Normen
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;
GehG 1956 §21;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2;
GehG 1956 §21;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Botschaftsrätin im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde sie an der (damaligen) österreichischen Botschaft in Bonn verwendet.
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, und vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245, zu entnehmen.
Daraus ist Folgendes festzuhalten: Im Mai 1995 teilte die Beschwerdeführerin der Dienstbehörde mit, dass sie schwanger sei. In weiterer Folge erließ die Dienstbehörde am 10. Oktober 1995 ein Dienstrechtsmandat, wonach das Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes am 15. Oktober 1995 beginne. Ergänzend teilte die Dienstbehörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 12. Oktober 1995 mit, dass auf Grund des Beschäftigungsverbotes die Auslandsverwendungszulage (kurz: AVZ) mit Wirkung vom 16. November 1995 neu (in einem niedrigeren Ausmaß) bemessen werde.
Das Kind der Beschwerdeführerin wurde am 12. Dezember 1995 geboren. Mit Dienstrechtsmandat vom 23. Jänner 1996 wurde das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung bis einschließlich 5. März 1996 ausgesprochen; es heißt darin weiters, der Urlaubsanspruch der Beschwerdeführerin ende am 10. April 1996, sodass der von ihr begehrte Karenzurlaub aus Anlass der Mutterschaft am 11. April 1996 beginne und am 12. Dezember 1997 ende.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin mit Erledigung der belangten Behörde vom 19. Februar 1996 mit Ablauf des 10. April 1996 von ihrer Dienstverwendung enthoben und in die "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (in Wien) einberufen. Mit Dienstrechtsmandat vom 11. April 1996 wurden die "gegenwärtig zur Anweisung gelangenden Auslandszulagen" per 9. April 1996 eingestellt.
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 18. November 1996 über ihren Anspruch auf Auslandsverwendungszulage für die Zeit vom 15. Oktober 1995 bis zum 12. Dezember 1997 bescheidmäßig abzusprechen und zwar dahingehend, dass ihr diese Zulage für diese Zeit in voller Höhe gebühre, mit der einzigen Ausnahme, "dass eine Zulagenkomponente für Repräsentationsaufwendungen nur nach Maßgabe der tatsächlich angefallenen und ordnungsgemäß verrechneten Ausgaben dieser Art" gebühre.
Der im "ersten Rechtsgang" ergangene abweisliche Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 1998 wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen, in welchem auch näher dargelegt wurde, dass beschwerdegegenständlich nur der Zeitraum vom 16. November 1995 bis zum 5. März 1996 sei (Anmerkung: Der im Verfahren mehrfach genannte Betrag von S 42.531,50 entspricht dem Umfang der Verringerung der AVZ in diesem Zeitraum, wie im genannten Vorerkenntnis näher ausgeführt wurde).
Der hierauf als Ergebnis des "zweiten Rechtsganges" ergangene (abermals) abweisliche Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2000 wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen).
In Umsetzung dieses Erkenntnisses übermittelte die belangte Behörde mit Erledigung vom 27. März 2001 der Beschwerdeführerin (zu Handen der Beschwerdevertreter) tabellarische Aufstellungen der von ihr betreffend den Zeitraum vom 16. November 1995 bis 5. März 1996 genannten Kosten mit dem Ersuchen um Stellungnahme, für welchen Zweck die einzelnen Ausgaben getätigt worden seien, wobei insbesondere deren allfällige dienstliche Notwendigkeit anzuführen wäre. Gegebenenfalls wolle die Beschwerdeführerin die Aufstellungen ergänzen. Hinsichtlich der von ihr getätigten Barabhebungen werde sie aufgefordert, den Verwendungszweck der abgehobenen Barmittel näher zu erläutern. Schließlich wolle sie erörtern, ob sie den von ihr (im bisherigen Verfahren) genannten Betrag (Summe) in Höhe von S 257.094,12 als Ersatz anspreche oder allenfalls in einem höheren oder geringeren Betrag.
