VwGH 2000/10/0190

VwGH2000/10/019018.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. Martin L in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. September 2000, Zl. U-13.304/15, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8 idF 1999/008;
NatSchG Tir 1997 §9;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs8 idF 1999/008;
NatSchG Tir 1997 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0100, zu verweisen.

Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für ein Vorhaben auf Grundstück Nr. 3338/7 wegen entschiedener Sache auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich nach der Entscheidung über ein Ansuchen der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung die Rechtslage maßgeblich geändert habe, sodass keine entschiedene Sache vorliege. Nach der neuen Rechtslage sei die Lage des Feuchtgebiets innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu prüfen.

Im fortgesetzten Verfahren erging nach Aufhebung des ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde ein neuerlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11. Jänner 2000, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass nach dem Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 10. Juli 2000 das gegenständliche Grundstück Nr. 3338/7, GB K, durch folgende Pflanzenarten geprägt sei:

Feuchtgebietszeiger: Carex fusca, Scirpus sylvaticus, Eriophorum angustifolium, Caltha palustris, Filipendula ulmaria, Carex davalliana, Sanguisorba minor, Primula farinosa

Arten, die nicht nur an Feuchtgebiete gebunden sind: Dacylis glomerata, Prunella vulgaris, Valeriana dioeca.

Diese Pflanzengesellschaft stelle nach dem Gutachten ein sogenanntes Schwarzseggenried mit Einstreuungen von Davallsegge (Caricetum fuscae, teilweise verzahnt mit Caricetum davallianae) dar und sei den sogenannten "Flach- und Zwischenmooren" zuzuordnen. Die Grundfläche sei ein Lebensraum, der vom Wasser geprägt sei. Die Pflanzengesellschaft erstrecke sich über die gegenständliche Grundstücksnummer hinaus. Die Abgrenzungen des gegenständlichen Grundstückes sind sodann näher umschrieben.

Auf Grund eines Auszuges aus der digitalen Katastermappe samt Orthofoto im Maßstab 1 : 2.439 (100 m = 4,1 cm) ergebe sich, dass die dem gegenständlichen Grundstück nächstgelegenen Gebäude auf Grundstück Nr. .276 und .421/4, GB R, gelegen seien. Diese Gebäude seien jedenfalls mehr als 50 m voneinander entfernt. Bei einem Ortsaugenschein sei außerdem festgehalten worden, dass die Situierung der Gebäude, wie sie auf dem Orthofoto erkennbar seien, sich bis zum Entscheidungstag nicht geändert hätte.

Die gegenständliche Fläche sei im örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Kitzbühel nicht mehr für eine Bebauung vorgesehen. Für die gegenständliche Grundparzelle sei außerdem eine Bausperre nach § 70 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 erlassen worden. In einem geotechnischen Gutachten vom 24. September 1999 sei die Frage der Versickerung von Niederschlagswässern bei Errichtung der beantragten Bauvorhaben beurteilt worden. In diesem Gutachten sei nach Darstellung des beantragten Projektes und der ermittelten Untergrundverhältnisse ein Vorschlag zur Versickerung der Niederschlagswässer formuliert worden. Zusätzlich sei vorgeschlagen worden, anfallende Hangwässer durch die Reaktivierung einer bestehenden Verrohrung schadlos in einen Vorfluter einzuleiten und die Versickerungsanlage möglichst in einer niederschlagsarmen Periode auszuführen. In einer Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 habe der beigezogene Geotechniker Dipl.-Ing. Dr. T dieses Gutachten durch einen Vorschlag ergänzt, wonach die im Gutachten dargestellten Maßnahmen umgehend durchzuführen seien, "um weitere Vernässungen der Grundstücke und eventuell damit verbundene Geländeabsetzung und - verformungen zu verhindern." Es könnten damit auch negative Beeinflussungen der nordöstlichen Nachbarparzellen verhindert werden. Dieser Empfehlung wegen allfälliger negativer Beeinflussungen von Nachbarparzellen lägen aber keinerlei Beschreibungen bzw. Erhebungen hinsichtlich dieser Nachbarparzellen zu Grunde.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 9 lit. c und des § 27 Abs. 2 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 aus, dass die Tatsache, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigen würde, nicht bestritten sei. Bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen sei daher die Bewilligung nur zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen.

Umstritten seien die Tatbestandsvoraussetzungen des Vorliegens eines Feuchtgebietes sowie die Lage dieses Feuchtgebietes außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Dazu wird im Folgenden einerseits unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen die Qualifikation als Feuchtgebiet im Sinn des § 3 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bejaht sowie andererseits das Vorliegen der Lage in einer geschlossenen Ortschaft gemäß § 3 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz verneint.

Zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten öffentlichen Interesse, das für die Verwirklichung seines Vorhabens sprechen würde, wird festgehalten, dass die Stellungnahme des Dipl.- Ing. Dr. T vom 1. Oktober 1999 jedenfalls keinen nachvollziehbaren Schluss dahingehend zulasse, dass die Verwirklichung genau des gegenständlichen Bauvorhabens notwendig wäre, um negative Beeinflussungen von Nachbarparzellen zu verhindern. Es sei auch für den Laien nachvollziehbar, dass, sollten Grundstücke durch Geländeabsetzungen oder Geländeverformungen auf Grund von Nässe in Nachbargrundstücken gefährdet sein, jedenfalls andere Maßnahmen möglich seien als eine Bebauung der Nachbargrundstücke. Die vom Beschwerdeführer angeführten raumordnungsrechtlichen und raumordnungsfachlichen Argumente gingen ebenfalls ins Leere. Zum einen stelle eine Widmung für eine Bebauung noch keinen Nachweis über ein öffentliches Interesse dar, zum anderen sei über die gegenständliche Grundparzelle mittlerweile eine Bausperre erlassen worden.

Der in der Stellungnahme im Namen des Berufungswerbers enthaltene Antrag, die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, auf der zuvor genannten Grundparzelle einen Naturteich bzw. ein Naturbiotop unter fachkundiger Aufsicht einzurichten, sei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht konkret genug, um eine Änderung des ursprünglich eingereichten Bewilligungsantrages darzustellen.

Gemäß § 27 Abs. 6 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 sei sohin die Bewilligung wegen Nichtvorliegens einer Voraussetzung für ihre Erteilung zu versagen gewesen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei daher die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 (die Absatzbezeichnung Abs. 8 für den früheren § 3 Abs. 7 auf Grund Art. I Z 3 der Novelle LGBl. Nr. 8/1999), lauten:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

...

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

...

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

  1. a) das Einbringen von Material;
  2. b) das Ausbaggern;
  3. c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

    d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

    e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

  1. f) Entwässerungen;
  2. g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

    § 27

    Naturschutzrechtliche Bewilligungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

...

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 2 oder Abs. 3 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden."

2. Zur Qualifikation als Feuchtgebiet:

Wie sich aus § 3 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ergibt, zählen die Flach- und Zwischenmoore, die der Gesetzgeber ausdrücklich in die demonstrative Aufzählung aufgenommen hat, zu den Feuchtgebieten im Sinn des Gesetzes. Im Hinblick auf die von der Sachverständigen nach der Begehung am 17. Mai 2000 auf Grund der vorgefundenen (und im Gutachten beschriebenen) Vegetation vorgenommene Qualifizierung der gegenständlichen Fläche als Flach- oder Zwischenmoor konnte die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf eine als Feuchtgebiet im Sinne des Naturschutzgesetzes anzusehende Fläche bezog.

Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend einen Verfahrensmangel hinsichtlich der Gutachtenserstellung gehen insofern ins Leere, als das Gutachten entgegen den Beschwerdeausführungen auf Grund einer Besichtigung vor Ort erstellt wurde. Die Stellungnahme des Sachverständigen wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt; er hat dazu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet, sodass der belangten Behörde kein Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung des für die Beurteilung maßgebenden Sachverhalts, nämlich des Vorliegens eines Feuchtgebietes im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, vorzuwerfen ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Naturschutzgesetz hinweist, denen zufolge ausgeschlossen werden sollte, dass eine "feuchte Wiese", die bisher im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung für Zwecke der Streugewinnung genutzt wurde, ein Feuchtgebiet sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen nichts daran ändern, dass Flach- und Zwischenmoore jedenfalls zu den Feuchtgebieten zählen. Darauf, ob auch solche bislang landwirtschaftlich genutzt wurden, kommt es daher nicht an. Anträge auf Zeugeneinvernahmen betreffend die bisherige Nutzung des Grundstückes konnten daher zu Recht unbeachtet bleiben.

