VwGH 2001/16/0509

VwGH2001/16/050916.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, in der Beschwerdesache des A in E, Liechtenstein, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in Wien I, Spiegelgasse 19/17, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, über den Antrag vom 18. April 2002 auf Zuspruch weiterer Gebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
GebG 1957 §12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §47;
B-VG Art132;
GebG 1957 §12;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §47;

 

Spruch:

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 wurde gegen die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Getränkesteuerangelegenheit erhoben. Auf der Beschwerde war die Gebühr iSd § 24 Abs 3 VwGG in Form von Stempelmarken im zweifachen Ausmaß entrichtet. Der Beschwerde war ein an den Magistrat der Stadt Wien gerichteter Schriftsatz vom 5. März 2001 angeschlossen. Die Berufung richtete sich gegen einen Bescheid vom 17. September 1997 und gegen einen weiteren Bescheid vom 13. Juli 1998, die beide am 7. Februar 2001 dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden seien. Gegen die in diesen erstinstanzlichen Bescheiden erfolgte Vorschreibung von Getränkesteuer wurde im Wesentlichen vorgebracht, die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung der Bemessungsgrundlagen der Getränkesteuer sei völlig willkürlich erfolgt.

In der Folge erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom 1. März 2002, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden worden ist.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002 wurde hierauf das Verfahren eingestellt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von 635,68 EUR zugesprochen.

Mit dem gegenständlichen Schriftsatz vom 18. April 2002 wird beantragt, weitere Kosten in Höhe von 181,68 EUR zuzusprechen. In dem Schriftsatz wird ausgeführt, die "entsprechende" gesetzliche Bestimmung laute:

Werden in einem Schriftsatz mehrere Bescheide angefochten, ist für jede Bescheidbekämpfung bzw für jeden das Verfahren einleitenden Antrag die Gebühr entsprechend mehrfach zu entrichten.

Der Antragsteller verkennt mit seinem Begehren zunächst, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Eine Neuaufrollung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 326 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Kostenentscheidung.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass eine gesetzliche Vorschrift, wie sie im vorliegenden Antrag zitiert wurde, nicht besteht. Vielmehr war nach § 24 Abs 3 VwGG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 136/2001 unter anderem für Beschwerden einzelner eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Nach dem drittletzten Satz dieser Bestimmung galten mit Ausnahme des § 14 GebG die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß.

Nach der somit sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 12 GebG ist die Eingabengebühr für jedes Ansuchen zu entrichten, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden. Nach ständiger hg Rechtsprechung liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbstständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, 91/15/0129, und vom 12. November 1997, 96/16/0287).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seiner Säumnisbeschwerde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge über seine Berufung vom 5. März 2001 selbst in der Sache erkennen. Damit hat er lediglich eine einzige "Amtshandlung" des Verwaltungsgerichtshofes begehrt. Der Umstand, dass allenfalls ein Verfahrensgegenstand (hier: Entscheidung über den vom Antragsteller bei der Abgabenbehörde eingebrachten einheitlichen Berufungsschriftsatz) eine Trennung nach Punkten zulässt, rechtfertigt es dabei nicht, den zugrunde liegenden Antrag der Partei in eine Mehrheit von Ansuchen umzudeuten (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Februar 1982, 81/15/0038).

Im gegebenen Zusammenhang ist schließlich auch auf die Bestimmung des § 241 Abs 2 BAO hinzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte