VwGH 2000/12/0065

VwGH2000/12/006526.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Ö GmbH in W, vertreten durch Dr. Ferdinand R. Graf, Rechtsanwalt in Wien I, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 21. April 1998, Zl. 177.893/5-DSK/98, betreffend Genehmigung der Übermittlung von Daten gemäß § 33 des Datenschutzgesetzes (DSG), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 1998 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 20. Februar 1997, dieser am 3. Juni 1997 bzw. telefonisch am 18. Juli 1997 und am 25. Februar 1998 konkretisiert, gemäß § 33 DSG die Genehmigung erteilt, Daten in dem im Folgenden festgelegten Umfang in das Ausland zu übermitteln. Der Bescheid enthält die Einschränkung, dass aus dem Verarbeitungszweck "Beantwortung von Anfragen aus dem Ausland über die Kreditwürdigkeit österreichischer Unternehmen" bestimmte Daten (darunter auch die Kreditbeurteilung (Bonitätsklasse)) an ausländische Kreditversicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften im Rahmen des gegenseitigen Datenaustausches zum Zweck der Kreditprüfung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.

Der von der Beschwerdeführerin zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29. Februar 2000, B 1075/98, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer (bereits in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung ausgeführten) Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie erachte sich in ihrem Recht auf Erteilung einer Genehmigung nach § 33 DSG verletzt. Insbesondere wandte sie sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dem § 33 Abs. 2 Z. 2 DSG könne allein dadurch Genüge getan werden, dass die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Betroffenen vorliege. Mache man die Übermittlung einer Kreditbeurteilung von der Zustimmung des Betroffenen abhängig, würde die Übermittlung von Bonitätsdaten ins Ausland generell unmöglich gemacht werden, da nur mehr "gute", nicht aber "schlechte" Bonitätsdaten übermittelt werden könnten. Dies würde aber eine massive Gefährdung des Wirtschaftssystems darstellen. Im Übrigen mache die Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung von der Sache her schon keinen Sinn, weil es sich nicht um objektiv verifizierbare Aussagen, sondern um Wertungen durch den Datenverarbeiter handle.

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Berichterverfügung vom 14. Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, mitzuteilen, ob im Hinblick auf das mittlerweile in Kraft getretene Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, das zum einen den Datenverkehr in das Ausland neu regle (§§ 12, 13 leg. cit.), zum anderen auch Übergangsbestimmungen getroffen habe ( vgl. insbesondere § 61 Abs. 2 DSG 2000), die bewirkt haben könnten, dass die Beschwerdeführerin das von ihr verfolgte Ziel in der Zwischenzeit erreicht habe, mitzuteilen, ob sie an der Behandlung der Beschwerde noch ein rechtliches Interesse habe.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Änderung der Gesetzeslage an der weiteren Behandlung der vorliegenden Beschwerde kein rechtliches Interesse mehr bestehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Im Hinblick auf die obige Erklärung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gegeben sind, weshalb das Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen war.

Da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 88/1997) einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war keiner der beiden Parteien Kostenersatz im Sinn der §§ 47 ff VwGG zuzusprechen.

Wien, am 26. Juni 2002

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