VwGH 2001/05/1122

VwGH2001/05/112227.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Anna und des Ing. Friedrich Eisler, beide in Bad Pirawarth, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Oktober 2001, Zl. RU1-V-00049/03, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Pirawarth, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, Hauptstraße 25), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0205, verwiesen. Aus diesem ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlich, dass anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 15. September 1999 festgehalten wurde, dass der hintere Kellerbereich eines Weinkellers der Beschwerdeführer im Bereich der ehemaligen Dampfröhre eingebrochen war und sich ein Schüttkegel mit einem Durchmesser von 2,5 m und einer Höhe von ca. 1,5 m im Einsturzbereich gebildet habe. Der Einsturzkegel reiche bis an die darüber liegende Fahrbahnoberkante, es befinde sich die Einsturzöffnung unmittelbar neben dem Asphaltrand. Ein Teil der ehemaligen Dampfröhre sowie bereits bituminöse Asphaltteile seien in den hinteren Schüttbereich abgestürzt. Durch diesen Einsturz seien der Bestand bzw. der weitere Bestand der darüber befindlichen Fahrbahnfläche (unmittelbar angrenzend) und der darüber befindlichen Einfriedungsmauer des H.E. gefährdet. Auf Grund des derzeitigen Schadensbildes könne ein weiterer Einsturz durch verschiedenste Einflüsse wie Unwetter, Erschütterungen, Verlust der Standfestigkeit etc. nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher in erster Linie die Öffnung neben der Fahrbahn vor weiterem Eindringen von Oberflächenwässern zu schützen. In weiterer Folge sei gemäß § 33 der NÖ BauO der Eigentümer des Bauwerkes aufzufordern, dieses Baugebrechen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 20. Oktober 1999 war den Beschwerdeführern gemäß § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, die im Überprüfungsprotokoll (Niederschrift vom 15. September 1999) angeführten Baugebrechen zu beheben. Die Niederschrift vom 15. September 1999 bildete einen Bestandteil dieses Bescheides. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer blieb ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung. Mit dem genannten Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2000 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, in der Niederschrift vom 15. September 1999, die einen Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters vom 20. Oktober 1999 bildete und damit den Umfang des Bauauftrages umschrieb, sei sowohl der Schaden an der Straße als auch jener im Bereich der Kellerröhre beschrieben worden. Der Gegenstand des den Beschwerdeführern erteilten baupolizeilichen Auftrages sei somit nicht ausreichend konkretisiert. Insoweit das Baugebrechen den Bereich der Kellerröhre betreffe, deren Eigentümer die Beschwerdeführer sind, seien diese verpflichtet, das festgestellte Baugebrechen, nämlich den Einsturz des Gewölbes, zu beheben und das Gewölbe wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dass die Beschwerdeführer auch Eigentümer der über dem Kellerbereich verlaufenden Straße seien, sei jedoch nicht hervorgekommen, vielmehr handle es sich bei dieser Straße um eine Gemeindestraße. Eine Rechtsgrundlage dafür, den Beschwerdeführern auch die Sanierung der Gemeindestraße im gegenständlichen Bereich aufzutragen biete weder das NÖ Straßengesetz 1999 noch die NÖ BauO 1996. Im Bauauftragsverfahren werde konkret darzulegen sein, wie weit auf Grund der sachenrechtlichen Gegebenheiten die Instandsetzungsverpflichtung der Beschwerdeführer reicht.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. März 2001 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. April 2000 insofern aufgehoben, als mit diesem ein über den Auftrag, das Baugebrechen an der gegenständlichen Kellerröhre zu sanieren hinausgehender Auftrag, nämlich betreffend die Sanierung eines Schadens an der Gemeindestraße, erteilt worden war. Im Übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Anlässlich einer auf Grund der von der mitbeteiligten Marktgemeinde anberaumten besonderen Überprüfung erfolgten Begehung am 17. April 2001 wurde festgestellt, dass der Zustand des Kellers zum größten Teil unverändert gegenüber den bereits erhobenen Beschreibungen anlässlich früherer Erhebungen war. Lediglich im Bereich der Einsturzstelle sei eine Verschlechterung eingetreten. Es seien weitere Erdmassen in Form von Abplatzungen aus dem Einsturzbereich in den Keller gestürzt. Um die Sanierung möglichst einfach zu beschreiben empfahl der Sachverständige eine bestimmte, schrittweise Vorgangsweise beginnend mit der Sicherung und Untersuchung des Kellerbereiches über die Wiederherstellung der Überschüttung des Kellers mit hiefür geeignetem verdichtungsfähigen Material, bis zur Wiederherstellung des für Fahrbahn bzw. Bankettbereich erforderlichen Unterbaues und der Herstellung der Fahrbahn bzw. des Banketts. In einer technischen Beilage für Kellerröhren-Erdkeller ist darauf verwiesen, dass die höchste Belastbarkeit der über Keller führenden Straßen bzw. Oberflächen durch vollständiges bzw. teilweises Auffüllen des Kellerquerschnittes erzielt werde. Dies bedeute gleichzeitig, dass der Keller zur Gänze oder teilweise nicht mehr benutzbar sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. Juni 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Oktober 1999 abgewiesen, aus Anlass der Berufung wurde der baupolizeiliche Auftrag wie folgt neu gefasst:

