VwGH 2001/11/0052

VwGH2001/11/005226.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Mag. W in G, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2000, Zl. 9 - 32 - 344/1999 - 22, betreffend Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143;
ASVG §324 Abs3;
BPGG 1993 §1;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
ABGB §143;
ASVG §324 Abs3;
BPGG 1993 §1;
SHG Stmk 1998 §13 Abs1;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (im Jahre 1908 geborene) Vater des Beschwerdeführers war vom 13. Mai 1997 bis zu seinem Tod am 10. Mai 2000 in einem Seniorenheim untergebracht. Er bezog im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim monatlich von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Pension (brutto S 17.239,--) und Pflegegeld der Stufe 3 (S 5.690,--). Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 14. Juli 1997 wurde ihm ab 1. Mai 1997 Pflegegeld der Stufe 5 (S 11.593,--) zuerkannt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21. Juli 1998 wurde dem Vater des Beschwerdeführers Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß den §§ 4, 7 und 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998, gewährt, in deren Rahmen gemäß § 13 leg. cit. die durch die Unterbringung entstandenen und durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten vom 1. Juni 1997 bis 30. April 1998 übernommen wurden.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21. Juli 1998 wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß den §§ 4, 7 und 9 SHG Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt und ausgesprochen, dass gemäß § 13 leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung von Obergrenzen für Leistungsentgelte bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung die durch Ersatz- und Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für die Unterbringung ab 1. Mai 1998 übernommen werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 2. März 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Z. 2 SHG verpflichtet, für die stationäre Unterbringung seines Vaters ab 1. Juni 1997 einen Betrag von S 2.522,40 monatlich zu ersetzen. Vom gesamten Aufwand für die Unterbringung sei in der Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. Dezember 1997 ein Betrag von S 12.090,13 monatlich ungedeckt geblieben, vom 1. Jänner 1998 bis 30. April 1998 S 12.213,86, vom 1. Mai 1998 bis 30. September 1998 S 9.236,06, vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 1998 S 9.640,86 und ab 1. Jänner 1999 S 11.380,46. Der Beschwerdeführer beziehe unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes ein monatliches Durchschnittseinkommen von S 25.264,98 netto. Auf Grund seiner Unterhaltspflicht für eine im Jahre 1995 geborene Tochter werde ein Betrag von S 1.600,-- (1997), S 1.650,-- (1998 und 1999) in Abzug gebracht, weiters die Rate für einen Wohnungskredit (S 600,--) sowie die Miete (S 7.300,--). Von der auf diese Weise errechneten Bemessungsgrundlage von S 15.764,98 (1997) werde ein Prozentsatz von 16 % als Aufwandersatz vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass ihn gegenüber seinem Vater die Unterhaltspflicht treffe, weil dieser (unter Einbeziehung des Pflegegeldes) ein höheres Einkommen habe als er. Die belangte Behörde habe § 143 ABGB unrichtig interpretiert. Nach dieser Gesetzesstelle schuldeten Nachkommen den Vorfahren nur den notwendigen Unterhalt. Die Unterhaltspflicht seines Vaters gegenüber seiner Ehefrau (der Mutter des Beschwerdeführers) sei im gegebenen Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 7. April 2000 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass das Pflegegeld einen zweckgebundenen Beitrag zu den pflegebedingten Mehraufwendungen darstelle. Es sei daher nicht richtig, dass der Vater des Beschwerdeführers über ein höheres Einkommen als der Beschwerdeführer verfüge. Ein Teil der dem Vater des Beschwerdeführers zuerkannten Pension stehe auf Grund der Unterhaltspflicht der Ehefrau (der Mutter des Beschwerdeführers) zu. Selbst wenn ihr vom Sozialversicherungsträger kein Ergänzungsanspruch zugebilligt worden wäre, wäre der Aufwand des Sozialhilfeträgers immer noch nicht gedeckt. Außerdem wäre die Mutter des Beschwerdeführers ohne die Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes aus sozialhilferechtlicher Sicht hilfsbedürftig gewesen, sodass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Mutter unterhalts- und ersatzpflichtig geworden wäre.

