VwGH 2002/07/0042

VwGH2002/07/004225.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. F R, und 2. der D Gesellschaft m.b.H. & Co KG., beide in A, beide vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Februar 2002, Zl. Wa-104686/7-2002-Pan/Ne, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, 4021 Linz, Kärntner Straße 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §50;
WRG 1959 §9;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §50;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgeamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Land Oberösterreich (Landesstraßenverwaltung) beabsichtigt einen Ausbau der A-Straße.

Im Zuge dieses Vorhabens sollen auch wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen (Verlegung der A, Sanierung von Uferanbrüchen, Revitalisierung der A, Einleitung von Oberflächenwässern in die A, Errichtung von Brücken) durchgeführt werden, weshalb das Land Oberösterreich bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) um Erteilung der entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen ansuchte.

Die geplanten wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Projekte erstrecken sich teilweise auf Grundstücke, die zunächst im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien standen.

Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens machten die beschwerdeführenden Parteien Vorschläge für eine andere Gestaltung des Straßenverlaufes und lehnten, als diese Vorschläge nicht verwirklicht wurden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Wasserbauvorhaben ab.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 erteilte die BH dem Land Oberösterreich gemäß den §§ 9, 38, 41 und 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Bewilligung für verschiedene wasserbauliche Maßnahmen im Zuge des geplanten Ausbaues der A-Bezirksstraße (Baulos "K"), insbesondere für die Verlegung der A auf einer Länge von ca. 170 m, für die Sanierung von Uferanbrüchen, die Revitalisierung der A, die Einleitung von Oberflächenwässern in die A und die Errichtung einer Brücke über den Unterwasserkanal der "Unteren A-Mühle" sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen.

In der Begründung heißt es, das Eigentum an jenen näher bezeichneten Grundstücken und Grundstücksteilen der beschwerdeführenden Parteien, die für das gegenständliche Projekt benötigt würden, sei durch den Enteignungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 auf das Land Oberösterreich übergegangen.

Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Juli 2001 erteilte die BH dem Land Oberösterreich gemäß den §§ 38 und 50 WRG 1959 die Bewilligung zur Errichtung von drei Brücken über die A im Zuge des Ausbaues der A-Straße bei Km 9,457 bis 10,653 auf näher bezeichneten Grundstücken.

In der Begründung heißt es, hinsichtlich des Grundeigentums der beschwerdeführenden Parteien stütze sich die Entscheidung auf den Enteignungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001, wonach die Grundstücksteile, die für die drei Brücken von den beschwerdeführenden Parteien benötigt würden, eigentumsmäßig auf das Land Oberösterreich übergegangen seien.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen beide wasserrechtliche Bewilligungsbescheide der BH vom 17. Juli 2001 Berufung.

In den Berufungen wurde u.a. vorgebracht, dass die für die ökologischen Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen im Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 nur als vorübergehend beansprucht behandelt würden, obwohl in Wirklichkeit durch die beabsichtigte Nutzung deren Substanz wesentlich und dauernd verändert werde. Auch hinsichtlich der Grundinanspruchnahme betreffend die Brücke "Steirer" wurde vorgebracht, der Enteignungsbescheid decke nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Beanspruchung von Grundstücken.

Auf Grund dieses Berufungsvorbringens holte die belangte Behörde eine Stellungnahme jenes Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, der im erstinstanzlichen Verfahren als Sachverständiger aufgetreten war, zu der Frage ein, ob die durch das wasserrechtliche Projekt beabsichtigte Beanspruchung von Grundstücken im Enteignungsbescheid ihre Deckung finde.

In seiner gutachtlichen Äußerung vom 16. Oktober 2001 führte der Amtssachverständige aus, gemäß den vorliegenden wasserrechtlichen Projektsunterlagen erstreckten sich die für die Kompensationsmaßnahme vorgesehenen Flächen von Profil 1.030 (Straßen-km 0,300) bis Profil 1.050 (Straßen-km 0,500). In diesem Gewässerabschnitt seien Profilaufweitungen der A projektiert, die ca. 1,00 m bis 5,50 m betragen sollten. Betroffen von diesen Aufweitungen und der Verbreiterung der Brücke "Steirer" sei das Grundstück Nr. 214/3 der KG G mit einem Gesamtausmaß von 456 m2. Dieses Grundstück stehe laut Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und sei mit besagtem Flächenausmaß für eine dauernde Grundinanspruchnahme enteignet worden.

