VwGH 2001/03/0376

VwGH2001/03/037629.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, in der Beschwerdesache der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Juli 2001, Zl. UVS 20.3-7,8,9/2001-20, betreffend die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: JC, G), den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV UVS 1995;
AVG §56;
AVG §67b Z2;
AVG §79a;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AufwandersatzV UVS 1995;
AVG §56;
AVG §67b Z2;
AVG §79a;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erachtete die belangte Behörde die Anhaltung des Mitbeteiligten am Gendarmerieposten Bad Gams am 7. März 2001 von 12.15 Uhr bis 12.50 Uhr als rechtswidrig. Weiters bestimmte sie, dass die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. 855/1995, einen mit S 9.400,-- bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.

2. Dagegen richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der beschloss, von einer Behandlung der - nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen geprüften - Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (Beschluss vom 10. Oktober 2001, B 1297/01).

3. Gemäß § 67a Abs. 1 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (ua) "über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" (Z. 2). Gemäß § 67b AVG ist Partei in einem solchen Beschwerdeverfahren auch "die belangte Behörde" (Z. 2.). Durch diese Regelung wird der belangten Behörde im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die Stellung einer Organpartei eingeräumt. Es kommen ihr dabei aber nur die Parteirechte im Verwaltungsverfahren, nicht aber subjektive materielle Berechtigungen zu, sodass ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen materieller Rechtswidrigkeit auf Grund der Verletzung subjektiver Rechte fehlt. Da einer Behörde die Rechtsfähigkeit mangelt, kann die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auch durch die Auflegung einer Kostenersatzverpflichtung nicht in subjektiven Rechten verletzt worden sein. Die angefochtene Erledigung vermag vielmehr, soweit damit eine nicht rechtsfähige Einrichtung zu einer Leistung verpflichtet wurde, keine Rechtswirkungen hervorzurufen und ging somit insoweit ins Leere (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 16. Februar 1994, Zl. 94/03/0021, mwH). Von daher erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2002, auf dem Boden des bekämpften Bescheides könnten gegen sie "exekutive Schritte" eingeleitet werden, und sie müsse einer (gemeint offensichtlich: ihr selbst drohenden) ungerechtfertigten Vermögensverminderung entgegentreten, als verfehlt.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2002

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