Der Beschwerdeführer erwiderte mit Eingabe vom 26. April 2000 und wiederholte darin seine Auffassung, dass das Pflegegeld dem Einkommen seines Vaters zuzurechnen sei und die Unterhaltspflicht seines Vaters gegenüber seiner Ehefrau unbeachtlich sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 28 Z. 2 SHG zu folgenden monatlichen Aufwandersätzen: vom 1. Juni bis 31. Oktober 1997 S 2.712,--, vom 1. November bis 31. Dezember 1997 S 2.506,79, vom 1. Jänner bis 30. September 1998 S 2.804,82, vom 1. Oktober bis 31. Oktober 1998 S 2.838,27, vom 1. November bis 31. Dezember 1998 S 2.717,53, vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 S 2.860,83 und vom 1. Jänner bis 10. Mai 2000 S 3.412,74. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Sozialhilfeträger habe für die Unterbringung des Vaters des Beschwerdeführers folgende Beträge monatlich aufgewendet: vom 1. Juni bis 31. Dezember 1997 S 12.090,13, vom 1. Jänner bis 30. April 1998 S 12.230,86, vom 1. Mai bis 30. September 1998 S 9.236,06, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 S 9.640,86, vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 S 11.020,-- und ab 1. Jänner 2000 S 9.561,30 (für Mai aliquotiert). Nach den im § 28 Z. 2 SHG genannten Vorschriften des bürgerlichen Rechts, in vorliegenden Fall nach § 143 ABGB, sei Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten. Sie liege vor, wenn der Berechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst zu erhalten, also nicht in der Lage sei, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehörten gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten seien daher selbsterhaltungsunfähig. Ein über dem Richtsatz für die Ausgleichszulage liegendes Einkommen könne daher nicht in jedem Fall als bedürfnisdeckend angesehen werden. Auch nach § 143 ABGB sei angemessener Unterhalt zu leisten, der sich nach den Lebensverhältnissen sowohl des Kindes als auch des Vorfahren richte.

Die Kosten der Unterbringung des Vaters des Beschwerdeführers im Seniorenheim W. hätten die Eigenmittel des Vaters bei weitem überstiegen, sodass monatliche Differenzkosten zwischen S 9.230,--

und S 12.230,-- entstanden seien. Das Pflegegeld sei eine zweckgebundene Leistung zur Bestreitung der Pflegekosten. Die dem stationär Untergebrachten verbleibenden 20 % seiner Pension dienten der Deckung jener Bedürfnisse, die über das übliche Angebot des Pflegeheimes hinausgehen (z.B. Kosten für Medikamente, Reinigung etc.). Der Vater des Beschwerdeführers habe durchschnittlich S 1.800,-- für solche Leistungen bezahlt. Dazu kämen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens noch die Kosten für Bekleidung und andere Gegenstände, sodass damit der Großteil der ihm verbleibenden Geldmittel verbraucht worden sei. Der Sozialhilfeträger habe (nach Abzug der Eigenleistung) für den Vater des Beschwerdeführers insgesamt S 385.161,60 aufgewendet. Aus dem Nachlass sei ein Kostenersatz nicht erfolgt. Selbst nach Vorschreibung der Ersatzbeträge an den Beschwerdeführer und seine Schwester E.B. (zusammen zwischen S 4.800,-- und S 5.400,--) verbleibe ein offener Differenzbetrag von mindestens S 4.000,-- monatlich.

