Normen
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhG;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhF;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhG;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1.) am 17. März 1999 zwischen 12.00 und 20.00 Uhr von Deutschland/Walserberg (Einfahrt) kommend Richtung Italien/Arnoldstein - Thörl-Maglern (Ausfahrt), und 2.) am 18. März 1999 um 14.35 Uhr von Italien kommend auf Höhe des ehemaligen Zollamtsblattes Arnoldstein in Thörl-Maglern/Autobahn, auf Höhe des Bau km 378,500 in Fahrtrichtung Deutschland ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug gelenkt, ohne als Fahrer dieses Fahrzeugs "auf dieser im Hoheitsgebiet Österreich durchgeführten Transitfahrt" im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 18. März 1999 um 14.35 Uhr anlässlich einer Kontrolle auf der Südautobahn A 2, auf der Höhe des ehemaligen Zollamts Arnoldstein in Thörl-Maglern/Autobahn festgestellt worden sei - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten, die in der erforderlichen Anzahl auf der Ökokarte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssten für die betreffende Fahrt (Ökokarte), oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermögliche und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet werde, oder die "in Art. 13" angeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich "um eine Fahrt gemäß Anhang C" handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet sei, dass dieser für diesen Zweck eingestellt sei, mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, weil er weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet noch Nachweise für eine ökopunktbefreite Fahrt mitgeführt habe und vorlegen habe können, zumal das für das verwendete Sattelzugfahrzeug ausgegebene Ecotag nicht im Fahrzeug eingebaut gewesen, sondern lose und funktionsunfähig hinter der Windschutzscheibe gelegen sei und dieser Zustand bereits seit vierzehn Tagen vor der Kontrolle nach einem Windschutzscheibenaustausch angedauert habe, sodass jedenfalls auf diesen beiden Transitfahrten keine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht worden sei.
Wegen der Verwaltungsübertretungen zu 1.) und 2.) jeweils nach § 23 Abs. 1 Z. 8 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. Nr. 823/1992 und Art. 1 und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 i.d.F. der Verordnung (EG) 1524/96 wurden gegen den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von S 20.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Berufskraftfahrer, der das besagte Sattelkraftfahrzeug, zugelassen auf den Frachtführer "Viehtransporte G" in Schadewalde (Bundesrepublik Deutschland), gelenkt habe. Am 17. März 1999 gegen Mittag habe der Beschwerdeführer bei einem Kilometerstand von 419,665 seine Fahrt in O (Bundesrepublik Deutschland) angetreten. Er habe eine Ladung von 34 Stück lebender Bullen, die er bei der Landgenossenschaft O aufgeladen gehabt habe, nach seiner am Walserberg erfolgten Einreise in das Bundesgebiet von Österreich und nachfolgender Ausreise aus demselben in Arnoldstein in Richtung zum Hafen von Triest (Italien) geführt. Um ca. 20 Uhr sei er bei einem Kilometerstand von 420,513 in Prosecco (Italien) eingetroffen. Die Tiere seien von der Spedition T am 18. März 1999 übernommen worden und hätten verschifft werden sollen. Am 18. März 1999 sei der Beschwerdeführer "leer" von Prosecco in Richtung Deutschland abgefahren. Um 14.35 Uhr sei er auf der
A 2 Südautobahn bei Baukilometer 378,500 durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten beanstandet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Ecotag nicht ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe befestigt gewesen, sondern lose dahinter gelegen sei. Die Kontrolllampe des Ecotag habe anlässlich der Überprüfung durch die Beamten nicht aufgeleuchtet, was eine zumindest mangelhafte Stromzufuhr habe erkennen lassen. Die belangte Behörde gehe von diesem Sachverhalt aus, wie er sich aus der Aktenlage und insbesondere der Zeugenaussage des Meldungslegers ergebe. Abgesehen davon, dass keine Veranlassung bestehe, an der logisch nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien und gleich lautenden Verantwortung des Meldungslegers zu zweifeln, welcher den dienstlichen Auftrag zur Zollkontrolle und -überwachung gehabt habe, seien dessen Aussagen nicht nur durch die Verantwortung des Beschwerdeführers an Ort und Stelle, sondern auch durch die im Akt erliegenden Schaublätter sowie Frachtpapiere bestätigt worden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Die Auffassung der belangten Behörde, dass er die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Transitfahrten, für die Ökopunktepflicht bestanden habe, durchgeführt habe, lässt der Beschwerdeführer unbekämpft. Er wendet sich auch nicht dagegen, dass er bei diesen Transitfahrten weder eine Ökokarte noch einen Umweltdatenträger verwendet habe, weil das für das besagte Sattelzugfahrzeug ausgegebene Ecotag nicht im Fahrzeug eingebaut gewesen, sondern lose und funktionsunfähig hinter der Windschutzscheibe gelegen sei. Damit durfte der Beschwerdeführer - entgegen seiner Meinung - aber nicht davon ausgehen, dass das besagte Ecotag ordnungsgemäß funktionieren würde, weil dieses nach Anhang F "Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers" und Anhang G "Montageanforderungen für den Umweltdatenträger" der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission (wie dort näher geregelt) u.a. an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs und mit dieser untrennbar verbunden anzubringen ist, und es Sache des Beschwerdeführers als Lenker des Fahrzeuges gewesen wäre, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob das Ecotag wie nach Anhang F und G leg. cit. vorgesehen montiert war, zumal vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass dies nur mit einem unvertretbaren technischen Aufwand realisierbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0226). Von daher ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich vorher bei seinem Arbeitgeber erkundigt und von diesem die Information erhalten, dass das Ecotag funktionieren würde, worauf er - um dienstrechtliche Konsequenzen zu vermeiden - vertrauen hätte müssen, nicht zielführend. Der Beschwerde ist damit auch kein taugliches Vorbringen im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zur Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der vorliegenden als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, zu entnehmen, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er sich vor Antritt der Transitfahrt von der ordnungsgemäßen Montage des Ecotag vergewissert habe (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis Zl. 2001/03/0226). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof kann (anders als die Beschwerde meint) nicht finden, dass dem Spruch des bekämpften Bescheides entgegen dem §§ 44a VStG nicht zu entnehmen sei, welches Verhalten dem Beschwerdeführer tatsächlich vorgeworfen werde, ist doch die Fassung des Spruchs in der vorliegend angefochtenen Berufungsentscheidung, der zum Ausdruck bringt, dass der Berufung gegen den Erstbescheid nicht Folge gegeben werde, als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0186, oder das Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0063). Der Erstbescheid weist aber nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten den in der Beschwerde relevierten Spruchteil auf. Diese Fassung des Spruchs steht mit § 44a Z. 1 VStG nicht im Widerspruch, zumal kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder für die Gefahr seiner Doppelbestrafung (auch der Beschwerdeführer hat weder einen solchen Anhaltspunkt noch eine solche Gefahr konkret dargetan) gegeben ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223).
2.3. Vor diesem Hintergrund geht die Verfahrensrüge fehl, die belangte Behörde habe jede Feststellung dahingehend unterlassen, ob der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass das Ecotag ordnungsgemäß funktionieren würde. Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde sei dem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen G nicht nachgekommen und habe nicht schlüssig dargelegt, warum sie diesen nicht vernommen habe, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat er es doch unterlassen (gleichzeitig) darzutun, zu welchen im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlich anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels gelangt wäre.
2.4. In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter BGBl. I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:
"(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht."
Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.
2.5. Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 509/2001.
Wien, am 11. Dezember 2002
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