Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- sowie der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 31. Juli 2000 wurde der A GmbH für die in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Mai 2000 stattgefundenen freiwilligen Feilbietungen (Versteigerungen) gemäß § 1 der Versteigerungsabgabeordnung der Stadt Linz eine 5 %ige Versteigerungsabgabe in Höhe von S 417.355,75 sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 16.694,-- vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Behörde sprach aus, dass der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von S 434.049,75 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen sei.
Die A GmbH erhob anwaltlich vertreten Berufung, in welcher sie die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versteigerungsabgabe behauptete.
Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am 12. Oktober 2000 und der Einbringung einer als Vorlageantrag gewerteten Eingabe dieser Gesellschaft wurde der A GmbH mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 18. Mai 2001 die Versteigerungsabgabe für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis 31. Mai 2000 in der Höhe von S 417.355,75 vorgeschrieben, auf welche jedoch entrichtete Versteigerungsabgabe in Höhe von S 3.531,45 anzurechnen sei, sodass sich eine Nachforderung in Höhe von S 413.824,30 ergebe. Weiters wurde für die nicht fristgerecht entrichtete Versteigerungsabgabe in der Höhe von S 413.824,30 ein 4 %iger Säumniszuschlag in Höhe von S 16.552,97 vorgeschrieben.
Die A GmbH erhob Vorstellung an die belangte Behörde, wobei sie ihre Argumente in der Berufung aufrechterhielt.
Mit der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde vom 22. November 2001 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung dieser Erledigung wurde an die A GmbH zu Handen ihres Rechtsvertreters verfügt. Sie erfolgte am 29. November 2001.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde der A GmbH & Co KG.
Zur Beschwerdelegitimation wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei durch Umwandlung aus der A GmbH hervorgegangen und daher als Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft anzusehen.
Aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus dem Firmenbuch geht hervor, dass diese auf Grund eines Umwandlungsplanes vom 21. September 2001 durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff des Umwandlungsgesetzes aus der A GmbH (FN 104.511v) hervorgegangen ist. Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Oktober 2001, ihr Hervorgehen aus der Umwandlung am 8. November 2001 in das Firmenbuch eingetragen. Nach Auskunft des Handelsgerichtes Wien wurde die Umwandlung bei der zu FN 104.511v eingetragenen A GmbH am 23. Oktober 2001 eingetragen und diese Kapitalgesellschaft mit diesem Datum gelöscht.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin ist (seit ihrer Gründung durch Umwandlung) die zur Firmenbuchnummer FN 211.044i eingetragene Kapitalgesellschaft, welche bis 25. Oktober 2001 die Bezeichnung B Beteiligungsverwaltung GmbH trug, seither jedoch unter "A GmbH" firmiert.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Erledigung an den von der A GmbH bevollmächtigten Rechtsanwalt (29. November 2001) die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, nämlich die zur Firmenbuchnummer 104.511v eingetragene A GmbH, bereits in die Beschwerdeführerin umgewandelt worden und (per 23. Oktober 2001) gelöscht war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0217, Folgendes ausgeführt:
"Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl. Nr. 304/1996, können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.
Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 90/14/0076, und vom 7. August 1992, Zl. 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt.
Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. November 1993, mwN)."
Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese durch Umwandlung am 23. Oktober 2001, also schon vor Zustellung der angefochtenen Erledigung entstanden, während ihre Rechtsvorgängerin, die A GmbH (FN 104.511v) mit diesem Datum untergegangen ist. Soweit mit der Erledigung vom 22. November 2001 eine Bescheiderlassung an die zuletzt genannte GmbH intendiert war, ist sie nach dem Ausgeführten ins Leere gegangen. Sollte hingegen - wofür freilich keine Anhaltspunkte bestehen - diese Erledigung gegenüber der im Abgabenverfahren auch nicht anwaltlich vertretenen, zu FN 21.044i eingetragenen A GmbH (vormals B Beteiligungsverwaltung GmbH) intendiert gewesen sein und hiedurch eine Bescheiderlassung gegen diese Gesellschaft erfolgt sein, wäre die Beschwerdeführerin zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht legitimiert.
Da sich die genannte Erledigung gegen eine im Erlassungszeitpunkt nicht (mehr) existente Partei gerichtet hat, bewirkte auch ihre Zustellung an die Landeshauptstadt Linz als die Gegenpartei im Vorstellungsverfahren keine Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides. Die vorliegende Beschwerde vermag sich daher auch nicht auf § 26 Abs. 2 VwGG zu stützen.
Die Beschwerde war infolgedessen mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. Juni 2002
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