VwGH 2002/05/1423

VwGH2002/05/142320.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde der Frascati Imbißstubenbetriebsgesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. September 2002, Zl. BOB- VI - 1/02, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lite;
BauRallg;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lite;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der in der Folge beschriebenen Lichtreklamen an einem Haus im

6. Bezirk in Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (kurz: BO) den Auftrag erteilt, binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides die ohne Bewilligung errichtete Lichtreklame senkrecht zur Wand im Ausmaß von ca. 2 m Länge, 1 m Höhe, 2,20 m Vorsprung und 6 m Bodenabstand mit einer näher wiedergegebenen Aufschrift und die flach an der Wand angebrachte Lichtreklame im Ausmaß von 4 m Länge, 0,5 m Höhe und 4 m Bodenabstand entfernen zu lassen.

Begründend heißt es, im Zuge eines am 19. November 2001 abgehaltenen Ortsaugenscheines habe die Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass unter anderem diese beiden Lichtreklamen ohne Bewilligung an diesem in einer Schutzzone gelegenen Haus errichtet worden seien. Nach zusammengefasster Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und Wiedergabe der Berufung, sowie nach Rechtsausführungen heißt es weiter, durch das Anbringen dieser beiden Leuchtreklameschilder werde jedenfalls die äußere Gestaltung eines Gebäudes beeinflusst, weshalb bereits deshalb, ohne dass es eines Gutachtens der MA 19 zur Frage der Vereinbarkeit mit dem Ortsbild bedürfte, eine Bewilligungspflicht anzunehmen sei (verwiesen wird auf § 60 Abs. 1 lit. e BO).

§ 129 Abs. 10 BO sei eine taugliche Rechtsgrundlage für den erteilten Auftrag.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Bauordnung für Wien (kurz: BO), LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002 anzuwenden.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sind Änderungen von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn durch sie das äußere Ansehen geändert wird.

Nach § 60 Abs. 1 lit. e BO sind Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestalt, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig.

Gemäß § 129 Abs. 10 erster Satz BO sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen.

Vorschriftswidrig ist jeder Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, ein solcher aber nicht vorliegt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 96/05/0184).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Anbringen der Schilder stelle keine Veränderung an dem Haus (an dem Gebäude) dar, es sei dies keine bauliche Maßnahme. Unter einem Bauvorhaben könne "bei objektiver Betrachtung des Wortlautes" nur die Durchführung eines Baues verstanden werden, demnach nur die Herstellung eines Bauwerkes nach den Regeln der Baukunst. Auch könnten nach § 129 Abs. 10 BO Gegenstand eines Entfernungsauftrages nur Bauten sei, nicht jedoch bewegliche Gegenstände, wie beispielsweise Reklameschilder.

Auch sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde das Einholen eines Gutachtens der MA 19 für entbehrlich gehalten habe. Aus der Argumentation der belangten Behörde wäre nämlich die Auffassung abzuleiten, dass jedes Anbringen einer Tafel, und sei es auch nur einer einfachen, unauffälligen Metalltafel, bewilligungsbedürftig wäre, weil - abstrakt gesehen - immer die äußere Gestaltung des Gebäudes beeinflusst würde. Ein "derartiges Gesetzesverständnis kann jedoch einem vernünftigen Gesetzgeber nicht zugedacht werden".

Dem ist zu entgegnen, dass das Anbringen einer einfachen, unauffälligen Metalltafel nicht Gegenstand des Verfahrens ist, sondern jenes der beiden Lichtreklamen, wie sie unbestritten beschrieben wurden. Dass angesichts dieser Beschaffenheit eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. e BO anzunehmen ist, ist evident. Hiezu bedurfte es nicht der Einholung eines Gutachtens. Das Argument des Beschwerdeführers, welches offenbar dahin geht, dass damit die Substanz des Hauses selbst nicht verändert werde, verfängt nicht. Es bestehen daher keine Bedenken, die Beseitigung dieser Schilder auf Grundlage des § 129 Abs. 10 BO anzuordnen.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2002

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