Auf dem Grundstück Nr. 214/2 der KG G seien schutzwasserbauliche Maßnahmen die Aurach betreffend laut Einreichunterlagen nicht projektiert; die gleiche Feststellung gelte für das Grundstück Nr. 214/1 der KG G. Bei Profil 1.064 (Straßen-km 0,640) beginne die projektierte Verlegung der A. Von dieser Verlegung betroffen werde rechtsufrig das Grundstück Nr. 280 der KG G und linksufrig das Grundstück Nr. 1109/3. Bei beiden Grundstücken seien gemäß Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 dauernde Grundinanspruchnahmen hinsichtlich der beanspruchten (Teil)flächen eingeräumt worden. Von der A-Verlegung betroffen seien überdies die Grundstücke Nr. 1120 und 1123. Diese beiden Grundstücke befänden sich im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und es seien Teilflächen für eine dauernde Grundinanspruchnahme enteignet worden.

Abschließend werde bemerkt, dass die für die A-Aufweitungen und die A-Verlegung dauernd beanspruchten Grundflächen im Enteignungsbescheid angeführt seien. Die Größe der dauernd beanspruchten Grundstücksflächen habe mit den zur Verfügung stehenden Mitteln im Detail nicht geprüft werden können, außerdem sei der Zweck der Enteignung für die gegenständliche Beurteilung nicht herangezogen worden.

Diese Stellungnahme wurde von der belangten Behörde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Außerdem ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführer um konkrete Bezeichnung jener Grundstücke und eine Beschreibung ihrer Beanspruchung, auf denen aus ihrer Sicht eine dauernde Beanspruchung gegeben sei, bei denen aber im Enteignungsbescheid nur eine vorübergehende Beanspruchung ausgesprochen worden sei.

In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2001 erklärten die Beschwerdeführer, unter der im Enteignungsbescheid angesprochenen vorübergehenden Grundinanspruchnahme sei nur eine Duldung der Zufahrt mit LKW und eine Lagerung von Baumaterialien etc. zu verstehen. Dem entspreche jedenfalls nicht die Inanspruchnahme von Grundstücken für die im Projekt vorgesehene Vorlandaufweitung, da für diese Flächen der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in einem nachträglichen Gutachten vom 25. März 2001 als Auflage in einem wasserrechtlichen Bescheid die regelmäßige Uferbewuchspflege entlang der gesamten Aufweitungs- und Verlegungsstrecke der A gefordert habe. Es handle sich dabei um die Grundstücke 214/2, 214/3 und 280, deren vorübergehende Enteignung im Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 vorgesehen sei.

In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Jänner 2002 machten die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass der Amtssachverständige für Geologie in seinem Gutachten vom 11. Jänner 2001 umfangreiche Auflagen gefordert habe, die im Wasserrechtsbescheid der BH vom 17. Juli 2001 nur mangelhaft vorgeschrieben worden seien. So fordere der Sachverständige, dass eine Uferstabilisierung und - sicherung im Prallhangbereich jedenfalls über die Hochwasserlinie erforderlich sei. Ein diesbezüglicher Auflagenpunkt sei im erstinstanzlichen Wasserrechtsbescheid nicht vorhanden. Außerdem ergebe sich aus den Projektsunterlagen, dass eine Veränderung der Hanglage auf das Verhältnis 2 : 3 auch in jenem Bereich vorgesehen sei, der nicht mehr Gegenstand der Enteignung gewesen sei. Eine Zustimmung hiezu würde von den beschwerdeführenden Parteien nicht erteilt.

Die belangte Behörde holte auch noch eine Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Biologie zu einer vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geforderten Reduzierung des Uferbewuchses unter gewässerökologischen Aspekten ein.

Diese Stellungnahme wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht.

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Straßenbau, Unterabteilung Straßenverkehrsplanung, übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29. Jänner 2002 folgende Information:

Die Grundparzelle 214/2 sei als vorübergehende Grundbeanspruchung eingelöst worden. Es werde die bestehende Straße rekultiviert und an das anschließende Gelände angeglichen. Am bestehenden Uferbewuchs werde nichts verändert. Die Grundparzelle 214/2 bilde mit der verbleibenden Grundparzelle 214/1 eine noch brauchbare Grundfläche für den Grundbesitzer.