Die Beschwerdeführerin gab hiezu mit Schriftsatz vom 27. April 2001 eine Stellungnahme ab. Sie halte zunächst fest, dass sie nie die volle Zahlung des Betrages von S 257.094,12 verlangt habe. Die Vorlage von Belegen, die in Summe diesen Betrag ergeben hätten, sei im Hinblick auf die (seinerzeitige) telefonische Aufforderung (seitens der belangten Behörde) erfolgt, alle für den betreffenden Zeitraum vorhandenen Belege vorzulegen. Sie erkläre ausdrücklich, dass sie sich mit der nachträglichen Bezahlung der einbehaltenen Auslandsverwendungszulage in Höhe von S 42.531,50 als "endgültig zufrieden gestellt erachten würde".
Die Position "Wohnkosten/Miete" (Wohnkosten im Ausland) sei ebenso zu streichen wie eine weitere, näher bezeichnete Position. Mit der "Dienstausübung" im Ausland im Zusammenhang" stünden "jedenfalls alle Positionen", die sie in den beiliegenden Kopien der Auflistung der Behörde angekreuzt habe (Anmerkung: es betrifft dies die tabellarischen Auflistungen "Wohnkosten/Inland", "Sonstiges/Inland" und "Kosten/Ausland", wobei aber die "Wohnungskosten/Inland" gemäß dem Beschwerdevorbringen nicht mehr verfahrensgegenständlich sind. Es wird daher darauf in diesem Erkenntnis nicht weiter eingegangen). Dazu führe sie ergänzend aus:
Aus der Gruppe "Sonstiges/Inland" stünden die angekreuzten Positionen im dienstlichen Zusammenhang, nämlich näher bezeichnete Aufwendungen für Süßigkeiten (Gastgeschenke), Rückzahlung des Gehaltsvorschusses (der Equipierungszuschuss reiche nicht aus, um am Dienstort eine repräsentative Wohnung einzurichten), Autokreditrückzahlung (an einem Dienstort wie Bonn sei die Mobilität durch ein Auto unbedingt erforderlich, weil das öffentliche Verkehrsnetz nicht wie in Wien ausgebaut sei und viele Einladungen an Orten stattfänden, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in einem zeitlich vertretbaren Rahmen erreichbar seien. Der Dienstwagen an der Dienststelle in Bonn sei vollkommen mit Fahrten des Botschafters, Gesandten und Kanzlers ausgelastet; zudem habe sie auch nicht die Fahrtkostenpauschale des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch genommen).
Hinsichtlich der Gruppe "Kosten/Ausland" stünden ebenfalls die angekreuzten Positionen in dienstlichem Zusammenhang, nämlich betreffend Autoservice, wie auch die Benzinbelege (abzüglich der rückerstatteten Steuer) anteilsmäßig anzurechnen seien. Näher bezeichnete Positionen seien "großteils für den Einkauf von Lebensmitteln aufgewendet" worden. Eine bestimmte Position beziehe sich auf das Abonnement einer "einflussreichen Wochenzeitschrift", bei welcher sie "später diverse Artikel zur österreichischen EU-Präsidentschaft/Interviews mit Außenminister Schüssel etc. untergebracht habe". Der Posten Salzburger Festspiele beziehe sich auf den Kauf von Festspielkarten. Da sie sowohl während ihrer Verwendung in Bonn von 1992 bis 1996 als auch von 1997 bis 2000 unter anderem stellvertretend Kulturagenden wahrgenommen habe und Ansprechperson für die Salzburger Festspiele gewesen sei, sei der Besuch der Festspiele "unumgänglich". Weiters hätten ihre Kontakte zum Festspieldirektor dazu geführt, dass dieser im April 1999 für "hochrangige Gäste" der Österreichischen Botschaft in Bonn einen unentgeltlichen Vortrag zum Thema "Die kulturelle Identität Europas" gehalten habe.
