VwGH 2001/07/0106

VwGH2001/07/010621.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2001, Zl. 8-64 Ja 1/4-01, betreffend eine Angelegenheit des landwirtschaftlichen Betriebsflächenschutzes (mitbeteiligte Parteien: W und M K, in F), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs1 ;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3 ;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §3 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs1 ;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs3;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3 ;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Mai 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz (BH) die Bewilligung zur Aufforstung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 67/10 und 83/2 der KG K im Ausmaß von insgesamt ca. 8,85 ha nach den Bestimmungen des steiermärkischen Gesetzes vom 20. April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, idF LGBl. Nr. 14/1990, und 5/1996 (BetriebsflächenschutzG).

Die BH holte eine Stellungnahme der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Weiz ein.

Die Bezirkskammer teilte der BH mit, die mitbeteiligten Parteien als Eigentümer des an die Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstückes Nr. 94 erklärten sich mit der geplanten Aufforstung einverstanden, sofern ein 4 m breiter Streifen zum Grundstück Nr. 94 von Forstpflanzen freigehalten werde. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, er könne den bereits bestehenden Baumstreifen entlang des Grundstückes Nr. 94 nicht von Forstpflanzen freihalten, da es sich dabei bereits um Wald handle.

In einer von der BH eingeholten Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 9. Juli 2000 heißt es, im östlichen Teil der Aufforstungsfläche an der Grenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien stünden innerhalb des 4 m-Streifens größere Einzelbäume. Hier werde bei der Aufforstung der gesetzliche Aufforstungsabstand einzuhalten sein. Im westlichen Teil bis ungefähr auf die Höhe des Grenzsteins Nr. 5 stocke ein 40 bis 60-jähriger "Fi-Lö-LH-Bewuchs" bis direkt an die Grenze zu den mitbeteiligten Parteien. Der Streifen sei ca. 90 m lang und im Schnitt ca. 6 bis 7 m breit, es handle sich hier also nicht um Wald nach dem Forstgesetz 1975. Es werde hier aber auch nicht ein Aufforstungsabstand vorzuschreiben sein.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 3 des BetriebsflächenschutzG die Bewilligung zur Aufforstung der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 67/10 und 83/2 der KG K im Ausmaß von ca. 8,85 ha unter folgenden "Bedingungen":

1. Entlang der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. 64, 68 und 94 der KG K ist ein mindestens 4 m breiter Streifen von Forstpflanzen freizuhalten.

2. Die bereits bestehenden Bäume und Gewächse auf dem Grundstück Nr. 83/2, KG K, sind innerhalb des 4 m breiten Streifens entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 94 zu entfernen.

In der Begründung heißt es, die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne den bereits bestehenden Baumstreifen entlang des Grundstückes Nr. 94 nicht von Forstpflanzen freihalten, da es sich dabei bereits um Wald handle, habe durch die Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen widerlegt werden können. Die Entfernung der bereits bestehenden Bäume bzw. Gewächse innerhalb eines 4 m breiten Streifens entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 94 sei vorzuschreiben gewesen, da durch die geplante Aufforstung bis an die bestehenden Gehölze eine zusammenhängende Waldfläche im Sinne des Forstgesetzes 1975 bis unmittelbar an die angrenzende landwirtschaftliche Nutzfläche entstehe. Da das BetriebsflächenschutzG für Wald im Sinne des Forstgesetzes nicht gelte, hätten die Eigentümer dieser angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche im Nachhinein keine Möglichkeit mehr, einen aufforstungsfreien Streifen entlang ihres landwirtschaftlichen Grundstückes zu fordern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er erklärte, diese richte sich gegen jenen Teil des erstinstanzlichen Bescheides, der die Entfernung der bestehenden Bäume und Gehölze auf dem Grundstück 83/2 innerhalb des 4 m breiten Streifens entlang der Grundgrenze verlange.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dieser von Bäumen und Gehölzen (entsprechend dem Anhang zu § 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) bewachsene Streifen sei Wald im Sinne des Forstgesetzes und könne daher nicht entfernt werden. Das betroffene Grundstück 83/2 liege in einem aufgelassenen Bergbaugebiet. Sollte im Zuge der Berufungsentscheidung die Entfernung der Gehölze weiterhin gefordert werden, müsste der Beschwerdeführer jedenfalls für Schäden, die sich durch die Entfernung dieser Gehölze ergäben, haftungsfrei gestellt werden, da zu besorgen sei, dass es auf Grund des fehlenden Bewuchses einerseits zu Stolleneinbrüchen und andererseits zu Abrutschungen des steilen Geländes kommen könne.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen zu der Frage ein, ob dem auf dem Grundstück Nr. 83/2 innerhalb eines 4 m breiten Streifens zum Grundstück Nr. 94 befindlichen Bewuchs Waldeigenschaft zukomme.

