VwGH 2001/05/0200

VwGH2001/05/020012.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. März 2001, Zl. VwSen-210315/9/Lg/Bk, betreffend Bestrafung nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2;
BauRallg;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z10;
BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH mit Sitz in W. Diese Gesellschaft ist Eigentümerin baulicher Anlagen auf dem Grundstück Nr. 5, KG A, wo sie einen Gebrauchtwagenhandel betreibt.

Anlässlich einer Überprüfung durch ein Organ des Magistrats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Magistrat) am 28. Mai 1999 im Beisein eines Gebrauchtwagenverkäufers wurde festgestellt, dass die Gesellschaft auf dem Grundstück einen Stahldoppelcontainer auf dem Schotterboden aufgestellt habe. Die Bauarbeiten seien ab 25. Mai 1999 durchgeführt worden.

Am 15. September wurde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung aufgefordert, weil die Errichtung ohne Baubewilligung erfolgt sei. Sie teilte in einem Schreiben vom 6. Oktober 1999 mit, der Container sei nur kurzfristig auf dem Grundstück abgestellt gewesen und bereits entfernt worden.

Mit Straferkenntnis des Magistrats vom 9. Dezember 1999 wurde erkannt, die Beschwerdeführerin habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der T GmbH zu vertreten, dass von dieser Firma als Bauherr am 25. Mai 1999 und 26. Mai 1999 auf dem Grundstück Nr. 5, KG A, ein gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauO 1994 genehmigungspflichtiger Neubau, nämlich ein ca. 6 m langer, 4,88 m breiter und ca. 2,40 m hoher Stahldoppelcontainer in einem Abstand von 9,83 m zur nördlichen bzw. 6,93 m zur nordöstlichen Grundgrenze, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen rechtskräftigen Baubewilligung errichtet worden sei. Die Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 Z. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauO 1994 idgF begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gegen sie gemäß § 57 Abs. 2 OÖ BauO 1994 eine Geldstrafe von S 20.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden verhängt.

In der Begründung wird auf einen Aktenvermerk des Bauamtes vom 7. Oktober 1999 verwiesen, wonach die beiden ursprünglich auf der gegenständlichen Parzelle nördlich aufgestellten Container entfernt worden seien und nunmehr (konsenslos) als Aufbauten auf einem Anhängerunterbau verwendet würden. Der Container sei als bauliche Anlage bzw. Gebäude nach § 2 Z. 20 OÖ BauTG anzusehen. Die in § 1 Abs. 3 Z. 9 OÖ BauO 1994 bestimmte Ausnahme vom Geltungsbereich der OÖ BauO 1994 liege nicht vor, da Bauten auf Rädern nur dann von der Bewilligungspflicht ausgenommen seien, wenn sie zum Verkehr behördlich zugelassen seien oder auf Campingplätzen abgestellt würden. Daher bedürfe der Container nach § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauO 1994 einer Bewilligung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung mit der Begründung, Spruch und Begründung würden nicht übereinstimmen. Das erstinstanzliche Straferkenntnis lasse nicht erkennen, ob damit gemeint sei, dass das bloße Abstellen der Container vor dem "Aufbau" gegen die Bauordnung verstoße oder ob auch das Aufladen des Containers auf einen für den Verkehr zugelassenen Anhänger gemeint sei. Sollte die Behörde der Meinung sein, der Tatbestand sei erfüllt, weil sich der Container am 25. und 26. Mai 1999 vor dem Aufladen auf ein Untergestell auf dem Grundstück befunden habe, so irre die Behörde auch hier, weil insofern die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 10 OÖ BauO 1994 greife.