Mit Erledigung vom 16. Juli 2001 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ua. vor, weshalb sie den Ersatz der Kosten für Eintrittskarten zu den Salzburger Sommerfestspielen 1996 begehre, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits vom Dienstort Bonn in die "Zentrale" einberufen worden sei, auch wenn der damalige Festspieldirektor drei Jahre nach ihrem Besuch einen unentgeltlichen Vortrag gehalten habe. Wie erkläre die Beschwerdeführerin die dienstliche Notwendigkeit der Benutzung ihres privaten Kraftfahrzeuges, obwohl ihr die Wahrnehmung von dienstlichen Einladungen gemäß den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (Beschäftigungsverbot) eindeutig untersagt gewesen sei? In welchem dienstlichen Zusammenhang stünden die von ihr angekauften Lebensmittel sowie das Abonnement einer Wochenzeitschrift während der Zeit des Beschäftigungsverbotes? Die Beschwerdeführerin wolle den genauen Verwendungszweck zu näher bezeichneten, von ihr getätigten Bankomatabhebungen angeben (wurde näher ausgeführt).
In einer weiteren Stellungnahme vom 20. August 2001 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Karten für die Salzburger Festspiele im Voraus zu bezahlen seien, den Kontakt mit der Festspielleitung habe sie über viele Jahre hin auf- und ausgebaut, den ersten Vortrag des Festspielleiters habe sie bereits 1992 organisiert (wird näher ausgeführt). Die Anführung des Kfz-Aufwandes sei gemäß des von ihr bereits früher erwähnten "Vollständigkeitsprinzipes" erfolgt (gemeint offensichtlich: im Bestreben, gemäß der früheren Aufforderung der belangten Behörde Aufwendungen vollständig darzulegen - siehe dazu näher das Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000). Hinsichtlich "der Zeitungsabonnements" sei sie jedoch mit aller Entschiedenheit der Ansicht, dass die dienstliche Notwendigkeit gegeben gewesen sei, dies auch während des Karenzurlaubes. Der "Außenbeamte" könne sich nicht einfach eine Wissenslücke hinsichtlich des relevanten Geschehens während eines erheblichen Zeitraumes leisten. Es bestehe auch faktisch-zeitlich nicht die Möglichkeit nach Beendigung des Karenzurlaubes im Dienst mit Hilfe dienstlicher Archive einen solchen Wissenserwerb nachzuholen.
Weiters mache sie keine Ansprüche hinsichtlich des Ersatzes abstrakter Bankomat-Abhebungen geltend, sondern nur hinsichtlich jener konkreten Aufwendungen, die sie der Art nach genau bezeichnet habe. Die Anführung sei auch diesfalls nur der Vollständigkeit halber erfolgt.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung eines Betrages in Höhe von S 42.531,50 sowie auf Neubemessung der Auslandsverwendungszulage in einem höheren Ausmaß, als diese während ihrer Verwendung im Ausland ausbezahlt worden sei, abgewiesen.
Auf das Wesentlichste zusammengefasst, ging die belangte Behörde dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich dienstlich bedingte und private Aufwendungen vermenge. Soweit behauptete Kosten überhaupt solche seien, deren Ersatz aus dem Titel der Auslandsverwendungszulage in Betracht komme (wozu insbesondere solche nicht zählten, die aus den Inlandsbezügen zu bestreiten seien), entspreche es keinesfalls der Billigkeit, ihr einen höheren Aufwand zu ersetzen, als sie bereits an Aufwandersatz aus diesem Titel erhalten habe (darauf wird noch näher einzugehen sein). Sie verwies in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz keine dienstliche Tätigkeit und damit auch keine Repräsentationstätigkeit habe entfalten dürfen. Aufwendungen aus einer vom Dienstgeber untersagten, ja rechtswidrigen Repräsentationstätigkeit seien jedenfalls keine Mehraufwendungen, die in Erfüllung der aufgetragenen Dienstpflichten erwachsen seien. Im Übrigen wären auch Kosten für dienstliche Fahrten mit Reiserechnung anzusprechen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Auslandsverwendungslage nach § 21 GG 1956 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Rechtslage wurde bereits im Vorerkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, näher dargestellt; hierauf und auf die grundsätzlichen Erwägungen zur Auslandsverwendungszulage (AVZ) in diesem Erkenntnis kann vorweg verwiesen werden.