Normen
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §44 Abs1;
AVG §45 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte am 16. März 2000 die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Wohnhausanlage im Hochwasserabflussbereich des H-Baches.
Der Erstbeschwerdeführer hatte im bezüglich dieses Projektes durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen erstattet; die Zweit- und Drittbeschwerdeführer hatten Berufung gegen die erstinstanzliche Baubewilligung erhoben. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass Durchschläge bzw. Kopien dieser Schriftsätze der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 10. bzw. 11. April 2000 vorgelegt wurden. In diesen Schriftsätzen wiesen die Beschwerdeführer (u.a.) auf die durch das Projekt der Mitbeteiligten erhöhte Hochwassergefahr hin.
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz beraumte für den 18. Mai 2000 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an, zu der u.a. die Beschwerdeführer als Anrainer geladen wurden. Im Zeitraum zwischen der Ausschreibung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung erstatteten zahlreiche Anrainer des verfahrengegenständlichen Projektes schriftliche Einwendungen bei der Behörde, in der sie sich wegen der befürchteten Erhöhung der Hochwassergefahr für ihre Grundstücke und Häuser gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das geplante Projekt aussprachen. Solche - ausdrücklich auf das bevorstehende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezogenen - schriftlichen Einwendungen wurden von den Beschwerdeführern nicht erstattet.
Am 18. Mai 2000 fand vor der Behörde erster Instanz die mündliche Verhandlung über das verfahrensgegenständliche Projekt statt. Die Beschwerdeführer - wie andere Anrainer auch - waren am Beginn dieser mündlichen Verhandlung anwesend und nahmen auch am Lokalaugenschein teil. In der Verhandlungsschrift hielt die Verhandlungsleiterin fest, welche schriftlichen Erklärungen mit welchem (kurz gefassten) Inhalt bei der Behörde erster Instanz eingelangt waren (vgl. Punkt "B Erklärungen" auf Seite 3 und 4 der Verhandlungsschrift). Am Ende dieser "Erklärungen" findet sich in der Verhandlungsschrift der Passus:
"Es wird festgehalten, dass die anwesenden Anrainer sich ebenfalls nach Durchführung des Ortsaugenscheins unter Hinweis auf ihre bereits schriftlich erstellten Stellungnahmen von der Verhandlung entfernt haben."
Die Verhandlungsschrift beinhaltet in weiterer Folge unter Punkt C das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau sowie die von diesem vorgeschlagenen, im Fall der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu erteilenden Auflagen. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis. Weiters geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass sich "sämtliche nicht unterfertigten Personen vor Verhandlungsende von der Verhandlung entfernt" haben. Von der Verhandlungsleiterin wurde die Richtigkeit der aufgenommenen Verhandlungsschrift bestätigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 6. Juni 2000 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf Parzelle Nr. 1656/2, KG E, im Hochwasserabflussbereich des H-Baches unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2002 bestimmt.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, in der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2000 sei mitgeteilt worden, dass Einwendungen vor Beginn oder während der Verhandlung vorgebracht werden könnten. Die bei der Verhandlung von den Anrainern vorgebrachten Einwände seien festgehalten worden, hätten jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sich - wie im Protokoll erwähnt - sämtliche nicht unterfertigten Personen vor Verhandlungsende von der Verhandlung entfernt hätten, sie seien vielmehr von der Verhandlungsleiterin im Glauben gelassen worden, die Verhandlung sei nach dem Lokalaugenschein beendet. So habe die Verhandlungsleiterin mitgeteilt, es sei nicht notwendig, nochmals mit in die Bezirkshauptmannschaft zu fahren und sie habe den Anrainern versichert, dass sämtliche beim Lokalaugenschein erstatteten Einwände berücksichtigt werden würden. Sie seien über das weitere Procedere (Verlesen und Unterfertigen der laut diktierten Verhandlungsschrift), nicht informiert worden. Dies werde von allen an der Verhandlung teilnehmenden Anrainern bestätigt. Nach Erhalt des Protokolls habe der Erstbeschwerdeführer feststellen müssen, dass keiner der während der Verhandlung erstatteten Einwände im Protokoll festgehalten worden sei und zum anderen, dass Vorgehensweisen bzw. Vorschläge aufgenommen worden seien, die in der Verhandlung (zumindest bis zu dem Zeitpunkt, als die Anrainer noch nicht nach Hause geschickt worden seien) nicht zur Sprache gekommen seien. Zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gehörten u.a. die Forderung, dass mit den Baumaßnahmen erst nach Fertigstellung und Funktionsfähigkeit des geplanten Hochwasserschutzes am H-Bach begonnen werden dürfte und dass keine weiteren Erhöhungsmaßnahmen an beiden Seiten der H-Straße vor der Mühlbachbrücke getätigt werden dürften. Die unzutreffende Sachverhaltsdarstellung und die in weiterer Folge daraus resultierende unrichtige rechtliche Beurteilung gründe in der Tatsache, dass die planlich dargestellten Wasserspiegelanschlagslinien, die den Computersimulationen und Berechnungen zu Grunde lägen, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen, was an Hand von Fotos und Videoaufzeichnungen eines Anrainers bestätigt worden sei.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer brachten in ihrer Berufung vor, sie hätten bei der Verhandlung vom 18. Mai 2000 vorgebracht, dass für sie als Direktanlieger des M-Baches die Hochwassersituation durch die Erhöhung des Geländes um 1,5 m und den Bau des letzten Wohnhauses gegenüber ihrem Haus direkt am linken Bachufer die Hochwassersituation verstärkt werden würde. Dazu sei ergänzt, dass die Liegenschaft der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in der Nähe der Einmündung des H-Baches in den M-Bach liege. Durch die Zusammenführung beider Bäche mit dementsprechender Hochwassermenge und mit einseitiger Überflutungsmöglichkeit des M-Baches auf ihrer Seite werde die Hochwassergefahr verstärkt. Wenn der M-Bach Hochwasser führe, überflute er in der Regel zuerst das linke Ufer und trete danach über das rechte Ufer. Durch die Anhebung des Areals könne der Bach nur mehr auf die rechte Seite, also zu ihnen, ausufern.
Nach dem Ortsaugenschein, der nach der mündlichen Verhandlung in der Bezirkshauptmannschaft Amstetten durchgeführt worden sei, hätten sie und andere Anrainer die Verhandlungsleiterin gefragt, ob ihre Anwesenheit noch nötig sei. Es sei ihnen gesagt worden, es wäre nicht nötig, es sei alles ausgesprochen worden, dies werde in der Bezirkshauptmannschaft in der Verhandlungsschrift berücksichtigt und sie würden verständigt werden. Es sei ihnen nicht mitgeteilt worden, dass sie beim Protokollieren im Amt der Bezirkshauptmannschaft anwesend sein sollten, um das Protokoll auf seine Richtigkeit zu überprüfen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Sie seien auch nicht gefragt worden, ob auf ein lautes Verlesen des Protokolls verzichtet würde. In der Verhandlungsschrift sei aber kein einziger Einwand von ihnen oder den anderen Anrainern vermerkt worden.
Die Verhandlungsleiterin der mündlichen Verhandlung hielt in einem Aktenvermerk vom 17. August 2000 hinsichtlich des Ablaufes der mündlichen Verhandlung Folgendes fest:
"Zu Beginn der Verhandlung wurde den anwesenden Personen der Ablauf der Verhandlung sehr genau dargelegt. Konkret wurde - nach Vorstellung der Verhandlungskommission - erläutert, dass zuerst das Vorhaben seitens des Projektanten vorgestellt wird und sodann alle Anwesenden die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen bzw. nähere Erläuterungen zu einzelnen aufgeworfenen Problempunkten zu verlangen. Die Anrainer wurden darauf hingewiesen, dass nach der Vorstellung und Erörterung des Projektes ein Lokalaugenschein durchgeführt wird und in weiterer Folge die Niederschrift - wiederum im Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Amstetten - aufgenommen wird.
Im Zuge der Erörterung des Projektes wurden auch Fragen an den Amtssachverständigen gerichtet und legte er - nach Kenntnis des Projektes und Angaben des Projektanten - bereits wesentliche Punkte seines Gutachtens fest.
Beim Ortsaugenschein wurde an mich die Frage gerichtet, ob es für die Anrainer notwendig sei, nochmals zur Bezirkshauptmannschaft mit zu fahren, nachdem bereits schriftliche Einsprüche vorlägen. Ich erklärte ihnen, dass diese schriftlichen "Einsprüche" Bestandteil des Verhandlungsprotokolls bilden und darüber im Bescheid abgesprochen wird. Weiters wies ich darauf hin, dass es jedem Nachbarn frei stünde, zur Abfassung der Niederschrift mit zu kommen. Daraufhin verwiesen die Anrainer auf ihre schriftlichen Stellungnahmen. Der Amtssachverständige erklärte noch wesentliche Züge seines Gutachtens und hielt fest, dass aus wasserfachlicher Sicht bei Vorschreibung bestimmter Auflagen keine Bedenken gegen eine wasserrechtliche Bewilligung bestünden; insbesonders wurde der Auflagepunkt 1. besprochen. Den Anrainern wurde auch die Übermittlung eines Bescheides zugesichert.
