VwGH 2001/05/0370

VwGH2001/05/037025.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Waltraud Piringer in Bernstein, vertreten durch Dr. Christian Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2001, Zl. RU1-V-01003/00, betreffend Nichtigerklärung einer Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Himberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §10;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §10;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 21. Juli 2000 an die "Marktgemeinde Himberg" teilte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff "KG 05222 Velm EZ 333 GSt. 362/14 Teilungsplan 4314/00, Anzeige" mit:

"Die grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft GSt. 362/14 in EZ 333 KG 05222 Velm, (Beschwerdeführerin …), bringt hiemit den Teilungsplan GZ 4314/00 vom 31. 5. 2000 entsprechend der NÖ BauO 1996 zur Anzeige."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. August 2000 wurde

"die Teilungsanzeige (…) gemäß § 10 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0 in der geltenden Fassung, abgewiesen" und "die beabsichtigte Änderung der Grundstücksgrenze (…) somit untersagt."

In der Begründung führte die Baubehörde aus, die beabsichtigte Teilung beinhalte auch die Teilung des Grundstückes Nr. 362/14, KG Velm, in dieses und die neu zu schaffenden Grundstücke Nr. 362/26 bis 362/41. Das Grundstück Nr. 362/14 sei jedoch im Flächenwidmungsplan als "Verkehrsfläche", "Bauland-Sondergebiet Badeteich" sowie "Wasserfläche" gewidmet, sodass der vorgelegte Teilungsplan in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörden falle. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 dürfe durch die Änderung der Grundstückgrenzen die Bebauung der neu geformten unbebauten Grundstücke im Bauland entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes und der §§ 49 bis 54 leg. cit. (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden. Aus in diesem Bescheid näher genannten Gründen widerspreche jedoch der Teilungsplan diesen Bestimmungen, weshalb gemäß Abs. 5 des § 10 leg. cit. die angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen zu versagen gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 18. August 2000 ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht ab.

Mit Bescheid des "Gemeinderates der Marktgemeinde Himberg als Oberbehörde" vom 13. Dezember 2000 wurde "von Amts wegen" der Bescheid des Bürgermeisters vom 9. August 2000 gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG für nichtig erklärt und ersatzlos behoben. Auf Grund der Mitteilung des Abteilungsleiters der Abteilung RU1 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2000 habe der Bürgermeister als unzuständige Behörde entschieden.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde für nichtig zu erklären und ihn ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin "gemäß § 61 Abs. 2 lit. b der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-10, als unzulässig zurückgewiesen". Die Aufsichtsbehörde habe zunächst zu prüfen, ob eine Vorstellung rechtzeitig und zulässig sei. Unzulässig sei eine Vorstellung dann, wenn der Vorstellungswerber in einem subjektivöffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein könne. Die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung hänge davon ab, ob die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Vorstellungswerbers zumindest möglich sei. Im Beschwerdefall sei mit dem bekämpften Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde - gleichgültig ob objektiv zu Recht oder zu Unrecht -

ein Bescheid der Baubehörde erster Instanz für nichtig erklärt und aus dem Rechtsbestand beseitigt worden, welcher die Durchführung einer von der Beschwerdeführerin an die Baubehörde angezeigten Grundteilung im Grundbuch untersage und diese damit mit einem Rechtsnachteil belastet habe. Damit sei aber auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig davon, ob der Untersagungsbescheid der Baubehörde erster Instanz zu Recht ergangen sei - in einem subjektiven Recht verletzt sein könne. Die Beschwerdeführerin habe auch eine Verletzung in subjektiven Rechten nicht behauptet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf

"gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechts über die mitbeteiligte Partei durch die belangte Behörde, meritorische Entscheidung über ihre gegen einen letztinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Partei erhobene Vorstellung, Behebung dieses Bescheides durch die belangte Behörde und Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens"

verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde im Grunde des § 61 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl 1000-0, in der Fassung der Novelle LGBl 1000-10, als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit einer Verletzung der Vorstellungswerberin durch den letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht auszuschließen sei.

§ 61 der NÖ GO 1973 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. (…).

(2) Für das Vorstellungsverfahren gilt:

(…)

b) unzulässige oder verspätete Vorstellungen sind von der Aufsichtsbehörde

zurückzuweisen;

(…)

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen."