Aus den Gehaltsnachweisen betreffend den Beschwerdeführer ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 26.917,48 (1997), S 28.886,38 (1998), S 29.752,29 (1999) und S 33.342,60 (2000). Als Abzugsposten würden Wohnungskosten (S 8.000,-- monatlich), Unterhaltsleistungen für die Tochter, Kreditspesen und Kreditrückzahlungsraten (unter Berücksichtigung des Einkommens der Lebensgefährtin) anerkannt. Von der so berechneten Bemessungsgrundlage seien 16 % als Unterhaltsbeitrag zumutbar, ohne dass der eigene angemessene Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Dazu sei abschließend zu bemerken, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht (22 % der Bemessungsgrundlage, abzüglich 1 % auf Grund der Unterhaltspflicht für ein Kind) bei durchschnittlichen Verhältnissen eine Obergrenze darstelle, die hier nicht ausgeschöpft worden sei, weil die Wohnungskosten (anders als nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte in Unterhaltssachen) als Abzugsposten abgezogen und nur ein Prozentsatz von 16 % angewendet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 29/1998,

maßgebend:

"Voraussetzung der Hilfe

§ 4. (1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. ...

...

Einsatz der eigenen Mittel

§ 5. (1) Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.

...

Unterbringung in stationären Einrichtungen

§ 13. (1) Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können. Der Hilfeempfänger ist berechtigt, unter den für seine Bedürfnisse in Frage kommenden Einrichtungen zu wählen; die Übernahme der Kosten erfolgt aber nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen (Abs. 2).

...

(4) Dem Hilfeempfänger haben 20 % eines eigenen Einkommens sowie Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, zu verbleiben.

Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe

Ersatzpflichtige

§ 28. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen;

..."

Weiters sind folgende Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG zu beachten:

"Zweck des Pflegegeldes

§ 1. Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

...

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 13. (1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,

...

stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Im Fall der Z. 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.

..."

§ 324 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG lautet wie folgt:

"Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

...

(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 282 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seien Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. ..."

Der die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern regelnde § 143 ABGB lautet wie folgt:

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer zutreffend - ebenso wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - davon aus, dass die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z. 2 SHG durch die nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltspflicht begrenzt wird und bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern § 143 ABGB heranzuziehen ist. Auch die Beschwerdeausführungen, dass ein Vorfahre Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat und sich die Angemessenheit sowohl nach den Lebensverhältnissen des verpflichteten Nachfahren als auch des fordernden Vorfahren richtet, steht im Einklang mit der Rechtslage (siehe dazu Schwimann, Unterhaltsrecht2 (1999), 113; Stabentheiner in Rummel3, § 143 Rz 3). Der Beschwerdeführer weist auch zutreffend darauf hin, dass Voraussetzung für die Unterhaltspflicht des Nachfahren der Mangel der Selbsterhaltungsfähigkeit des Vorfahren ist. Verfehlt ist allerdings der allein an der Höhe des Einkommens seines Vaters ansetzende Schluss des Beschwerdeführers auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit. Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist vielmehr, ob der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes und notwendiger Pflege. Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher nicht selbsterhaltungsfähig (siehe auch dazu Schwimann, a.a.O., 111, m. w.N.; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0154). Der Unterhaltsbedarf des Vaters des Beschwerdeführers war nach dem Gesagten entscheidend durch die auf Grund seiner Unterbringung im Seniorenheim entstandenen Kosten bestimmt.

Die Feststellungen der belangten Behörde über die Höhe des ungedeckten Aufwandes werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Soweit der Beschwerdeführer das seinem Vater gewährte Pflegegeld ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 BPGG das Pflegegeld den Zweck hat, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Pflegegeld dient demnach zur Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und ist für die Unterhaltspflicht daher nur insoweit von Bedeutung, als im Umfang des gewährten Pflegegeldes kein durch pflegebedingten Mehraufwand bedingter Unterhaltsbedarf entsteht.

