VwGH 2001/16/0563

VwGH2001/16/056328.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Vereins L in I, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 4. Oktober 2001, Zl. RV 813/1-T6/00 , betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §35;
BAO §38;
BAO §41 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;
BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §35;
BAO §38;
BAO §41 Abs1;
ErbStG §15 Abs1 Z14 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 1 Name, Sitz, Grundlage und Tätigkeitsbereich

...

(4) Die Grundlage des Vereins ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt wird. Die Mitglieder des Vereins glauben, dass die Bibel wahr ist, und vertreten deren Aussagen über Gott und den Menschen, die Welt und über die letzten Ziele der Menschen.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Der Verein arbeitet auf einer interkonfessionellen Basis.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Heranbildung von Seelsorgern, Evangelisten und Missionaren auf biblischer Grundlage und die Aussendung von Mitarbeitern in andere Länder.

(2) Der Verein will zur Erfüllung des biblischen Missionsauftrages, der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in vollem Umfang beitragen, weltweit in Wort und Tat durch Mitglieder, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet.

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

a) Errichtung und Betreibung von Lebens- und Missionarsschulen im In- und Ausland

b) Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Konferenzen und Kongressen im In- und Ausland

c) Herstellung und Verbreitung von Literatur, Tonband- und Videokassetten mit christlich-evangelischem Inhalt, auch unter Einsatz von Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien

  1. d) Seelsorgerische Beratung für Einzelne und Gruppen
  2. e) Errichtung und Betreibung von Seelsorge-Ausbildungszentren und angeschlossenen Seelsorge-Häusern

    f) Gottesdienste, die die Anbetung Gottes und die Wiederherstellung Einzelner beinhalten

  1. g) Individuelle Unterstützung durch Sozialarbeit
  2. h) Seelsorgerliche Sterbebegleitung

(4) Der Verein setzt sich für die Einheit der Christen weltweit ein.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(6) Der österreichische Verein "L - Missionswerk" arbeitet eng mit dem deutschen Verein "L - Missionswerk" mit dem Sitz in G, eingetragen im Vereinsregister, Amtsgericht G und dem rumänischen Verein A zusammen.

..."

Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 unterzog das Finanzamt Innsbruck eine dem Verein gespendete Summe von ATS 24.900,-- der Schenkungssteuer.

Die belangte Behörde wies die dagegen mit dem Argument der Steuerbefreiung (gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG) erhobene Berufung als unbegründet ab und vertrat dazu die Meinung, auf den beschwerdeführenden Verein seien die Tatbestände der §§ 35 bis 38 BAO nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht auf Steuerbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG bleiben steuerfrei die Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Die §§ 34 bis 39 Z. 1 BAO haben folgenden Wortlaut:

"§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabevorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. 'Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.'

(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§ 36. (1) Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann.

(2) Der Umstand, dass die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.

§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützten.

§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

(2) Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

..."

Der beschwerdeführende Verein vermeint - zusammengefasst - er

verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige

und kirchliche Zwecke.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Annahme des Vorliegens kirchlicher Zwecke iS des § 38 BAO scheitert im Beschwerdefall von vornherein daran, dass nach Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgesellschaften nicht zu erkennen ist. Es gibt nämlich auch Gemeinschaften, die sich zum Evangelium von Jesus Christus bekennen, die aber nicht den Status einer anerkannten Kirche haben.

Zur Frage, ob die in der Vereinssatzung genannten Zwecke religiöser Natur im vorliegenden Fall den Tatbestand der Gemeinnützigkeit erfüllen können, ist auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung die entsprechende Betätigung genau umschreiben muss. Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden kann, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können (vgl. Stoll, BAO, Kommentar I, 477, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 98/16/0317). Dazu reicht jedenfalls die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke", die teilweise eine bloße Wiederholung der von § 34 Abs. 1 BAO verwendeten Begriffe darstellt, im § 1 Abs. 5 der Satzung bzw. die Verwendung der Begriffe "Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet" aus § 35 Abs. 2 BAO in § 2 Abs. 3 der Satzung nicht hin (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1999, Zl. 99/13/0078).

Dazu kommt, dass die in § 2 der Satzung aufgelisteten, am "Evangelium von Jesus Christus" orientierten Aktivitäten, selbst dort, wo sie konkret formuliert sind, in erster Linie der Förderung und Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung, dienen. Die Betätigung einer Körperschaft auf religiösem Gebiet wird nur dann als gemeinnützig anzuerkennen sein, wenn sich die ideelle Zielsetzung der Aktivitäten von vornherein an die Allgemeinheit wendet, wobei in erster Linie sittliche, karitative und ethische Wertvorstellungen vermittelt werden (vgl. dazu insbesondere, Stoll, BAO-Komm. I 462).

Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf der Beschwerde zurückzuweisen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den Inhalt des "Evangeliums von Jesus Christus wie es in der heiligen Schrift bezeugt wird" getroffen.

Somit ist davon auszugehen, dass der satzungsmäßige Zweck des Beschwerdeführers weder kirchlich noch gemeinnützig ist, womit aber jenen Bereichen der Satzung, in denen allenfalls konkrete mildtätige Zwecke erblickt werden könnten (§ 2 Abs. 3 lit. g:

"individuelle Unterstützung durch Sozialarbeit" bzw. lit. h "Sterbebegleitung"), ebenfalls keine steuerbefreiende Wirkung zukommen kann, weil diesen Aktivitäten gemessen am übrigen Inhalt der Satzung jedenfalls nicht das Moment der Ausschließlichkeit gemäß §§ 34 Abs. 1 iVm § 39 Z 1 BAO zugebilligt werden kann.

Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht anhaften, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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