VwGH 2001/11/0258

VwGH2001/11/025822.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Peter Stock, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. Mai 2001, Zl. MA 15-II-C 29/20 00, betreffend zusätzliche Eintragung in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

Normen

BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs1;
BBG 1990 §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. September 2000, in den Behindertenpass zusätzlich die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" einzutragen, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht, er halte sich ca. neun bis zehn Monate im Jahr auf seinem Grundstück in E. auf. Auf Grund seiner Kriegsverletzung sei er nicht in der Lage, zur nächsten Bahnstation, die 8 km entfernt sei, zu gehen. In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11. Jänner 2001 sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das Privatgutachten Dris. R. vom 26. März 2001 vorgelegt, wonach er auf Grund seiner Behinderung nur in der Lage sei, eine Wegstrecke von ca. 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurückzulegen, weshalb er für die Strecke von 8 km seinen Pkw benützen müsse. Die ärztliche Amtssachverständige habe dazu Stellung genommen und ausgeführt, dass sich auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtens keine Änderung des Gutachtens vom 11. Jänner 2001 ergebe. Auch aus lungenfachärztlicher Sicht sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. In der orthopädischen Stellungnahme Dris. S. vom 30. April 2001 werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der amtsärztlichen Untersuchung mit gut passendem Schuhwerk minimal hinkend rechts ohne Gehhilfen flott gehfähig gewesen sei. Auch das Überwinden von Stufen sei möglich gewesen. Er sei in der Lage, in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. In der vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Stellungnahme habe er sein Vorbringen wiederholt, er sei nicht in der Lage, 8 km zu Fuß zurückzulegen. Die amtsärztlichen Gutachten vom 11. Jänner 2001 und vom 3. Mai 2001 seien schlüssig und daher der Entscheidung zugrunde zu legen. Demnach seien die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes - BBG maßgebend:

"ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung."

Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgebenden Körperbehinderung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 12 lit. b Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 darstellt. Dies gilt in gleicher Weise für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. b Versicherungssteuergesetz 1953. Weiters begründet eine derartige Eintragung den Anspruch auf eine Jahresvignette gemäß § 7 Abs. 7 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996).

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag im Verwaltungsverfahren darauf gestützt, er könne vom Grundstück in E., wo er sich den überwiegenden Teil des Jahres aufhalte, nicht zu Fuß die 8 km entfernte Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels erreichen. Dieses Vorbringen wiederholt er im Wesentlichen in der Beschwerde und verweist auf das von ihm vorgelegte orthopädische Gutachten Dris. R., wonach er nur eine Wegstrecke von 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurücklegen könne.

Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Maßgebend für die Berechtigung der von ihm begehrten Eintragung ist, ob ihm wegen der dauernden Gesundheitsschädigung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Es kommt somit im gegebenen Zusammenhang entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen nach dem im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in der Entfernung seines "Gartengrundstückes" in E. vom nächstgelegenen Bahnhof. Der Beschwerdeführer kann eine Wegstrecke von 2 km ohne größere Beeinträchtigungen zurücklegen. Er bestreitet auch nicht, in öffentliche Verkehrsmittel einsteigen und aus diesen auch aussteigen zu können. Auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführende Schwierigkeiten bei der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Solche liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf die genannte Zusatzeintragung abgewiesen hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Oktober 2002

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