Die Grundparzelle 214/3 sei zur Gänze für die Vorlandvergrößerung (Forderung des Naturschutzes) zwischen Bach und Straße als dauernde Grundbeanspruchung eingelöst worden.

Die Grundparzelle 280 sei zur Gänze für die Vorlandvergrößerung als dauernde Grundbeanspruchung eingelöst worden. Die Renaturierung des A-Ufers könne mit der Grundparzelle 218 und der alten Straßenfläche - die rekultiviert werde - erfolgen. Die verbleibende Restfläche aus der Grundparzelle 216 zwischen der alten und der neuen Landesstraße müsse aus Sichtgründen bepflanzungsfrei bleiben.

Zum hydrogeologischen Gutachten werde mitgeteilt, dass zwischen den Profilen 1072 und 1080 bei Vorschreibung durch die Wasserrechtsbehörde der Prallhang bis über die 30-jährliche Hochwasserlinie mittels Bruchsteinen gesichert werde.

Dieses Schreiben wurde den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichthof angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2002 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen die beiden erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide abgewiesen.

Aus Anlass der Berufung wurden die Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 17. Juli 2001, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die A-Verlegung erteilt worden war, wie folgt abgeändert:

"1. Zusätzlich vorgeschrieben wird:

a) Entsprechend der fachlichen Äußerung von Mag. Kolmer vom 11.1.2001 ist im Bereich des Hanges zwischen den Profilen 1072 und 1078 die Uferstabilität durch Grobsteinwürfe als Massenausgleich zum derzeitigen Zustand zu gewährleisten. Eine Uferstabilisierung- und -sicherung im Prallhangbereich hat über die Hochwasserlinie zu erfolgen.

b) Entlang der gesamten Aufweitungs- und Verlegungsstrecke der A ist eine regelmäßige Uferbewuchspflege durchzuführen.

c) Beim Profil 1024 ist der linksufrig vorhandene Uferbewuchs im unteren Drittel zu entfernen bzw. zurückzuschneiden. Beim Profil 1064 ist der linksufrige Böschungsbereich nur licht zu bepflanzen. Beide Maßnahmen haben sich auf eine Länge von 30 - 40 m zu erstrecken, um ausreichend abflusswirksam zu sein.

2. Punkt 33. der Auflagen entfällt."

In der Begründung wird der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dass der strassenrechtliche Enteignungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung die Durchführung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nicht decke, weil er für einen Teil der für letztere benötigten Grundstücke nur eine vorübergehende Inanspruchnahme vorsehe, entgegen gehalten, aus der gutachtlichen Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 16. Oktober 2001 ergebe sich in Bezug auf das Grundstück Nr. 214/3 der KG G, dass dieses von Aufweitungen und der Verbreiterung der Brücke "Steirer" im Gesamtausmaß von 456 m2 betroffen sei. Dieses Grundstück stehe laut Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und sei mit besagtem Flächenausmaß für eine dauernde Grundinanspruchnahme enteignet worden.

Auf dem Grundstück Nr. 214/2 der KG G seien schutzwasserbauliche Maßnahmen, die A betreffend, laut Einreichunterlagen nicht projektiert.

Zum Grundstück Nr. 280 der KG G sei laut Amtssachverständigen zu bemerken, dass gemäß Enteignungsbescheid vom 28. Mai 2001 eine dauernde Grundinanspruchnahme betreffend dieses Grundstück eingeräumt worden sei.

Die belangte Behörde schließe sich der schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerung des Amtssachverständigen an, dass die für die A-Aufweitungen und die A-Verlegung dauernd beanspruchten Grundflächen im Enteignungsbescheid auch angeführt seien. Die vom Amtssachverständigen geforderte regelmäßige Uferbewuchspflege beziehe sich auf den Aufweitungs- bzw. Verlegungsbereich. Rechte der beschwerdeführenden Parteien würden daher nicht beeinträchtigt.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung vertreten, dass in Wirklichkeit ein Enteignungsverfahren nach wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen gewesen wäre, so müsse nochmals auf den rechtskräftigen Enteignungsbescheid der Baubehörde hingewiesen werden. Dieser diene als taugliche Grundlage für die wasserrechtliche Bewilligung.