Der Gutachter verneinte die Waldeigenschaft des vorhandenen Bewuchses, weil dieser nur eine Größe von ca. 590 m2 aufweise und völlig isoliert von anderen Waldkomplexen sei. Der Bewuchs sei aus forstfachlicher Sicht als forstlicher Bewuchs zu definieren. Die Einzelbäume und der Streifen mit forstlichem Bewuchs seien durch Naturverjüngung entstanden. Dieser Bewuchs mit Forstgewächsen sei offensichtlich deshalb entstanden, weil südlich einer näher bezeichneten Grenzlinie eine sehr steile Geländekante vorhanden sei. Dieser forstliche Bewuchs diene der Verhinderung von Erosion und lasse sich außerdem landwirtschaftlich sehr schwer bewirtschaften. Außerdem bestehe dieser Bewuchs bereits seit mindestens 40 bis 60 Jahren, wodurch durch das Belassen der vorhandenen Bäume durch die beantragte Aufforstung keine Verschlechterung eintrete.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2001 wies die belangte Behörde unter Spruchabschnitt 1 die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Unter Spruchabschnitt 2 verfügte sie unter Berufung auf § 59 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 7 BetriebsflächenschutzG "die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bis längstens 31. März 2002".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen darüber getroffen, ob es sich bei den Grundstücken Nr. 64 und 94 um landwirtschaftliche Betriebsflächen handle. Weiters fehlten Sachverhaltsfeststellungen über eine Gefährdung der Nutzung des Grundstückes Nr. 94 infolge Überschattung durch den Baumbewuchs auf dem Grundstück Nr. 83/2, welcher bereits seit 40 bis 60 Jahren dort stocke. Die belangte Behörde habe sich mit einer bloßen Gutachtenswiedergabe begnügt, aber keine Feststellungen über die Ausmaße, die Gegebenheiten, etc. des Bewuchsstreifens getroffen. Dem Beschwerdeführer sei es daher auch unmöglich gewesen, das Gutachten auf allfällige Fehler hin zu überprüfen. Es sei ihm auch nicht das Original des Gutachtens übermittelt worden, sondern nur die Mitteilung, dass ein nicht näher bezeichneter Gutachter das Gutachten abgegeben habe. Es hätte ihm aber auch der Name bekannt gegeben werden müssen. Auf die Einwände des Beschwerdeführers, dass auf den vorliegenden Fall § 4 BetriebsflächenschutzG anzuwenden sei, sei nicht eingegangen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die BH hat die Aufforstungsbewilligung unter der als Bedingung bezeichneten Nebenbestimmung erteilt, dass die bereits bestehenden Bäume und Gewächse auf dem Grundstück Nr. 83/2 der KG K innerhalb des 4 m breiten Streifens entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 94 derselben KG zu entfernen sind.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides "die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bis längstens 31. März 2002" verfügt.

Schon auf Grund dieser Verfügung ist der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

Ob mit dem "bescheidmäßigen Zustand", dessen Herstellung bis zum 31. März 2002 die belangte Behörde verfügt hat, die Durchführung der bewilligten Aufforstung und die Entfernung des schon vorhandenen Bewuchses gemeint ist oder nur Letzteres, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ist für die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber ohnehin ohne Bedeutung.

Das BetriebsflächenschutzG sieht im § 6 Abs. 1 letzter Satz vor, dass die Bewilligung zur Aufforstung oder Naturverjüngung außer Kraft tritt, wenn innerhalb von drei Jahren eine Aufforstung oder Naturverjüngung nicht erfolgt ist.

Das BetriebsflächenschutzG sieht damit eine Frist für die Ausführung des bewilligten Vorhabens vor, bei deren Nichteinhaltung die erteilte Bewilligung erlischt.

Hingegen enthält das BetriebsflächenschutzG keine Ermächtigung der Behörde, den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist zu verpflichten.

Aber auch dann, wenn die belangte Behörde mit ihrer Verfügung zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes innerhalb einer bestimmten Frist nur auf die Entfernung des im 4 m-Bereich vorhandenen Bewuchses abgezielt haben sollte, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage.

Nach § 7 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG hat die Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung mit Bescheid vorzuschreiben, welcher Streifen an der Grenze von Forstpflanzen freizuhalten ist. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie der Lage der betroffenen Grundstücke diesen Streifen mit mindestens 4 m Breite so festzusetzen, dass die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen durch Durchwurzelung oder Beschattung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen sind erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

Das BetriebsflächenschutzG sieht somit vor, dass die Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zu erteilen ist, wobei die Auflage eines Schutzstreifens eine besondere Regelung erfährt.

Die BH hat die die Entfernung des vorhandenen Bewuchses betreffenden Nebenbestimmungen als Bedingung bezeichnet.

Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, welche die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängig macht.

Das BetriebsflächenschutzG enthält keine Ermächtigung, vorzuschreiben, dass die einer Aufforstungsbewilligung beigesetzte Bedingung bis zu einem bestimmten Termin zu erfüllen ist, unabhängig davon, ob von der Aufforstungsbewilligung Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Auch wenn man die Nebenbestimmung als Auflage ansieht, bleibt das Ergebnis das selbe.

