VwGH 2002/02/0099

VwGH2002/02/009911.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des FK in G, vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Februar 2002, Zl. UVS- 03/P/26/10921/2000/5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

VStG 1991 §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VStG 1991 §51 Abs7 idF 1998/I/158;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt) vom 16. November 2000 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO schuldig erkannt.

Die dagegen erhobene Berufung langte am 5. Dezember 2000 bei der Behörde erster Instanz ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2002 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis (mit einer Ergänzung im Spruch) bestätigt. Dieser Bescheid wurde der Bundespolizeidirektion Wien (Strafamt-Revisionsbüro für Polizeistrafsachen) am 6. März 2002 zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 5. April 2002.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid außerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung

BGBl. I Nr. 158/1998, lautet:

"Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen."

Mit dem Einlangen der Berufung bei der Behörde erster Instanz wurde diese Frist am 5. Dezember 2000 in Gang gesetzt. Da es sich um ein Verfahren handelt, in dem nur dem Beschwerdeführer (= Beschuldigter) das Recht der Berufung zustand und keine Zeiten im Sinne des § 51 Abs. 7 zweiter Satz VStG einzurechnen sind, endete sie mit Ablauf des 5. März 2002. Ab diesem Zeitpunkt war die Erlassung (Zustellung) des das Straferkenntnis bestätigenden Berufungsbescheides nicht mehr zulässig.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 11. Oktober 2002

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