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/12/0245, darauf verwiesen, dass § 21 GG 1956 vier unterschiedliche besoldungsrechtliche Ansprüche normiert, nämlich die Kaufkraftausgleichszulage (KAZ), die Auslandsverwendungszulage (AVZ), den Auslandsaufenthaltszuschuss (kurz: AAZ) und den Folgekostenzuschuss (zum Unterschied zwischen der AVZ und dem AAZ siehe schon das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, wonach der Unterschied zwischen diesen beiden besoldungsrechtlichen Leistungen insbesondere in einer unterschiedlichen Intensität des Zusammenhanges zum Dienst besteht). Um behauptete Aufwendungen typologisch einer dieser Kategorien zuordnen zu können, bedarf es insbesondere der Kenntnis der Art dieser Aufwendungen, vor allem des Verwendungszweckes, wobei in aller Regel den Beamten diesbezüglich eine besondere Mitwirkungspflicht treffen wird, weil es sich ja üblicherweise um Umstände handeln wird, die seiner privaten Sphäre zuzuordnen sind (siehe dazu auch die Ausführungen in dem zu einer vergleichbaren Problematik ergangenen hg. Beschluss vom 19. November 1997, Zlen. 97/12/0275 u.a., und das damit zusammenhängende hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260).
Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die AVZ erfasse alle Aufwendungen, welche daraus resultierten, dass eine "Ausübung des Dienstes im Ausland" (im Original unter Anführungszeichen) stattfinden müsse, weshalb jeweils zu fragen sei, ob eine Aufwendung auch entstanden wäre, wenn der Dienst im Inland auszuüben gewesen wäre, negiert diese gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Unterscheidung zwischen AVZ und AAZ. Hiemit gehen alle Beschwerdeausführungen, die auf diesen unzutreffenden Prämissen aufbauen, fehl. Es mag nun sein, dass der angefochtene Bescheid Begründungsmängel aufweist (so fällt auf, dass die belangte Behörde auf Grundlage der ursprünglichen tabellarischen Auflistung der "Kosten/Ausland" argumentiert, obwohl auf Grund der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht mehr alle Positionen verfahrensgegenständlich sind), und es kann auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu bestimmten Aspekten, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorkommen, zu hören ("Überraschungsverbot"), weil es sich dabei im Beschwerdefall aus folgenden Gründen jedenfalls nicht um wesentliche Verfahrensmängel handelt:
Vorliegendenfalls geht es, worauf schon im Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000 verwiesen wurde, "nur" um die Bemessung der AVZ in einem bestimmten, vergangenen Zeitraum. Mit anderen Worten: Ob Aufwendungen, die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wurden, nach anderen Rechtsgrundlagen ersatzfähig sein könnten, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin könnte daher in ihrem geltend gemachten Recht auf Bemessung der Auslandsverwendungszulage (Beschwerdepunkt) im Hinblick auf die Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides (wonach ihr, vereinfacht ausgedrückt, nach Auffassung der belangten Behörde im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr an AVZ gebühren soll, als sie bereits erhalten hat) nur dann verletzt sein, wenn ein höherer Anspruch zu bejahen oder (auf Grund primärer oder sekundärer Verfahrensmängel des Verwaltungsverfahrens) nicht von vornherein auszuschließen wäre (ausbezahlt wurde ein Betrag von insgesamt rund S 33.500,-- wobei diesbezüglich auch noch auf den kongruenten Anteil an der Kaufkraftausgleichszulage Bedacht zu nehmen wäre - siehe dazu die Ausführungen im Vorerkenntnis vom 19. Dezember 1999, Zl. 2000/12/0245 (S. 4)). Das ist aber nicht der Fall:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, insbesondere im dritten Rechtsgang, Gelegenheit gegeben, ihre behaupteten Aufwendungen näher darzulegen und hat sie auch im Sinne des Vorerkenntnisses vom 19. Dezember 2000 zur entsprechenden Präzisierung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat ein diesbezügliches Vorbringen erstattet, wobei dem Beschwerdevorbringen zufolge die Kosten für die Wohnung im Inland nicht mehr verfahrensgegenständlich sind.
