VwGH 2002/04/0057

VwGH2002/04/005729.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Ing. R in M, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2002, Zl. 63.225/2-IV/6/02, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer gewerberechtlichen bzw. mineralrohstoffrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §360;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179;
AVG §8;
GewO 1994 §360;
MinroG 1999 §178;
MinroG 1999 §179;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Spruchpunkt 3 des im Devolutionswege ergangenen Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Einleitung eines Verfahrens zur Genehmigung einer Anlage der M. GesmbH als gewerbliche Betriebsanlage bzw. als Bergbauanlage sowie auf Anordnung der Einstellung des Betriebes dieser Anlage bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung - mit der Maßgabe einer Änderung der von der Erstbehörde herangezogenen Rechtsgrundlagen - abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der verfahrenseinleitende Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage könne nur von jener Person gestellt werden, die die Betriebsanlage errichten oder betreiben wolle; ein Verfahren auf Genehmigung einer Bergbauanlage nach dem MinroG könne nur über Antrag des Bergbauberechtigten eingeleitet werden. Als Anrainer der Anlage der M. GesmbH kommt dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht zu. Ein behördlicher Auftrag an die M. GesmbH, den Betrieb dieser Anlage einzustellen, könne ausschließlich von Amts wegen erfolgen; auf die Erlassung solcher Aufträge bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher von der Erstbehörde zu Recht zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen dessen Spruchpunkt 3 richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge durch Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde hätte bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangen müssen, dass die M. GesmbH im Steinbruch P. ohne die erforderliche Genehmigung Abbaumaßnahmen und Gewinnungstätigkeiten vornehme. Zwar sei zu konzedieren, dass der Beschwerdeführer über keine Antragslegitimation für ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw. für ein Verfahren zur Genehmigung einer Bergbauanlage nach dem MinroG besitze. Dies ändere jedoch nichts daran, dass durch den konsenslosen Betrieb des Steinbruches P. und die damit verbundene Lärm- und Staubentwicklung in die dem Beschwerdeführer nach der GewO 1994 bzw. nach dem MinroG gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechte eingegriffen werde. Die Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers könne allerdings nicht davon abhängen, ob der Steinbruchbetreiber einen Genehmigungsantrag gestellt habe; andernfalls wäre der Nachbar im Falle des Unterbleibens einer entsprechenden Antragstellung schlechter gestellt als bei Durchführung eines Genehmigungsverfahrens.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die dem Nachbarn nach den Bestimmungen der GewO bzw. des MinroG im Genehmigungsverfahren eingeräumte Rechtstellung lediglich gegen die Erteilung einer, die geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigenden Genehmigung gerichtet ist. Nicht aber ist mit dieser Rechtstellung auch ein Rechtsanspruch auf Setzung behördlicher Maßnahmen gegen einen ohne Genehmigung erfolgenden Eingriff in die nachbarlichen Interessen verbunden. Vielmehr steht auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde im öffentlichen Interesse zustehenden Zwangsgewalt niemandem ein Rechtsanspruch zu, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgt werden könnte, insbesondere auch nicht den Nachbarn (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband (2001) 483 f und die dort zitierte Judikatur). Gleiches gilt für die Setzung von Maßnahmen nach den §§ 178 f MinroG.

Konnten sich die Anträge des Beschwerdeführers solcher Art aber nicht auf subjektiv-öffentliche Rechte stützen, so erfolgte ihre Zurückweisung zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2002

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