für die Zeit vom 2. März 1999 bis 28. März 1999 beantragt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe am 1. März 1999 bei der Information der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Dort sei ihm von einer ca. 20-jährigen, blonden bzw. brünetten Dame mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung sei und er sich um nichts kümmern müsse. Gemäß einer Auskunft der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe am 1. März 1999 Herr M. Dienst in der Information versehen. Dieser Dienst habe von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr gedauert. Der Beschwerdeführer, der ausgeführt habe, zu Mittag bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen zu haben, hätte das Gespräch folglich nicht mit einer Mitarbeiterin im Alter von ca. 20 Jahren, sondern mit Herrn M. führen müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht als Zeugin einzuvernehmen, da sie für befangen gehalten werden müsse. Erst am 12. April 1999 habe eine Vorsprache des Beschwerdeführers und eine Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe stattgefunden.
Der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1999 erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft.
Am 15. Dezember 1999 gab der Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice niederschriftlich zu Protokoll, dass er am 1. März 1999 gegen 12.00 Uhr vorgesprochen habe und sich hinsichtlich des weiteren Ablaufes erkundigen wollte. Es seien zwei Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice bei der Information gestanden, wobei der eine - männliche - Mitarbeiter Kunden bedient habe, die andere - weibliche - Mitarbeiterin habe den Beschwerdeführer nach seiner Sozialversicherungsnummer gefragt. Diese habe er bekannt gegeben. Daraufhin sei diese notiert worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er in ca. zwei Wochen wieder eine Arbeit aufnehmen werde. Abschließend habe die weibliche Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer gesagt, dass alles erledigt sei. Bei einem Lokalaugenschein am 15. Dezember 1999 seien dem Beschwerdeführer sämtliche weibliche Mitarbeiterinnen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gegenüber gestellt worden. Vom Erscheinen her sei die betreffende Mitarbeiterin Frau S. gewesen.
Der Beschwerdeführer erklärte am 9. Februar 2000 niederschriftlich, dass die Niederschrift vom 15. Dezember 1999 als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gewertet werden solle.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2000 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau S., die der Beschwerdeführer im Zuge der Gegenüberstellung als jene Mitarbeiterin erkannt habe, die ihm am 1. März 1999 erklärt habe, es wäre alles in Ordnung, 58 Jahre alt sei. Dies widerspreche den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 12. April 1999, wonach die Dame, die ihn in der Information betreut habe, ca. 20 Jahre alt gewesen sei. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers könne seinen Ausführungen über das Gespräch am 1. März 1999 kein Glaube geschenkt werden. Auch die Kontrolle der Eintragungen im Kalender habe zu keinem anderen Ergebnis führen können.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 2000 erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten.
Mit Schreiben vom 29. August 2000 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, es lägen neue Tatsachen bzw. Beweismittel vor, wonach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice falsche Angaben zum Fall des Beschwerdeführers gemacht habe. Herr M. habe in einem Gespräch am 10. August erklärt, dass er am 1. März 1999 nicht gearbeitet habe, sondern beim Zahnarzt gewesen sei. Das Alter der in Frage kommenden Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführer nie zahlenmäßig genannt. Frau S. habe er aber im ersten Augenblick mit Sicherheit wieder erkannt. Außerdem sei dem Beschwerdeführer zunächst mitgeteilt worden, der Kalender sei schon einige Male gewechselt worden, während ihm später gesagt worden sei, es sei noch immer ein und derselbe. Als Zeugin für den Sachverhalt vom 1. März 1999 wäre seine Ehefrau zu hören.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass Herr M. am 1. März 1999 in der Zeit von ca. 10.00 Uhr bis etwa 12.30 Uhr wegen eines Zahnarztbesuches keinen Dienst bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice versehen habe. Dies habe er dem Beschwerdeführer bei einem Gespräch am 10. August 2000 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe aber nie behauptet, dass ihm die Informationen am 1. März 1999 von einem männlichen Mitarbeiter gegeben worden seien. In Bezug auf die weibliche Mitarbeiterin, die den Beschwerdeführer am 1. März 1999 in der Information betreut habe, lägen jedoch unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers vor, sodass seinem Vorbringen kein Glaube geschenkt werden könne. Seine Ehefrau sei wegen Befangenheit nicht einzuvernehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde ist ausschließlich damit begründet, dass durch das Unterlassen der Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verfahrensmangel vorliege.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. § 69 Abs. 2 AVG schreibt vor, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Es trifft zwar zu, dass eine vorgreifende Beweiswürdigung durch die Behörde unzulässig ist und die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin die Aufnahme des Beweises voraussetzt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 680 unter E 230 ff zitierte hg. Rechtsprechung). Auch mindert allein der Umstand, dass die Zeugin mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist, noch nicht ihre Glaubwürdigkeit (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 656 f unter E 89 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 4. Mai 1999 dargelegt, dass seine Ehefrau Zeugin des Sachverhaltes vom 1. März 1999 sei. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass es sich bei der möglichen Zeugenaussage der Ehefrau des Beschwerdeführers um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt.
Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zahnarztbesuches von Herrn M. wird zwar eine neu hervorgekommene Tatsache dargestellt. Allerdings hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bereits am 10. August davon Kenntnis erlangt, seinen Antrag auf Wiederaufnahme vom 29. August 2000 jedoch erst am 30. August 2000 (Datum des Poststempels) und somit verspätet im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG eingebracht. Indem die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens inhaltlich erledigt hat, statt diese Verspätung aufzugreifen, hat sie den Beschwerdeführer jedenfalls in keinem Recht verletzt (vgl. dazu auch die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1528 unter E 10 zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. Oktober 2002
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