VwGH 2000/11/0099

VwGH2000/11/009923.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. Josef Thaler & Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21. Februar 2000, Zl. IIb2-3-7-1- 374/4, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1998 durch sein im Zeitraum zwischen 20.49 Uhr und 21.15 Uhr auf der S. Straße im Gemeindegebiet von S. gesetztes Verhalten, indem er sich nämlich nicht bereit erklärt habe, in das Gendarmeriefahrzeug einzusteigen, und zum nächst gelegenen Gendarmerieposten mitzufahren, obwohl er im Verdacht gestanden habe, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 4. Oktober 1998 um 20.30 Uhr im gegenständlichen Bereich einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in südliche Richtung gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet zu haben, indem er einen entgegen kommenden Pkw streifte, die Vornahme eines Alkotestes beim nächst gelegenen Gendarmerieposten verweigert. Er habe dadurch gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen und werde dafür gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0111, als unbegründet abgewiesen.

Der Landeshauptmann von Tirol entzog dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 21. Februar 2000 die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Z. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) für 12 Monate, gerechnet ab 4. Oktober 1998, dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol aus, eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache liege insbesondere dann vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen habe, auch wenn die Tat nach § 83 des Sicherheitspolizeigesetzes zu beurteilen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol habe "nunmehr" mit Bescheid vom 16. Februar 2000 rechtskräftig entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zur Last gelegt werden könne. In diesem Falle sei für die erkennende Behörde Bindungswirkung eingetreten und müsse auch sie davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs. 2 StVO 1960 verstoßen habe. Zu der von der Behörde erster Instanz bemessenen Entzugsdauer im Ausmaß von 12 Monaten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter anzusehen sei, wobei ihm im Jahr 1997 ebenfalls die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten entzogen worden sei. Erschwerend sei die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall das Verschulden eines Verkehrsunfalles zur Last gelegt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

..."

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lautet (auszugsweise):

"§ 99. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...

...

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, mwN). Aus diesem Grund geht das Beschwerdevorbringen, soweit es darauf gerichtet ist zu zeigen, eine Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung habe gar nicht stattgefunden, ins Leere.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft wurde, hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen.

Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1997 die Lenkberechtigung für 8 Monate, und zwar (wie sich aus dem Mandatsbescheid der Behörde erster Instanz sowie deren Verweis darauf im Vorstellungsbescheid ergibt) wegen Begehung eines Alkoholdelikts, entzogen wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für die Zeit von 12 Monaten (ab der vorläufigen Abnahme seines Führerscheines) verkehrsunzuverlässig gewesen, keine Bedenken (vgl. zur Bemessung der Entziehungszeit bei mehreren Alkoholdelikten z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0333, und vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0216).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. April 2002

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