Die Berechtigung zur Erhebung einer Vorstellung gemäß § 61 NÖ GO 1973 (Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung; Vorstellungslegitimation) setzt demnach - wie Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG für die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - die Behauptung, durch den Bescheid (hier:

eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde) in einem oder mehreren bestimmten subjektiven Rechten verletzt zu sein, sowie die Möglichkeit der Verletzung in diesem Recht (so auch § 34 Abs. 1 VwGG für die Bescheidbeschwerde) voraus. Eine Vorstellung ist daher nur dann zulässig, wenn der Vorstellungswerber zu der Rechtssache, über die im bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid abgesprochen wird, in einer solchen Beziehung steht, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorgans aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch diesen Bescheid behaupten. Parteistellung im gemeindebehördlichen Verfahren ist jedoch nicht Voraussetzung für die Legitimation zur Erhebung einer Vorstellung (vgl. hiezu Berchtold, Gemeindeaufsicht, Seite 34 f, in Fröhler-Oberndorfer,

Das Österreichische Gemeinderecht; Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 86 f; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 44, sowie die auf den Seiten 412 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung; Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B 38/91, m. w. N.). Die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nur dann, wenn sich durch den mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheid die Rechtsstellung des Vorstellungswerbers verschlechtert oder durch einen Ermessensbescheid sein rechtliches Interesse beeinträchtigt wurde.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im aufgezeigten Sinn durch den auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gegründeten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2000 zutreffend verneint.

Nach der letztgenannten Gesetzesstelle können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

Die Beschwerdeführerin wäre zur Erhebung der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2000 dann legitimiert gewesen, wenn mit diesem von Amts wegen erlassenen Bescheid, mit welchem der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. August 2000 "für nichtig erklärt und ersatzlos behoben" wurde, ein aus dem letztgenannten Bescheid der Beschwerdeführerin erfließendes subjektiv-öffentliches Recht verletzt worden wäre. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 21. Juli 2000 der Baubehörde einen Teilungsplan "entsprechend der NÖ BauO 1996 zur Anzeige" gebracht. Die Beschwerdeführerin hat damit - wie sie auch in der Beschwerde ausführt - klar zu erkennen gegeben, dass ihre Eingabe in Erfüllung der im § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 in der damals geltenden Fassung normierten Verpflichtung erfolgt ist.

§ 10 der Niederösterreichischen Bauordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl 8200-3 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. (...).

...

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen (Teilungsplan) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. (…).

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen.

Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstückgrenzen mit

Bescheid zu untersagen, wenn

die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung

die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch

vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu."

Aus der oben wiedergegebenen Regelung des § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 folgt demnach, dass der Beschwerdeführerin als "Anzeigeleger" mit der Einbringung ihrer Anzeige betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Bestätigung, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird, innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zusteht (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0072). Ein weitergehendes subjektivesöffentliches Recht folgt für die Beschwerdeführerin aus dieser Gesetzesstelle nicht. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Untersagung der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen kommt dem "Anzeigeleger" jedenfalls nicht zu. Ein solches Recht hat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Eingabe vom 21. Juli 2000 nicht beansprucht; vor der belangten Behörde und in der Beschwerde wurde ein solches Recht ebenfalls nicht geltend gemacht.

Mit dem die von der Beschwerdeführerin angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen untersagenden Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 9. August 2000 wurde allein der aus § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 abzuleitende Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin ("Nichtuntersagung" der angezeigten Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) vernichtet. Durch die Nichtigerklärung und ersatzlose Behebung des Bescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG wurde diese Rechtsfolge wiederum beseitigt; über die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2000 kann daher neuerlich entschieden werden. Daraus folgt, dass durch den auf § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG gestützten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 13. Dezember 2000 die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert wurde, sondern durch die damit für die Baubehörde erster Instanz geschaffene Möglichkeit über die Anzeige der Änderung von Grundstücksgrenzen vom 21. Juli 2000 neuerlich zu entscheiden vielmehr von einer Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Eine Beeinträchtigung eines subjektiven-öffentlichen Rechtes oder eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin durch diesen Bescheid ist nicht zu erkennen, weshalb die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnte, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin von vorneherein ausscheidet und die Erhebung der Vorstellung gegen diesen Bescheid unzulässig ist.

Ob der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit seinem Bescheid vom 9. August 2000 zu Recht einen Untersagungsgrund gemäß § 10 Abs. 4 Niederösterreichische Bauordnung 1996 angenommen hat, war nicht weiter zu untersuchen, weil der Verwaltungsgerichtshof nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen hatte, mit welchem die belangte Behörde die Zulässigkeit der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen auf § 68 AVG gestützten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde verneint hat. Die Beschwerdeführerin wurde - wie bereits ausgeführt - durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht in "ihrem Recht auf eine Sachentscheidung des Bürgermeisters verkürzt", weil dessen Bescheid vom 9. August 2000 behoben wurde und nun keine Entscheidung der Baubehörde über die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2000 mehr vorliegt. Die Baubehörde erster Instanz hat daher über diese Anzeige (neuerlich) zu entscheiden; an die vom Gemeinderat in seinem Bescheid vom 9. August 2000 vertretene Rechtsansicht ist der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht gebunden, vielmehr hat er neuerlich selbständig zu prüfen, ob eine Entscheidung der Baubehörde gemäß § 10 Niederösterreichische Bauordnung 1996 erforderlich ist und bejahendenfalls ob die Voraussetzungen für die Änderung von Grundstücksgrenzen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Hiebei wird der Bürgermeister die im § 10 Abs. 5 Niederösterreichische Bauordnung 1996 genannte Frist zu berücksichtigen haben.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung nicht verletzt worden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. April 2002

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