VwGH 2002/04/0115

VwGH2002/04/01154.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 2002, Zl. IIa-50.001/2-02, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982;
GewO 1994 §1 Abs1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z17;
GewO 1994 §2 Abs1 Z24;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §339 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 2002 die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Gewerbeanmeldung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 17 und Z. 24 GewO 1994 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen und Beobachtungsspielen sei keine unter die GewO 1994 fallende Tätigkeit. Nach § 25 Abs. 1 Z. 4 Tiroler Veranstaltungsgesetz sei die gewerbsmäßige Veranstaltung von Spielen, die nicht mittels eines Geldspielapparates betrieben werden, wenn vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt werden und Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sofern nicht nur um geringe Beträge gespielt wird, verboten. Dieser Bestimmung zu subsumierende und daher gesetzlich verbotene Tätigkeiten unterlägen nicht der Gewerbeordnung und könnten daher auch nicht als freies Gewerbe angemeldet werden. Die Gewerbeanmeldung der beschwerdeführenden Partei sei somit zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit habe bereits den Rechtsstandpunkt vertreten, dass ein freies Gewerbe "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter" angemeldet werden könne. Es sei nicht einsichtig, warum dies nicht auch für die "Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" gelten solle. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 vermöge nicht zu überzeugen, zumal die beschwerdeführende Partei kein Unternehmen öffentlicher Belustigung oder Schaustellung betreiben wolle. Auch solle sich die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei auf eine gewerbliche Tätigkeit beziehen, nicht jedoch auf eine Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Die Behörde habe auch keinerlei Erhebung über die Art der von der beschwerdeführenden Partei geplanten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele gepflogen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz u. a. auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art nicht anzuwenden.

Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 1994 (1998), 812 f, dargestellte Judikatur).

Die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit lässt die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten, allerdings nicht hinreichend deutlich erkennen. Eine Beschränkung auf dem Tiroler Veranstaltungsgesetz nicht unterliegende (und verbotene) Tätigkeiten ist nämlich nicht ohne jeden Zweifel zu erkennen, was die beschwerdeführende Partei auch insofern einräumt, als sie darlegt, die belangte Behörde hätte gegebenenfalls "Erhebungen über die Art der geplanten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele pflegen müssen".

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Umschreibung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen" zur Auffassung gelangte, die Gewerbeanmeldung sei zurückzuweisen, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Die Anführung des Wortes "erlaubte" in der Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit bringt jedenfalls, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, lediglich die rechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit durch den Anmeldenden zum Ausdruck, besagt aber nichts über den tatsächlichen Umfang dieser Tätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2002/04/0002, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2002

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