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass "Repräsentationsaufwendungen" typologisch grundsätzlich der AVZ zuzuordnen sind. Dabei ist zu beachten, dass "Repräsentieren" bedeutet, an Stelle eines anderen, nämlich des Rechtsträgers oder einer übergeordneten Einrichtung, aufzutreten. Der Dienstnehmer "repräsentiert" nicht sich selbst, sondern eine übergeordnete Institution, daher kommt auch die Beurteilung, in welchem Umfang repräsentative Pflichten anfallen, nicht dem einzelnen und seiner Selbsteinschätzung zu (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1985, Zl. 84/12/0125, sowie vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085 u.a. (Seiten 58/59), und vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260 (Seite 111)).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch damit argumentiert (S. 12/13), ein "Abgehen vom Grundsatz, dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt", sei in § 21 GG 1956 nicht vorgesehen "und hätte zudem unvorhersehbare budgetäre und somit politische Implikationen, für welche die politischen Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit wohl kaum Verständnis aufbringen würden". Die Beispielswirkung für zahlreiche andere im Ausland verwendete Beamte, welche mit ihren Auslandsverwendungszulagen das Auslangen gefunden hätten, wäre im Falle "der Einführung des Bedürfnisprinzips in der Auslandsbesoldung" des österreichischen auswärtigen Dienstes offensichtlich. Nach einem solchen Beispiel könnten alle Bediensteten nach Gutdünken wahllos Produkte (Waren und Dienstleistungen) erwerben und deren Kosten der Dienstbehörde unter dem Titel der §§ 20 und 21 GG 1956 zum Ersatz vorschreiben.
Dieser Auffassung kann (wie schon im bereits genannten hg. Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0260, (S. 111/112) dargelegt wurde) in dieser Form nur teilweise beigetreten werden, weil insbesondere die Aussage, "dass allein die Dienstbehörde die Höhe der dienstlich notwendigen Ausgaben an ausländischen Dienstorten festlegt", in dieser Form aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist. Die Überlegungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Disposition in Bezug auf Repräsentation (und damit auch auf die diesbezüglichen Anschaffungen) nach den Vorgaben der Dienstbehörde einzurichten gehabt hätte, wobei aus den Versetzungsdekreten entsprechende finanzielle Rahmenbedingungen abzuleiten gewesen seien (auch damit wird im angefochtenen Bescheid argumentiert), sind im Prinzip nicht unrichtig. Dies kann sich allerdings - vom Grundsatz her - nur auf Bereiche beziehen, die der gestaltenden Disposition der Beschwerdeführerin unterlagen, wobei sich freilich die subjektiven Vorstellungen der Beschwerdeführerin, ebenso wie jene der österreichischen Verwaltungsbehörden, den Vorgaben des Gesetzes, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten unterzuordnen hatten.
Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verwiesen (dies nicht nur im angefochtenen Bescheid, sondern auch bei früherer Gelegenheit im Zuge des Verwaltungsverfahrens), dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wegen des ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes rechtmäßigerweise keine dienstlich bedingte Repräsentationstätigkeit entfalten durfte. Es kann dahingestellt bleiben, ob es unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen der Billigkeit (§ 21 Abs. 3 GG 1956) entsprechen könnte, dennoch Aufwendungen für eine solche - verbotene - Repräsentationstätigkeit bei der Bemessung der AVZ zu berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerin solche besonderen, außergewöhnlichen Umstände gar nicht aufzeigt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf solche Kosten nicht Bedacht genommen hat. Unter solche "variable Repräsentationskosten" wären beispielsweise - typologisch - die angesprochenen Kosten für Gastgeschenke zu subsumieren (unter der weiteren Voraussetzung, dass der für die AVZ erforderliche enge dienstliche Konnex - vom Beschäftigungsverbot abgesehen - zu bejahen wäre, wobei die Kosten von S 580,-- im Übrigen ohnedies nicht entscheidend ins Gewicht fallen).