Zum Vorbringen, es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob Interessen gemäß § 105 WRG 1959 beeinträchtigt würden, sei festzuhalten, dass diese Interessen von Amts wegen wahrzunehmen seien.

Der Auflagenpunkt 33 sei irrtümlich in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen worden, weshalb er zu streichen sei.

Zur Sicherung der Uferstabilität sei ein zusätzlicher Auflagenpunkt entsprechend dem hydrogeologischen Gutachten vom 11. Jänner 2002 aufzunehmen gewesen.

Dem Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 21. Jänner 2002, dass eine Veränderung der Hanglage (Profil 1074) auf das Verhältnis 2 : 3 auch in jenem Bereich vorgesehen sei, der nicht mehr Gegenstand der Enteignung gewesen sei, sei zu entgegnen, dass laut gutachtlicher Äußerung vom 16. Oktober 2001 Teilflächen des hier von der A-Verlegung betroffenen Grundstückes Nr. 1120 der KG N für eine dauernde Grundinanspruchnahme enteignet worden seien.

Auch in der Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Brücken werde vorgebracht, dass Grundflächen laut Enteignungsbescheid nur vorübergehend genutzt würden, in Wirklichkeit jedoch eine dauernde Beanspruchung gegeben sei. Zumindest im Bereich der Brücke "Steirer" sei dies der Fall.

Diesbezüglich werde nochmals festgehalten, dass im Bereich dieser Brücke 456 m2 in Anspruch genommen würden und dafür eine dauernde Grundinanspruchnahme im Enteignungsbescheid ausgesprochen worden sei.

Betreffend die Auswirkungen der geplanten Brücke im Hochwasserfall sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 23. April 2001 ausgeführt worden, dass die Unterkante des Brückentragwerkes der Steirerbrücke auf 536,96 m ü.A. angehoben werde und dadurch beim 30-jährlichen Hochwasserereignis ein ausreichender Freibord für den Wellenschlag zur Verfügung stehe. Bedenken hinsichtlich der anderen zwei Brücken seien nicht geäußert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht den Grundsatz, dass durch eine wasserrechtliche Bewilligung fremdes Grundeigentum nicht verletzt werden dürfe. Der straßenrechtliche Enteignungsbescheid habe nicht nur die zur Durchführung des Straßenbauvorhabens benötigten Flächen enteignet, sondern auch jene Grundstücke einbezogen, die zur A-Aufweitung und -verlegung erforderlich seien. Die Wasserrechtsbehörde hätte aber klären müssen, ob der auf einer Forderung des Naturschutzes beruhende Projektsteil "A-Aufweitung" notwendig und daher eine Enteignung für diesen Zweck zulässig sei. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Sie sei auch ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, eine gütliche Übereinkunft herbeizuführen.

Auch bei der Behandlung der Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Errichtung von Brücken bewilligt worden sei, sei eine Prüfung des Verhältnisses zwischen dem Nutzen der umgebauten Steirerbrücke und dem Schaden für die Liegenschaftseigentümer nicht erfolgt. Die Notwendigkeit des Brückenumbaus sei nicht geprüft worden. Gleiches gelte für die Hochkreutbrücke.

Die belangte Behörde sei auf die in den Berufungen vorgebrachten Argumente nicht eingegangen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides würden Äußerungen der Amtssachverständigen für Biologie vom 18. Jänner 2001 und des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 2002 zitiert. Beide Äußerungen seien den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, da die Äußerung der Abteilung Straßenbau zur zusätzlich vorgeschriebenen Auflage Punkt 1. lit. a geführt habe, ohne dass die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, hiezu Stellung zu nehmen.