In der am 13. Februar 2001 durchgeführten Berufungsverhandlung brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, der Stahldoppelcontainer sei schon mit dem Ziel, ihn auf die "Lafette" zu stellen und daraus Büroräumlichkeiten zu machen, angeschafft worden. Er sei 14 Tage bis drei Wochen an der im erstinstanzlichen Straferkenntnis beschriebenen Stelle gestanden. Danach sei er auf die zum Verkehr zugelassene "Lafette" gehoben worden. Man sei der Meinung gewesen, dass der Container vier Wochen lang auf ebenem Boden aufgestellt werden dürfe. Damals sei der Container nicht für Bürotätigkeiten genützt worden. Die beiden Stahlcontainer seien zunächst an den Längsseiten verbunden gewesen, dann jedoch getrennt und an den Schmalseiten zusammengestellt worden. An der entstehenden Doppellängsseite seien Fenster und eine Türöffnung eingeschnitten worden. Es sei nicht daran gedacht worden, den Container nur vorübergehend auf dem Grundstück zu belassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebene entscheidungswesentliche Sachverhalt sei unstrittig. Ein Container sei als Gebäude bewilligungspflichtig. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 9 OÖ BauO 1994 greife nicht ein, da der Container zur Tatzeit nicht auf Rädern gestanden sei. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 10 OÖ BauO 1994 treffe nicht zu, da in der öffentlichen mündlichen Verhandlung klar zu Tage getreten sei, dass der Container von vornherein für eine Dauerverwendung als Büro bestimmt gewesen sei, wenn auch nach dem Tatzeitraum verschiedene bauliche Adaptierungen, ja sogar Ortsveränderungen innerhalb des Grundstücks vorgenommen worden seien und die faktische Benützung als Büro ebenfalls erst nach dem Tatzeitraum erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin als in ihrem Recht auf Nichtbestrafung nach der OÖ BauO 1994 verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die einschlägigen Bestimmungen der Oberösterreichischen

Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauten handelt.

(...)

(3) Dieses Landesgesetz gilt nicht für

(...)

9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des O.ö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind;

10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauten für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

(...)

§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

(...)

§ 57

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(...)

2. als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist;

(...)"

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 57 Abs. 1 Z. 2 OÖ BauO 1994 ausgegangen, weil sie den Bau nicht dem § 1 Abs 3 Z 10 unterordnete und daher als bewilligungspflichtig ansah. Dabei hat sie das Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin, der Container sei nur zwei bis drei Wochen ebenerdig abgestellt gewesen und sodann auf eine behördlich zugelassene "Lafette" (womit wohl ein Anhänger gemeint ist) geladen worden, unwidersprochen gelassen und mit dem Hinweis, der Container sei jedenfalls zur Tatzeit nicht auf Rädern gestanden, als nicht entscheidungserheblich erachtet.

Die Anwendbarkeit der Bauordnung für den gegenständlichen Bau, der zur Tatzeit nicht auf Rädern stand, hängt zunächst davon ab, ob es sich um einen "Bau für eine Dauer von höchstens vier Wochen" gehandelt hat. Dies ist wohl nicht nur dann zu bejahen, wenn der Bau dafür bestimmt war, dass er vor Ablauf der Frist beseitigt wird, sondern auch dann, wenn er innerhalb der Vierwochenfrist in einen Zustand versetzt wird, welcher die Anwendung der Bauordnung auf Grund eines anderen Tatbestandes ausschließt, wie etwa die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Z. 9 OÖ BauO 1994.

Allerdings fehlt es hier an der weiteren Voraussetzung der herangezogenen Ausnahmebestimmung: auf die vorübergehende Dauer kommt es nur dann an, wenn der Bau nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dient. Dabei ist es, wie die belangte Behörde richtig betont, ohne Belang, wie der Bau zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet wurde; entscheidend ist allein, ob er errichtet wurde, um Aufenthaltszwecken (hier: als Büroräumlichkeit) zu dienen. Wenn die Beschwerdeführerin meint, es sei auf die tatsächliche Verwendung zu einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen, verkennt sie die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 3 OÖ BauO 1994 grundlegend: ob ein Bau oder eine bauliche Anlage den Bestimmungen der Bauordnung unterliegt, kann nicht davon abhängen, ob sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Mensch dort aufhält.

Dass der im Tatzeitpunkt errichtete Bau Aufenthaltszwecken dienen sollte, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als

unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

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