Was die geltend gemachten Kosten für das Auto anlangt (Rückzahlung des Autokredites, Wartungskosten, Benzinkosten) ist zu unterscheiden: Die Anschaffungskosten sind, ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin, typologisch keinesfalls der AVZ zu subsumieren, eben weil es am erforderlichen engen dienstlichen Konnex mangelt. Darauf kommt es im Beschwerdefall an, sodass nicht zu untersuchen ist, ob solche Anschaffungskosten (hier in Form von Kreditkosten) etwa aus einem anderen Rechtstitel ersatzfähig wären. Allerdings ist die Auffassung der belangten Behörde, welche dahin geht, dass solche Kosten aus den Inlandsbezügen zu finanzieren wären, nicht von der Hand zu weisen. Die Anschaffung eines Pkw ist nämlich für Beamte, die im Inland verwendet werden, nichts Außergewöhnliches. Darauf, ob nun die Beschwerdeführerin auf Grund der konkreten Gestaltung ihrer Lebensführung in Wien einen Pkw angeschafft hätte oder nicht, kommt es bei der hier gebotenen typologischen Betrachtung nicht an. Dasselbe (keine Berücksichtigung bei der Bemessung der AVZ) gilt sinngemäß für Wartungskosten. Eine Berücksichtigung der Kosten der Dienstfahrten im engeren Sinn bei der Bemessung der AVZ käme, allgemein gesprochen, auch nur insoweit in Betracht, als nicht ein Ersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift anzusprechen wäre (worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat). Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist überdies darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin keine dienstliche Tätigkeit entfalten durfte (und auch hier nicht aufzeigt, dass der Ersatz derartiger - im Übrigen nicht näher spezifizierten - Kosten dennoch bei der Bemessung der AVZ zu berücksichtigen wären).
Aus der Gruppe "Sonstiges/Inland" wird die Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses (für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geht es um einen Betrag von S 2.291,70) mit der Begründung angesprochen, dass der Equipierungsbeitrag nicht ausreiche, um am Dienstort eine repräsentative Wohnung einzurichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Betrag eine Komponente enthält, die einer dienstlich gebotenen Repräsentationsverpflichtung und damit typologisch der AVZ zugeordnet werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, betreffend Wohnungskosten ging, worin aber die thematisch gleich gelagerte Frage dahingestellt blieb), wobei es sich diesbezüglich um "anteilige Fixkosten" handeln könnte, die begrifflich vom Beschäftigungsverbot nicht betroffen wären, weil dieser geringe Betrag im Ergebnis (wie noch zu zeigen sein wird) ohne rechtliche Bedeutung ist.
Wie schon im Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000 ausgeführt wurde, kommt ein Ersatz der Kosten des Besuches der Salzburger Festspiele aus dem Titel der AVZ (und nur darauf kommt es hier an) im Beschwerdefall nicht in Betracht. Ganz irrelevant ist dabei der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Folgenutzen" im Zuge einer neuerlichen, späteren Verwendung in Bonn.
Die angesprochenen Kosten für dieses Zeitungsabonnement in Höhe von S 549,10 könnten zwar typologisch der AVZ zugeordnet werden, hier gilt aber gleichermaßen, dass diese Summe betragsmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt, weshalb eine diesbezügliche weitere Auseinandersetzung entbehrlich ist.
Weitere Kosten, die der AVZ zugeordnet werden könnten, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht aufgezeigt, insbesondere blieb der Verwendungszweck dieser verschiedenen Barabhebungen, wie auch der Verwendungszweck für den Einkauf von Lebensmitteln unspezifiziert. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls nicht zu erkennen.
Zusammenfassend ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine höhere betragsmäßige Summe an Aufwendungen, die der AVZ zugeordnet und Berücksichtigung finden könnten, ableitbar, als ihr aus diesem Titel bereits ausbezahlt wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Anspruch auf Auslandsverwendungszulage nicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 9. April 2002
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