Zur Äußerung der Amtssachverständigen für Biologie sei anzumerken, dass diese die Bepflanzung der im Zuge des Straßenbauvorhabens betroffenen Uferbereiche der A als einen wichtigen Teil der im Projekt vorgesehenen gewässerökologischen Begleitmaßnahmen zur ökologischen Schadensbegrenzung ansehe. Dem gegenüber habe der ebenfalls im angefochtenen Bescheid zitierte Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner Äußerung vom 16. Oktober 2001 ausgeführt, dass die Größe der dauernd beanspruchten Grundstücksflächen mit den dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Mitteln im Detail nicht geprüft werden könne und außerdem der Zweck der Enteignung für die gegenständliche Beurteilung nicht heranzuziehen sei. Offenbar habe sich im Verfahren niemand der Mühe unterzogen, zu prüfen, ob die dauernd enteigneten Flächen mit den zu rekultivierenden und dauernd zu pflegenden Aufweitungsflächen übereinstimmten. Dies habe zur Folge, dass auch der zusätzliche Auflagenpunkt 1 lit. b zu unbestimmt gefasst worden sei und keine Größen- und Streckenangaben enthalte. Die gutachtliche Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik müsse durch den zitierten Vorbehalt als unschlüssig betrachtet werden und es liege ein Verfahrensmangel auch darin, dass diese gutachtliche Äußerung dem zusätzlichen Auflagenpunkt 1 lit. b zugrunde gelegt worden sei, ohne dass die Behörde zur Frage der Beziehung zwischen Aufweitungsfläche und ständiger Enteignungsfläche weitere Erhebungen veranlasst habe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien machen eine Verletzung ihres Grundeigentums durch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungen geltend.

Eine solche Verletzung des Grundeigentums liegt nicht vor.

Mit einem auf die Bestimmungen des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 gestützten Enteignungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 2001 wurden Grundstücke und Grundstücksteile, die im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien standen, für den Umbau der A-Straße im Baulos "K" teils dauernd, teils vorübergehend enteignet. Dieser Enteignungsbescheid erfasst nach den Feststellungen der Wasserrechtsbehörden beider Rechtsstufen auch jene Grundstücke und Grundstücksteile, die für die Verwirklichung der wasserrechtlich bewilligten Projekte erforderlich sind.

Eine Prüfung dieser von der Oberösterreichischen Landesregierung im Verfahren nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 verfügten Enteignung auf ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durch die Wasserrechtsbehörde war nicht möglich; vielmehr war die Wasserrechtsbehörde an die durch den Enteignungsbescheid geschaffene neue Eigentumslage gebunden.

Da die für das Wasserbauvorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke und Grundstücksteile zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide und auch des angefochtenen Bescheides nicht mehr im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien standen, erhebt sich die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde überhaupt noch legitimiert sind. Dies ist jedoch schon deswegen zu bejahen, weil die Beschwerde ein Vorbringen enthält, das als Behauptung gedeutet werden kann, die mit dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid vorgenommenen Enteignungen deckten nicht den ganzen Bereich der Grundinanspruchnahme durch das Wasserbauvorhaben ab. Dass infolge eines Auseinanderklaffens zwischen den vom Enteignungsbescheid betroffenen Grundflächen und den für das Wasserbauvorhaben benötigten Grundstücken durch die wasserrechtlichen Bewilligungen eine Verletzung des Grundeigentums der beschwerdeführenden Parteien stattgefunden haben könnte, ist nicht von vornherein denkunmöglich. Diese Frage kann vielmehr erst nach Prüfung der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde entschieden werden. Eine Zurückweisung der Beschwerde kommt daher nicht in Frage.

Die Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, es habe sich niemand die Mühe gemacht, die Deckungsgleichheit von durch den Enteignungsbescheid in Anspruch genommenen Flächen und von für das Wasserbauvorhaben benötigten Grundstücken zu überprüfen, trifft allerdings nicht zu.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, gestützt auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, dargelegt, dass die vom Wasserbauvorhaben berührten Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien durch den straßenrechtlichen Enteignungsbescheid dauernd enteignet wurden. Das entsprechende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht. Ihre Stellungnahme dazu war nicht geeignet, die Ausführungen des Amtssachverständigen zu widerlegen. Sie haben die Aufforderung der belangten Behörde, jene Grundstücke oder Grundstücksteile zu benennen, deren Inanspruchnahme für das Wasserbauvorhaben ihrer Meinung nach durch den Enteignungsbescheid nicht gedeckt sei, dahin beantwortet, dass es sich dabei um die Grundstücke 214/2, 214/3 und 280 handle, deren vorübergehende Enteignung im Enteignungsbescheid vorgesehen sei.

