Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. August 2000 wurde über Anträge des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen entschieden.
Die dagegen (eigenhändig) erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat folgenden Wortlaut:
"In offener Frist erhebe ich gegen den Bescheid (...) vom 14. 08. 2000 Einspruch! Berufung!"
Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. September 2000 diese Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsanwalt, brachte gegen diesen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung beim Verwaltungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde ein, welche zur Zl. 2000/11/0282 protokolliert wurde.
In der Folge wurde der besagte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid dieser Behörde vom 15. November 2000 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung an die Mitbewohnerin am 20. November 2000 mit folgendem "Mängelverbesserungsauftrag" zugestellt:
"Sie haben die Möglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides darzulegen, aus welchen Gründen Sie mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. 08. 2000, (...), nicht einverstanden sind. Weiters möge konkret bekanntgegeben werden welche Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz von Ihnen im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt werden. Sollten Sie innerhalb der obgenannten Frist diesem Verbesserungsauftrag nicht oder nur ungenügend nachkommen, wäre Ihre Berufung zurückzuweisen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2001 das zur Zl. 2000/11/0282 anhängige Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt; dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12. April 2001 zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat durch diesen Vertreter mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2000 - zur Post gegeben am selben Tag (dies war ein Dienstag) - "auf Grund des Verbesserungsauftrages der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. 11. 2000, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt durch den Verwaltungsgerichtshof am 21. 11. 2000," eine "Verbesserung" der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. August 2000 vorgenommen. In diesem Schriftsatz wurde u. a. ausgeführt, dass die Steiermärkische Landesregierung "trotz ausgewiesener Vollmacht in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde" ihren Bescheid vom 19. September 2000 nicht an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt habe; dieser habe den Bescheid mit dem Mängelbehebungsauftrag vielmehr erst mit der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2000, Zl. 2000/11/0282- 3, am 21. November 2000 zugestellt erhalten. Da das Vertretungsverhältnis zum Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde ausgewiesen und daher der Steiermärkischen Landesregierung gegenüber angezeigt gewesen sei, hätte der Mängelbehebungsauftrag nur an den Vertreter des Beschwerdeführers erfolgen dürfen. Die Verbesserung sei daher fristgerecht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. August 2000 gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag sei nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen eingebracht worden. Der Beschwerdeführer sei im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Der Berufungsbehörde sei vor dem 15. November 2000 auch nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vom nunmehrigen Beschwerdeführervertreter vertreten werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat eine binnen zwei Wochen einzubringende (siehe § 63 Abs. 5 AVG) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. in der nunmehrigen und im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkhauptmannschaft Hartberg vom 14. August 2000 enthielt keinen begründeten Berufungsantrag, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. November 2000 zutreffend einen auf § 13 Abs. 3 AVG Mängelbehebungsauftrag erlassen hat.
Ohne Rechtsirrtum konnte die belangte Behörde aber auch davon ausgehen, dass der Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt worden ist. Der Beschwerdeführer war nämlich bis zur Erlassung des Mängelbehebungsauftrages im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nicht vertreten. Eine im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesene Vollmacht bzw. eine Vollmacht, auf die sich ein Rechtsanwalt beruft, hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des Beschwerdevertreters zustellen muss. Diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn dieser bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausgewiesen war und vom aufrechten Bestand dieses Vollmachtsverhältnisses auszugehen ist (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seiten 311 ff. zur § 10 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Da im Zeitpunkt des Mängelbehebungsauftrages der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde unvertreten war und der vor dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu Zl. 2000/11/0282 als Vertreter des Beschwerdeführers auftretende Rechtsanwalt erstmals unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde am 6. Dezember 2000 (Einlangen des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2000 bei der belangten Behörde) eingeschritten ist, hatte die belangte Behörde ausgehend von der oben wiedergegebenen Rechtslage den Mängelbehebungsauftrag vom 15. November 2000 unmittelbar an den Beschwerdeführer zuzustellen; die Zustellung war gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz mit der Ersatzzustellung am Montag, dem 20. November 2000 bewirkt. Die zweiwöchige Mängelbehebungsfrist endete am 4. Dezember 2000 (siehe § 32 Abs. 2 AVG). Der am 5. Dezember 2000 zur Post gegebene Schriftsatz des Beschwerdeführers ist daher verspätet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 31. Oktober 2000 nicht vorgebracht, dass er dem Beschwerdevertreter im anhängigen Verwaltungsverfahren Vollmacht erteilt habe. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdevertreter haben der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Eine Berufung des Beschwerdevertreters auf die erteilte Vollmacht ist den Verwaltungsakten ebenfalls nicht zu entnehmen. In der Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 31. Oktober 2000 ist diesbezüglich nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anwaltlich vertreten war und der nunmehrige Beschwerdevertreter eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2000 erheben werde.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2002
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