Im Beschwerdefall wurde der Vater des Beschwerdeführers auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Seniorenheim gepflegt, weshalb gemäß § 13 Abs. 1 BPGG der Anspruch auf Pflegegeld zu 80 % auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist. Dem Vater des Beschwerdeführers verblieb lediglich das Taschengeld in der Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, während der darüber hinausgehende Anspruch auf Pflegegeld ruhte. Auch dieses Taschengeld diente der Abdeckung von pflegebedingten Mehraufwendungen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater müsse sich bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht "den doch erklecklichen Betrag von über S 11.000,-- anrechnen lassen", ist daher das zuvor Gesagte entgegen zu halten. Der Beschwerdeführer unternimmt im Übrigen gar nicht den Versuch darzulegen, wie sein Vater mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die gesamten Kosten für die Unterbringung und Pflege sowie seinen weiteren Unterhaltsbedarf (z.B. Kleidung, Medikamente etc.) hätte bestreiten können. Soweit der Beschwerdeführer auf den seinem Vater zufolge § 324 Abs. 3 ASVG verbliebenen Teil der Pension in der Höhe von 20 % sowie die Sonderzahlungen hinweist, ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass diese Beträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu dienen haben. Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass die vom Sozialhilfeträger übernommenen Kosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung nicht den gesamten Unterhaltsbedarf des Untergebrachten decken. Dass es seinem Vater möglich gewesen wäre, mit den vom Beschwerdeführer genannten Beträgen nicht nur den gesamten übrigen Unterhaltsbedarf zu decken, sondern darüber hinaus noch nennenswerte Beträge für die durch die Legalzessionen gemäß § 324 Abs. 3 ASVG und § 13 Abs. 1 BPGG nicht gedeckten Unterbringungs- und Pflegekosten zu bezahlen, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet und kann auch nach der Aktenlage nicht angenommen werden. Selbst wenn der restliche Unterhaltsbedarf des Vaters des Beschwerdeführers geringer gewesen sein sollte als die ihm dafür zur Verfügung stehenden Beträge, wäre ein daraus resultierender Beitrag zu den Unterbringungs- und Pflegekosten nur in einer derart geringen Größenordnung in Frage gekommen, dass sich dies - angesichts eines unbestrittenen ungedeckten Aufwandes von monatlich mindestens S 9.236,06 - auf die Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeitrages und damit auf seine Ersatzpflicht gemäß § 28 Z. 2 SHG nicht hätte auswirken können.

Der Beschwerdeführer meint, bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit seines Vaters hätte dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau (der Mutter des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt werden dürfen, gibt aber keine Begründung dafür, woraus sich dies ergeben soll. Nach der Rechtsprechung der Gerichte in Unterhaltssachen werden einem schlechter verdienenden Ehegatten (bei Fehlen sonstiger Unterhaltspflichten) regelmäßig 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens beider Ehegatten - abzüglich des Nettoeinkommens des berechtigten Ehegatten - als angemessener Unterhalt zuerkannt (siehe dazu Schwimann, a.a.O., 129 f, m.w.N.). In Anbetracht der Einkommensverhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers (ohne Pflegegeldansprüche), entspricht ein Abzug von mehr als S 4.000,-- vom Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers dieser Rechtslage. Ob und in welchem konkreten Ausmaß es dem Vater des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen wäre, auf Grund seines erhöhten Unterhaltsbedarfes im Streitfall eine Reduzierung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau zu erreichen, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren dahinstehen, weil eine allfällige Verringerung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau nur in einem (derart geringen) Ausmaß möglich gewesen wäre, dass dies im Hinblick auf die Höhe der ungedeckten Unterbringungs- und Pflegekosten zu keiner Reduzierung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und damit seiner Ersatzpflicht gemäß § 28 Z. 2 SHG hätte führen können. Besondere Umstände des Einzelfalles können nämlich nur zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruches des anspruchsberechtigten Ehegattten führen (vgl. Schwimann, a.a.O., 127), nicht aber zum Wegfall der Unterhaltspflicht.

Dass die auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit sind, ergibt sich im Übrigen auch aus § 324 Abs. 3 ASVG, der für einen derartigen Fall eine Verringerung des auf Grund der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergehenden Anspruches auf höchstens 50 % des Pensionsanspruches vorsieht und dem Versicherungsträger das Recht einräumt, die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge unmittelbar an die Angehörigen auszuzahlen.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Februar 2002

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