Hinsichtlich der Grundstücke 214/3 und 280 genügt ein Blick in den Enteignungsbescheid, um die Unrichtigkeit der Behauptung der beschwerdeführenden Parteien, dass diese Grundstücke nur vorübergehend enteignet worden seien, zu widerlegen. In beiden Fällen weist der Enteignungsbescheid eindeutig eine dauernde Enteignung aus.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 214/2, für das der Enteignungsbescheid tatsächlich nur eine vorübergehende Enteignung vorsieht, besagt aber das Amtssachverständigengutachten eindeutig, dass dieses Grundstück vom Wasserbauvorhaben nicht erfasst ist.

Insbesondere hat sich der Amtssachverständige auch mit den Aufweitungsflächen, hinsichtlich deren in der Beschwerde das Bestehen einer Unklarheit behauptet wird, auseinander gesetzt und ausdrücklich erklärt, dass diese Aufweitungsflächen im Enteignungsbescheid als dauernd enteignet ausgewiesen sind.

Es trifft daher der Vorwurf der beschwerdeführenden Parteien, es sei nicht geprüft worden, ob Enteignungsflächen und für das Wasserbauvorhaben in Anspruch genommene Flächen überhaupt übereinstimmten, nicht zu.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seinem Gutachten abschließend bemerkt, die Größe der dauernd beanspruchten Grundstücksflächen habe mit den zur Verfügung stehenden Mitteln im Detail nicht geprüft werden können. Um die Größe der beanspruchten Grundflächen im Detail ging es im Verwaltungsverfahren nie, sondern darum, auf welchen Grundstücken die Aufweitungsmaßnahmen vorgesehen sind. Behauptet wurde von den beschwerdeführenden Parteien, die A-Aufweitung werde auf Grundstücken durchgeführt, die im Enteignungsbescheid nur vorübergehend enteignet worden seien. Das aber ließ sich schon an Hand der Bezeichnung der betroffenen Grundstücke widerlegen, ohne dass es auf die Grundstücksgröße im Detail ankam. Es haben die beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren den Passus über die Grundstücksgrößen im Amtssachverständigengutachten auch nie bemängelt. Im übrigen sind die Größen der Grundstücke 214/3 und 280, welche dauernd enteignet wurden und für Aufweitungsmaßnahmen herangezogen werden sollen, leicht feststellbar. Es wurde nämlich jeweils das gesamte Grundstück enteignet; die Fläche ist im Enteignungsbescheid angeführt.

Dass die Äußerung der Amtssachverständigen für Biologie den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht wurde, begründet keinen Verfahrensmangel, da sich diese Äußerung auf Fragen der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers bezieht, somit auf öffentliche Interessen, auf deren Wahrnehmung die Beschwerdeführer mangels Eingriffs in ihre Rechte keinen Einfluss haben.

Ebenfalls keinen Verfahrensmangel begründet es, dass das Schreiben des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Straßenbau, Unterabteilung Straßenverkehrsplanung, vom 29. Jänner 2002 den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Dieses Schreiben enthält lediglich eine Auflistung jener Parzellen, die im Enteignungsweg eingelöst wurden. Weiters stimmt darin die genannte Organisationseinheit einer Sicherung des Prallhanges bis über die 30-jährliche Hochwasserlinie mittels Bruchsteinen im Falle einer Vorschreibung durch die Wasserrechtsbehörde zu. Diese Vorschreibung fand auch Eingang in den angefochtenen Bescheid. Inwiefern die beschwerdeführenden Parteien durch diese Vorschreibung belastet sein könnten, ist nicht ersichtlich; vielmehr beruht die Vorschreibung einer Sicherung des Prallhanges bis über die 30- jährliche Hochwasserlinie hinaus sogar auf einer Forderung der beschwerdeführenden Parteien.

Die Auflage 1 lit. b des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf Maßnahmen, die aus gewässerökologischen Gründen erforderlich sind (Uferbewuchs) und die sich auf Grundstücken befinden, die nicht mehr im Eigentum der beschwerdeführenden Parteien stehen. Ob diese Auflage daher ausreichend bestimmt ist oder nicht, berührt Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juli 2002

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