VwGH 2001/05/1213

VwGH2001/05/121319.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über den Wiedereinsetzungsantrag des Hermann Wagner in Geretsberg, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Industriezeile 54/9, betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, und über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde, betreffend die Verhängung eines Tierhalteverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1.) Dem Wiedereinsetzungsantrag wird nicht stattgegeben.
  2. 2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2001 zugestellt, die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am 23. Oktober 2001. Die Beschwerde, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden wurde, wurde vom Beschwerdeführer am 18. Dezember 2001 zur Post gegeben.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach Erhalt des angefochtenen Bescheides zunächst mit dem Vorsitzenden der 9. Kammer der belangten Behörde Kontakt aufgenommen hätte. Sodann hätte er sich noch bemüht, Maßnahmen zu setzen, um den von den Behörden geforderten Zustand für seine Tiere herzustellen; am 2. Oktober 2001 habe auch eine neuerliche Überprüfung durch den Amtstierarzt stattgefunden. Mit Näherrücken der Frist für die Abgabe der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und daher aus der Sicht des Beschwerdeführers letzten Hoffnung, seine Tiere und damit seine Existenzgrundlage zu erhalten, sei er in totale Apathie und Depressionen verfallen, insbesondere sei er völlig unfähig zur Fassung einer Entscheidung gewesen, ob er einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Verfassung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erteilen solle. Er habe sich über Wochen in sein Haus "vergraben" und sei in dieser Zeit nicht fähig gewesen, einen vernünftigen Gedanken zu fassen. Dieser Zustand habe für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt. Erst am 11. Dezember 2001 hätte der Beschwerdeführer seine tief greifende Depression derart überwunden, dass er seine Vertreter aufsuchen und ihnen den Auftrag zur Verfassung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrages erteilen konnte.

Diese Behauptungen bescheinigte der Beschwerdeführer durch eine eidesstättige Erklärung; danach sei er bereits nach Erhalt des angefochtenen Bescheid derart in Depressionen verfallen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, einem Rechtsanwalt den Auftrag zur Verfassung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erteilen. Er sei suizidgefährdet, was ihm auch von seinem Hausarzt Dr. Sch. im Frühjahr 2001 mitgeteilt worden sei.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte der Beschwerdeführer die ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. G.A. vom 25. Februar 2002 vor. Die Bestätigung bezieht sich auf den Beschwerdeführer und lautet:

"... ist derzeit wegen Angst- und Panikzustände im Rahmen einer Depression seit 05.02.02 laufend in Behandlung. Derartige Krankheitsschübe wurden 1990 und 1997 schon behandelt, derzeit erhält der Patient Tranquilizer und orale Anti-Depressiva. Die Dauer der Erkrankung lässt sich nicht exakt angeben, aus der Vergangenheit ist mit 1 bis 3 Monaten zu rechnen."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Eine Erkrankung kann nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für einen Stellvertreter vorgesorgt werden könnte (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1570 ff).

Zur Frage ob eine Disposition ausschließende Krankheit vorgelegen ist, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag behauptet, er sei (erst) "mit Näherrücken der Frist für die Abgabe der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" in totale Apathie und Depression verfallen; in seiner eidesstättigen Erklärung gab er an, dass er (gleich) nach Erhalt des angefochtenen Bescheides in Depression verfallen wäre. Es liegt damit ein Widerspruch zwischen der eidesstättigen Erklärung und der Behauptung im Wiedereinsetzungsantrag vor, weil nach dem Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer nach Erhalt des angefochtenen Bescheides am 11. September 2001 durchaus noch in der Lage war, zielgerichtete Handlungen vorzunehmen.

Eine Erkrankung am bzw. vor dem 23. Oktober 2001 ist nicht bescheinigt: Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine ärztliche Bestätigung über Dauer und Intensität seiner Erkrankung (wie er sie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet hat) vorzulegen. Aus der vorliegenden Bestätigung geht jedoch keineswegs hervor, dass der Beschwerdeführer am bzw. unmittelbar vor dem 23. Oktober 2001 an einer seine Dispositionsfähigkeit ausschließenden Erkrankung gelitten hätte. Nach der Bestätigung ist er seit 5. Februar 2002 wegen Angst- und Panikzustände im Rahmen einer Depression laufend in Behandlung, wobei es derartige Krankheitsschübe auch 1990 und 1997 gegeben hätte. Dass es im Oktober 2001 einen Krankheitsschub gegeben hätte, ergibt sich aus dieser Bestätigung jedoch nicht.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine seine Disposition ausschließende Krankheit zu bescheinigen, die ihn am rechtzeitigen Erheben einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bis zum 23. Oktober 2001 gehindert hätte. Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher keine Folge zu geben.

ad 2.):

Mit Rücksicht auf die abweisliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 19. März 2002

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