"Aus Anlaß der Berufung wird der baupolizeiliche Auftrag zur Behebung des Baugebrechens des Kellers des Presshauses samt Grundstück Nr. 3250 (alt .245) Baufläche, inneliegend in EZ 1011, Grundbuch 06010 Kollnbrunn, nämlich Einsturz des Kellergewölbes und Versetzen des Gewölbes in einen ordnungsgemäßen Zustand, wie folgt neu gefasst:

Der Gemeinderat als Baubehörde II. Instanz erteilt den Eheleuten Ing. Friedrich und Anna Eisler gemäß § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zur Behebung des Baugebrechens an der Kellerröhre des eingestürzten Gewölbes und Versetzen des Gewölbes des Kellers des Presshauses, Grundstück Nr. 3250 (alt .245) innliegend in EZ 1011 Grundbuch 06010 Kollnbrunn, in einen ordnungsgemäßen Zustand durch nachstehende Maßnahmen:

1. Die Kellerröhre ist im rückwärtigen Bereich durch eine standfeste massive Mauer im Bereich im Ausmaß von ca. 10-12 (zehn bis zwölf) Meter vom rückwärtigen Ende der Kellerröhre abzumauern.

2. Der im hinteren Abschnitt der Kellerröhre eingestürzte und einsturzgefährdete Bereich durch Abmauerung entstandene Hohlraum ist mit Magerbeton lagenweise aufzufüllen, sodaß zwischen First des Kellergewölbes und Füllmaterial kein Hohlraum entsteht.

3. Der zwischen dem First des Füllmaterials und der Erdoberfläche entstandene Trichter bis zur Erdoberfläche ist mit geeignetem Schottermaterial aufzufüllen und zu verdichten.

4. Die zu Punkt eins bis drei angeführten Maßnahmen sind ohne Verzug bis längstens 31.8.2001 (zweitausendeins) durchzuführen.

5. Von der ordnungsgemäßen Ausführung der dieses baupolizeilichen Auftrages ist die Baubehörde nachweislich zu verständigen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer u.a. aus, infolge eines Auftrages zur Verfüllung der Kellerröhre in einer Länge von 10 bis 12 m wäre dieser Keller wertlos, außerdem wäre das ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2001 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der die Aufhebung tragende Grund im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 war der, dass der Auftrag an die Beschwerdeführer insofern nicht ausreichend konkretisiert war, als in der Niederschrift vom 15. September 1999 auch Schäden an der Straße beschrieben waren, diesbezüglich aber den Beschwerdeführern keine Instandsetzungsverpflichtung zukommt. Dass der baupolizeiliche Auftrag hinsichtlich der Instandsetzung der Kellerröhre den Beschwerdeführern zu Recht erteilt wurde, wurde in diesem Erkenntnis bereits ausgesprochen; zutreffend hat auch die belangte Behörde in ihrem Ersatzbescheid den Bescheid des Gemeinderates nur insofern aufgehoben, als damit weiter gehende Arbeiten beauftragt wurden. Der Ersatzbescheid des Gemeinderates erweist sich daher in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig:

1.) Er enthält Aufträge, die weit über die Instandsetzungsverpflichtung der Beschwerdeführer, die ausschließlich Eigentümer der Kellerröhre sind, hinausgehen, weil auch die Auffüllung des entstandenen Trichters mit Füllmaterial bis zur Erdoberfläche aufgetragen wird.

2.) Der Auftrag zur Sanierung der Kellerröhre ist rechtskräftig, sodass, weil sich auch der Sachverhalt seit der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates im ersten Rechtsgang nicht wesentlich geändert hat, hinsichtlich der Sanierung der Kellerröhre selbst nicht neuerlich ein baupolizeilicher Auftrag erteilt werden durfte.

3.) Gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Mit der Verfüllung und Abmauerung eines Teiles des Kellers würde dieser nicht in konsensgemäßem Zustand erhalten, vielmehr würde der aufgefüllte und abgemauerte Kellerteil unbenützbar. Darüber hinaus wurde dem im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 festgehaltenen Erfordernis, dass im Bauauftragsverfahren darzulegen sei, wie weit auf Grund der sachenrechtlichen Gegebenheiten die Instandsetzungsverpflichtung der Beschwerdeführer reicht, nicht entsprochen.

Da die belangte Behörde verkannt hat, dass durch den Berufungsbescheid den Beschwerdeführern unzulässige Aufträge erteilt wurden, die u.a. über den Umfang des § 33 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 hinausgehen, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im pauschalierten Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten und ein Streitgenossenzuschlag nicht vorgesehen ist.

Wien, am 27. Februar 2002

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