Die Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit "bedingte Polizeibefehle", die dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1982, VwSlg. Nr. 10.711/A). Der Inhaber der Berechtigung ist zur Erfüllung der Auflagen nicht innerhalb einer bestimmten Frist, sondern erst dann verpflichtet, wenn er von der Bewilligung Gebrauch macht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1979, VwSlg. Nr. 9.773/A).

Mit dem Wesen der im § 7 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG vorgesehenen Auflagen ist es nicht vereinbar, dass ihre Erfüllung bis zu einem bestimmten Termin unabhängig davon angeordnet wird, ob von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird oder nicht.

Nach § 7 Abs. 4 BetriebsflächenschutzG hat die Behörde, wenn es der Verpflichtete unterlassen hat, die Bewilligung zur Aufforstung rechtzeitig einzuholen, innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der ohne Bewilligung vorgenommenen Aufforstung oder von der eingetretenen Naturverjüngung den nach Abs. 3 von Forstpflanzen freizuhaltenden Streifen mit Bescheid vorzuschreiben.

Ob die im angefochtenen Bescheid getroffene Anordnung als solche im Sinne des § 7 Abs. 4 BetriebsflächenschutzG gedeutet werden könnte und ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, ist nicht zu prüfen, da sich die Behörde nicht auf diese Bestimmung gestützt und auch keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber noch aus einem anderen Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Nach § 6 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG ist jedenfalls bei Aufforstungen und Anlagen von Christbaumkulturen mindestens ein 4 m breiter Streifen von Forst- und Christbaumpflanzen freizuhalten.

Nach § 7 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben, welcher Streifen an der Grenze von Forstpflanzen freizuhalten ist. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie der Lage der betroffenen Grundstücke diesen Streifen mit mindestens 4 m Breite so festzusetzen, dass die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen durch Durchwurzelung oder Beschattung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Aus beiden Bestimmungen ergibt sich, dass bei Aufforstungen und Naturverjüngungen ein Streifen von mindestens 4 m Breite freizuhalten ist.

Fraglich könnte sein, ob sich diese Freihaltungsverpflichtung nur auf die erst zu pflanzenden Forstpflanzen bezieht oder auch auf schon bestehenden Bewuchs bezieht, der nicht zur geplanten Neuaufforstung gehört.

Im § 6 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG, der sowohl eine Aufforstung als auch die davon zu unterscheidenden Christbaumkulturen regelt, ist davon die Rede, dass ein mindestens 4 m breiter Streifen von "Forst- und Christbaumpflanzen" freizuhalten ist.

Im § 7 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG, der allein die Aufforstung betrifft, werden nur "Forstpflanzen" erwähnt.

Daraus folgt, dass das BetriebsflächenschutzG mit seinem Freihaltungsgebot jene Pflanzen im Auge hat, deren Anpflanzung bewilligt werden soll, also im Fall des § 6 Abs. 3 Forstpflanzen oder Christbaumpflanzen, im Falle des § 7 Abs. 3 nur Forstpflanzen, nicht aber schon bestehende, nicht zur geplanten Aufforstung gehörige Gewächse.

Bestärkt wird dieses Ergebnis durch folgende Überlegungen:

Handelte es sich bei dem schon vorhandenen Bewuchs nicht um Forstpflanzen (oder Christbaumpflanzen), sondern um sonstige Gewächse (im Sinne des § 3 Abs. 1 BetriebsflächenschutzG), so wären diese von dem Freihaltungsgebot der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3 BetriebsflächenschutzG nicht erfasst, da sich dieses nur auf Forstpflanzen und Christbaumpflanzen bezieht. Die Entfernung solcher Gewächse könnte nicht auf die Vorschriften über den zwingenden Mindestabstand gestützt werden. Ein Grund dafür, warum schon bestehende Forstgewächse bei einer Aufforstung zwingend entfernt werden müssten, sonstige Gewächse (Bäume) aber nicht, ist nicht ersichtlich.

Die Bestimmungen über die Einhaltung eines Schutzstreifens decken daher eine Vorschreibung des Inhalts, dass schon bestehender Bewuchs zu entfernen ist, nicht.

§ 7 Abs. 3 dritter Satz BetriebsflächenschutzG sieht aber auch die Möglichkeit vor, zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Diese Bestimmung bietet auch eine Handhabe dafür, die Aufforstung nur unter der Bedingung oder Auflage zu genehmigen, dass im 4 m-Schutzstreifen bereits vorhandener forstlicher und sonstiger Bewuchs - gleichgültig ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig dort befindet - entfernt wird. Eine solche Auflage oder Bedingung hat aber zur Voraussetzung, dass der Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen dies erfordert. Feststellungen über eine solche Erforderlichkeit finden sich im angefochtenen Bescheid aber nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. Februar 2002

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