Normen
ArbIG 1993 §11 Abs2;
ASchG 1994 §130 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;
ArbIG 1993 §11 Abs2;
ASchG 1994 §130 Abs1;
VStG §19;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer in den hier interessierenden Punkten (hinsichtlich der Beschwerde zu Punkt IV wird auf den hg. Beschluss vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0117, verwiesen) folgendermaßen schuldig erkannt:
"Sie haben am 11.01.2001 als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, in der das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants betrieben wird zu verantworten, dass
I)
1) der Damenumkleideraum nicht lüftbar eingerichtet war,
2) der Fluchtweg unter die erforderliche nutzbare Mindestbreite von 1 m eingeengt war und von Gegenständen begrenzt wurde, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. Vorgefunden wurden auf dem Fluchtweg neben dem Büro im Erdgeschoß in den Hof 1 Staubsauger, 1 Tischplatte, ca. 10 Kartons, sodass nur ein Verkehrsweg von ca. 0,80 m zur Verfügung stand (siehe Foto Nr. 1)
3) auf der Stiege, einschließlich dem Stiegenpodest (vom Erdgeschoß in das Kellerlager) Lagerungen vorgenommen wurden. Vorgefunden wurden 6 Kisten mit Zwiebeln, 1 Sack Kartoffeln und 1 Kübel (siehe Fotos Nr. 2 und 3)
...
III)
1) elektrische Betriebsmittel nicht mindestens tropfwassergeschützt ausgeführt waren und zwar wurden im Kühlraum und in der Großküche Beleuchtungskörper ohne Übergläser bzw. Abdeckungen mit Dichtungsringen vorgefunden (siehe Fotos Nr. 6-11)"
Es wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von drei mal S 2.500,-- zu den Punkten I 1, I 2, I 3 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag, 6 Stunden), und ein mal S 16.000,-- zu Punkt III (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, es sei weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, welche konkrete Strafe ihm für die einzelnen konkret zur Last gelegten Delikte auferlegt worden sei. Im erstinstanzlichen Bescheid sei auch eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- verhängt worden, darüber habe die belangte Behörde als Einzelmitglied entschieden, weshalb Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliege.
Zwar hat die Behörde erster Instanz und der bestätigende Bescheid der belangten Behörde die im Schuldspruch vorgenommene Gliederung ("I(1), I(2) ....") bei den verhängten Geldstrafen nicht ausdrücklich verwendet, auf Grund der Aufgliederung der Spruchpunkte und der Reihenfolge der verhängten Strafen ist aber hinreichend klar eine Zuordnung der einzelnen Strafbeträge zu den einzelnen Verwaltungsübertretungen möglich. Damit ist aber der Rüge, es habe eine unzuständige Behörde entschieden, der Boden entzogen. Denn über die im Bescheid der Behörde erster Instanz unter Spruchpunkt II verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eines Einzelmitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht entschieden.
Hinsichtlich der Geldstrafe von S 16.000,-- wird auf § 51c VStG idF des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65, hingewiesen, wonach die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied entscheiden, wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine EUR 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit dem weiteren Vorbringen zur Strafbemessung zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung auf. Wenn er darauf hinweist, dass das Arbeitsinspektorat in der Strafanzeige niedrigere als die tatsächlich verhängten Geldstrafen gefordert habe, so übersieht er, dass die belangte Behörde an den Strafantrag nicht gebunden ist, sondern die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen hatte. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 2 Arbeitsinspektionsgesetz. Sie hat die Strafzumessung u.a. auf einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gestützt. Dass diese nicht vorlägen, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Übrigen liegen die Strafen im unteren Bereich der Strafdrohung des § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgestz.
Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso bloß auf Grund des behaupteten Umstandes, dass noch 0,8 m Breite des Fluchtweges frei gewesen seien, bei Unterschreitung der Mindestbreite eines Fluchtweges von 1,0 m eine geringere Strafe als die von der Behörde verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- (bei der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von S 2.000,--) zu verhängen gewesen wäre.
Abschließend rügt der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Einschätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Er habe bereits im Verfahren der Behörde erster Instanz vorgebracht, beträchtliche Schulden zu haben. Daraus ergebe sich eine "angespannte" finanzielle Situation. Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht, dass er im Verwaltungsverfahren darüber hinausgehende, konkretere Angaben gemacht hat. Auch in der Beschwerde bringt er nur vor, er sei für seine Frau und zwei Kinder sorgepflichtig, unterlässt aber nach wie vor, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse konkret und zur Gänze aufzuzeigen. Dies wäre aber zur Darlegung einer anderen als der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit notwendig, weshalb der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 11. Oktober 2002
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