VwGH 2000/12/0088

VwGH2000/12/008824.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. F in T, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17/P, gegen die Bescheide des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 16. Juni 1999,

1. Zl. 108205-XT/99, betreffend Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, und 2. Zl. 108209-XT/99, betreffend Verwendungsabgeltung nach § 122 leg. cit., zu Recht erkannt:

Normen

DVG 1984 §2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 idF 1994/550;
PTSG 1996 §17 Abs2;
DVG 1984 §2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §122 idF 1994/550;
PTSG 1996 §17 Abs2;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (vertreten durch den Bundesminister für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei einer Betriebsstelle der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol verwendet. Mit Wirksamkeit vom 20. April 1998 wurde der Beschwerdeführer bis einschließlich 31. Dezember 1998 interimistisch, ab 1. Jänner 1999 für die Dauer von drei Jahren zum Leiter der "Regionalen Rechtsdienste" für den Bereich Tirol und Vorarlberg bestellt.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. Juni 1999 sprach die belangte Behörde einerseits für die Zeit vom 20. April bis einschließlich 31. Dezember 1998 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 122 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, in der Höhe von 18,75 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der allgemeinen Verwaltung und andererseits für die Zeit ab 1. Jänner 1999 für die Dauer seiner dienstrechtlichen Stellung als Beamter der Dienstklasse VII gemäß § 121 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eine ruhegenussfähige Verwendungszulage - jeweils begründungslos - zu.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1339, 1340/99, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Das offenbar als Nachfolgebehörde eingetretene, beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angefochtenen Bescheide in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dadurch verletzt, dass die im gegenständlichen Verfahren vorgesehene Rechtsmittelinstanz die Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache an sich gezogen habe, die niemals Gegenstand der Entscheidung einer Unterinstanz gewesen sei. Weiters erachtet er sich in seinem Recht auf Gehör, auf Begründung der Bescheide, auf Zahlung einer angemessenen Zulage und auf Übung des Ermessens im Sinne des Gesetzes verletzt.

Schon mit der Rüge der Unzuständigkeit der belangten Behörde zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:

Auf Grund des Vorbringens der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist - im Einklang mit den vorgelegten Verwaltungsakten - unbestritten, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bei einer Betriebsstelle der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol verwendet wurde. Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind die Bemessung einer Verwendungsabgeltung und einer Verwendungszulage.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 wird - soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind - die Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, bezüglich der Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis) an die im § 2 genannten Dienstbehörden übertragen. Sowohl die Bemessung einer Verwendungszulage als auch jene einer Verwendungsabgeltung fallen unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0022, betreffend eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956). Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 DVV 1981 liegen nicht vor.

Nach § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 (= Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996), wird beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die in Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung werden zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde nachgeordnete Personalämter, insbesondere (Z. 2) in Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg, eingerichtet. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 DVG sinngemäß.

Daraus folgt, dass der belangten Behörde in allen den nachgeordneten Dienstbehörden zur Besorgung in erster Instanz übertragenen Angelegenheiten die Funktion der obersten Dienstbehörde in zweiter Instanz zukommt (§ 2 Abs. 2 dritter Satz DVG). Dadurch, dass die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde in erster Instanz annahm (§ 2 Abs. 2 erster Satz DVG), belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben waren.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag vom EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 24. April 2002

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