Sodann entfernten sich die Anrainer, die Verhandlungskommission fuhr zur Abfassung der Verhandlungsschrift zur Bezirkshauptmannschaft."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden (u.a.) die Berufungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes der Bestimmungen der §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG damit begründet, dass die Beschwerdeführer persönlich mit einer Kundmachung, aus der die Präklusionsfolgen ersichtlich gewesen seien, zur mündlichen Wasserrechtsverhandlung am 18. Mai 2000 geladen worden seien. Die Verhandlung sei zudem im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten kundgemacht worden. Die Beschwerdeführer hätten an der Verhandlung teilgenommen und weder vor Beginn noch in der Verhandlung Einwendungen erhoben. Die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) betreffe auch jene Personen, die als bekannte Beteiligte von der Behörde persönlich zu laden gewesen seien, falls die mündliche Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG (wie im Anlassfall gegeben) kundgemacht worden sei. Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG gehe nun nicht soweit, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden sei, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltliche Ausgestaltung angeleitet werden müsste.
In der zitierten gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 AVG komme die Konzentrationsmaxime der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck. Die Präklusionsfolgen träfen jene Antragsgegner, die, obwohl ordnungsgemäß geladen, keine oder keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben hätten. Sei aber Präklusion eingetreten, so verliere nach dem nunmehrigen Wortlaut des AVG die betreffende Person ihre Stellung als Partei. Die Berufungslegitimation sei aber an die Parteistellung gebunden. Wer im Verfahren keine Parteistellung habe und daher auch keinen Anspruch auf Zustellung des Bescheides, habe auch kein Berufungsrecht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer
bringen vor, bei der mündlichen Verhandlung hätte sich im Rahmen
des Lokalaugenscheins und der Darstellung des Gutachtens des
Amtssachverständigen eine lebhafte Diskussion unter den Anwesenden
ergeben, wobei von ihnen sowie sämtlichen anderen anwesenden
Anrainern sowohl allenfalls bereits schriftlich vorgebrachte
Einwendungen konkretisiert als auch weitere Einwendungen
vorgebracht wurden. Insbesondere sei von ihnen vorgebracht worden,
dass die vom Sachverständigen berechnete
Wasserspiegelanschlagslinie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
der vergangenen Jahre entspreche; dabei sei die bei den letzten
Hochwässern erreichte tatsächliche Wasserspiegelanschlagslinie
gezeigt worden. Am Ende des Lokalaugenscheins sei die
Verhandlungsleiterin von den Anrainern gefragt worden, ob die
Anwesenheit der Anrainer zur Wahrung ihrer Rechte noch notwendig
sei. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sämtliche Einwendungen
ins Protokoll aufgenommen würden und die Anwesenheit der Anrainer
in der Folge nicht mehr nötig sei. Tatsächlich finde sich aber in
der Verhandlungsschrift kein einziger Hinweis auf ihre Einwände,
sondern lediglich eine kurze Wiedergabe von bereits vor dem
Lokalaugenschein abgegebenen schriftlichen Einwendungen. Weiters
werde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass sich "... die
anwesenden Anrainer ... unter Hinweis auf ihre bereits schriftlich
erstellten Stellungnahmen von der Verhandlung entfernt ... "
hätten. Von den ausgiebigen Schilderungen der tatsächlichen Verhältnisse und den sich daraus ergebenden Einwendungen finde sich im Verhandlungsprotokoll nichts. Die detaillierten Einwände der Beschwerdeführer hätten daher auch in der Entscheidung der Behörde erster Instanz keine Berücksichtigung gefunden. Die Behörde habe durch diese Vorgehensweise ihre Manuduktionspflicht verletzt und durch das mangelhafte Protokoll bei der mündlichen Verhandlung ihre Erhebungspflichten sowie die Verfahrensvorschriften aufs Gröbste verletzt. Die Anrainer seien nicht nur nicht angeleitet, sondern vielmehr seien sie durch falsche Informationen davon abgehalten worden, ihre Rechte geltend zu machen. Durch die Nichtaufnahme ihrer Einwendungen in die Verhandlungsschrift sei es der Behörde nicht möglich, die Beweise bei der Entscheidungsfindung richtig zu würdigen. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen und ihre Parteistellung erneut geltend gemacht. Präklusion könne aber gar nicht eingetreten sein, weil sie in der mündlichen Verhandlung am 18. Mai sehr wohl Einwendungen erhoben hätten, welche aber fälschlicherweise nicht protokolliert worden seien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 14 Abs. 1 bis 5, 15, 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
2. Die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen;
3. die eigenhändige Unterschrift des Leiters der Amtshandlung.
