VwGH 2001/03/0434

VwGH2001/03/043430.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des JMin N, Deutschland, vertreten durch MMag. Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. August 2001, Zl. IIa-75.002/1- 01, betreffend Einwendungen gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und Feststellung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:

Normen

VVG §3 Abs2;
VVG §3 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Juli 2001 wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Dezember 1999 über ihn wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes verhängten Geldstrafe von ATS 20.000,-- zuzüglich ATS 6.000,-- Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs. 2 VVG festgestellt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit das Beschwerdevorbringen mit dem einen gleichartigen Bescheid betreffenden Vorbringen in der Beschwerde Zl. 2001/03/0380 übereinstimmt (betreffend Art. 1 Abs. 2 Z. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 des angeführten Rechtshilfeabkommens), wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0380, verwiesen.

Darüber hinausgehend trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 16. Juli 2001 gemäß § 3 Abs. 1 VVG festgestellt habe, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Dezember 1999, mit dem über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von insgesamt S 26.000,-- (inklusive Verfahrenskosten) verhängt worden sei, keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege. Diesen Spruch habe die belangte Behörde auf Grund der Abweisung der Berufung übernommen. Dies sei rechtlich verfehlt, da mit dem angeführten Straferkenntnis lediglich eine Geldstrafe von S 20.000,-- zuzüglich S 2.000,-- Verfahrenskosten verhängt worden sei. Es könne daher auch nur ein Gesamtbetrag von S 22.000,-- in Exekution gezogen werden.

Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der erstinstanzliche Bescheid vom 16. Juli 2001 bezieht sich zwar im Spruch allein auf das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Dezember 1999. Im angefochtenen Bescheid kommt aber deutlich zum Ausdruck, dass die belangte Behörde damit das durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Mai 2000 "bestätigte" Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Dezember 1999 gemeint hat (in dem weitere Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von S 4.000,-- bestimmt wurden; dieser Bescheid war Gegenstand des mit hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0265, erledigten Beschwerdeverfahrens). So wird in der Einleitung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2001 die vom Beschwerdeführer erhobenen

"Einwände gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 20. 12. 1999, Zl. ..., bestätigt durch den Unabhängigen Verwaltungssenat und zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof, Zl. 2000/03/0265-3 vom 20.09.2000, über ihn wegen Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 i.V.m. der EG-Verordnung ... verhängten Geldstrafe von ATS 20.000,-- zusätzlich ATS 6.000,-- Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen und gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz festgestellt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.12.1999, Zl. ..., keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt." (Unterstreichung nicht im Original)

Auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist darauf verwiesen, dass die gegen das Straferkenntnis vom 20. Dezember 1999 erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 3. Mai 2000 (sowie die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0265) als unbegründet abgewiesen worden seien. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist im vorliegenden Fall im Zusammenhalt mit der Begründung dahin zu verstehen, dass die Vollstreckbarkeit des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Mai 2000, Zl. UVS-2000/7/007-3, "bestätigten" Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20. Dezember 1999 damit gemeint war, also die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 3. Mai 2000 ausgesprochene Verwaltungsstrafe samt Verfahrenskosten. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1301, zu § 66 AVG in E. 314 angeführten Erkenntnisse) ist die Diktion der Berufungsbehörde, den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen, in dem Sinne zu verstehen, dass sie damit den erstinstanzlichen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides macht. Versteht man den vorliegenden Ausspruch der belangten Behörde über die Vollstreckbarkeit der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafe in diesem Sinne, wurde dabei zutreffend auf eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- und S 6.000,-- Verfahrenskosten (S 2.000,-- Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren, S 4.000,-- im Berufungsverfahren) abgestellt.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2002

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