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs. 7), kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen worden sind. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgebendes Grundes in der Niederschrift festzuhalten.
§ 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.
§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.
Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt."
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid als für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliches Sachverhaltselement fest, die Beschwerdeführer hätten "weder vor der Verhandlung noch in der Verhandlung eine Erklärung abgegeben."
Als Grundlage dieser Feststellung dient der Inhalt der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2000.
Nun haben aber die Beschwerdeführer (wie auch andere Anrainer) in ihren Berufungen ausführliche und substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung der mündlichen Verhandlung erstattet. Diese Einwendungen veranlassten die Verhandlungsleiterin zu ihrer Darstellung des Ablaufes der Verhandlung im Aktenvermerk vom 17. August 2000. Nach § 15 zweiter Satz AVG ist der Beweis der Unrichtigkeit eines durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges (hier: des Ablaufes einer mündlichen Verhandlung) jedenfalls zulässig. Die belangte Behörde wäre daher angesichts der massiven und inhaltlich übereinstimmenden Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verhandlungsschrift verpflichtet gewesen, den Beweis über den Inhalt dieser Amtshandlung aufzunehmen; sie hätte dabei insbesondere prüfen müssen, ob und welche Einwendungen die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung nun tatsächlich erstattet hatten. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass mangels näherer Beschreibung des Ablaufes des Lokalaugenscheins im Aktenvermerk der Verhandlungsleiterin - wie auch in der Verhandlungsschrift selbst -
die Angaben der Beschwerdeführer, gerade beim Lokalaugeschein seien zahlreiche Einwendungen erhoben und als Grundlage für diese Einwendungen dem Sachverständigen die Gegebenheiten in der Natur (insbesondere die "wahre" Wasserspiegelanschlagslinie) gezeigt worden, unwidersprochen blieben.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander gesetzt. Schon aus diesem Grund hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, dessen Relevanz für das Verfahrensergebnis auf der Hand liegt.
Dazu kommt, dass sich die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten keine Einwendungen erstattet, auch unter Zugrundelegung des Inhaltes der Verhandlungsschrift nicht als tragbar erweisen würde.
Wie dargestellt finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt nämlich bereits vor der mündlichen Verhandlung an die Wasserrechtsbehörde übermittelte schriftliche Einwendungen der Beschwerdeführer in Form von Durchschriften bzw. Kopien von Schriftsätzen, die diese allerdings im Bauverfahren erstattet hatten. Es kann dahin stehen, ob die kommentarlose Übermittlung dieser im Bauverfahren erstatteten Schriftsätze, die inhaltlich aber durch den Hinweis auf die Befürchtung der Erhöhung der Hochwassergefahr auch auf das bereits anhängige Wasserrechtsverfahren Bezug nehmen, allenfalls ausreicht, um von der Erstattung von Einwendungen im Wasserrechtsverfahren nach § 42 Abs. 1 AVG ausgehen zu können.
Dass sich die Beschwerdeführer von der mündlichen Verhandlung entfernt hätten, ohne Erklärungen abzugeben oder Einwendungen zu erheben, geht aus dem Inhalt der Verhandlungsschrift nämlich gar nicht hervor. Hinsichtlich der anwesenden Anrainer, wozu auch die Beschwerdeführer zählten, findet sich in der Verhandlungsschrift (nur) der Satz, dass "die anwesenden Anrainer sich (ebenfalls) nach Durchführung des Ortsaugenscheines unter Hinweis auf ihre bereits schriftlich erstellten Stellungnahmen von der Verhandlung entfernt haben." Dies kann in Hinblick auf die Beschwerdeführer aber nur bedeuten, dass auch diese auf bereits erstattete schriftliche Stellungnahmen verwiesen haben. Damit konnten die Beschwerdeführer aber nur ihre der Wasserrechtsbehörde bereits vorgelegten Schriftsätze gemeint haben. Durch ihren Verweis in der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt dieser - auch auf wasserrechtliche Belange Bezug nehmenden - Schriftsätze erstatteten die Beschwerdeführer aber während der mündlichen Verhandlung - ungeachtet des Umstandes, dass diese Einwendungen nicht unter Punkt B der Verhandlungsschrift aufscheinen - relevante Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt. Der Schluss der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten gar keine Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung erhoben, erweist sich auch aus diesem Grund als nicht nachvollziehbar.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG war Aufwandersatz nur einmal zuzusprechen; der Ersatz der Umsatzsteuer ist mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits abgegolten.
Wien, am 21. Februar 2002
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