3. Zur Lage des beschwerdegegenständlichen Grundstücks (außerhalb einer geschlossenen Ortschaft):

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Lage des Grundstücks außerhalb einer geschlossenen Ortschaft wendet, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die belangte Behörde ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 und der Feststellung, dass die "dem Grundstück nächstgelegenen Gebäude jedenfalls mehr als 50 m voneinander entfernt" seien, zum Schluss gekommen, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel geltend, weil die umliegenden Häuser nicht "vermessen" worden seien. Wenn dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen ist, dass die belangte Behörde ihre diesbezügliche Feststellung nicht näher begründet hat und daher aus dem angefochtenen Bescheid weder ersichtlich ist, welche Rechtsauffassung die belangte Behörde zugrunde gelegt hat (es wird nicht von den Abständen der bestehenden Gebäude gesprochen, sondern offenbar vom Abstand bestehender Gebäude zu den projektierten Gebäuden), noch deutlich wird, auf welche Beweisergebnisse sich die belangte Behörde stützt, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Unterlagen jedoch, dass dem solcherart aufgezeigten Verfahrensmangel im Beschwerdefall keine Relevanz zukommt. Wie sich nämlich aus den verschiedenen im Akt erliegenden Bildern und dem Lageplan ergibt, unterbrechen die Grundstücke 3338/2, 3338/7 und 3338/8 jedenfalls eine allenfalls westlich des beschwerdegegenständlichen Grundstücks möglicherweise vorhandene "geschlossene" Bebauung (der Abstand zwischen den Häusern westlich und nordöstlich des gegenständlichen Grundstücks beträgt rund 80 m). Auch wenn eine geschlossene Bebauung allenfalls in dem westlich des beschwerdegegenständlichen Grundstücks liegenden Gebiet der Grundstücke 357/5, 357/4 (mit den zugehörigen Bauparzellen .276 und .277) sowie des Grundstücks Nr. 356/2, mit der Bauparzelle .260, angenommen werden müsste, scheidet jedenfalls für das beschwerdegegenständliche Grundstück Nr. 3338/7 die Annahme der Lage innerhalb einer geschlossenen Ortschaft aus. Darauf, dass nach einer weiteren Bauführung (hier: auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück) allenfalls der Abstand zu dem nächstgelegenen Haus weniger als 50 m betragen würde, kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Die Grenze der geschlossenen Ortschaft im Sinne des Gesetzes wäre im Beschwerdefall jedenfalls mit den östlichen Grenzen der Grundstücke 357/5 und 357/4 anzunehmen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass sich eine Bebauung als Fortsetzung einer Bebauung, die eine geschlossene Ortschaft bildet, darstellen würde; es kommt darauf an, ob das Feuchtgebiet außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist. Die Beschwerde zeigt somit keinen relevanten Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liege, auf. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund scheidet daher im Hinblick auf § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aus.

4. Zum geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Erteilung der beantragten Bewilligung:

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, es liege ein Verfahrensmangel hinsichtlich der Prüfung des öffentlichen Interesses am beantragten Projekt vor, weil die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten auseinander gesetzt habe, ist Folgendes auszuführen:

§ 27 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 sieht vor, dass die Bewilligung zu erteilen ist, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen. Nach § 27 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ist jedoch trotz des Vorliegens dieser Voraussetzung die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Die bloße Möglichkeit, dass allfällige Setzungen durch Vernässungen auf anderen Grundstücken durch geeignete Maßnahmen im Rahmen des gegenständlichen Bauvorhabens (im privaten Interesse des Beschwerdeführers) hintangehalten werden könnten, begründet nicht das Vorliegen des Tatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997. Mit der Vorlage der vom Beschwerdeführer genannten Stellungnahme ist weder dargetan, dass die beantragte Maßnahme selbst im öffentlichen Interesse liege, noch belegt, dass den vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Setzungen nicht auf andere Weise begegnet werden könnte (etwa durch die vom Sachverständigen erörterten Begleitmaßnahmen allein). Der Sachverständige führte nur aus, dass "im Rahmen" des Bauvorhabens Maßnahmen gesetzt werden könnten, die eine Vernässung anderer Grundstücke verhindern helfen könnten. Die Möglichkeit, durch zusätzliche Maßnahmen im Zuge eines privaten Bauvorhabens allfällige Auswirkungen eines Feuchtgebiets auf andere Grundstücke ausschließen zu können, bewirkt jedoch für sich allein nicht ein öffentliches Interesse an dieser Maßnahme (vgl. im Übrigen § 27 Abs. 4 Tiroler Naturschutzgesetz 1997; dieser stünde einer Bewilligungserteilung im vorliegenden Fall selbst dann entgegen, wenn man das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung zweier Einfamilienhäuser auf einem in einem Feuchtgebiet liegenden Grundstück bejahen wollte).

5. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das beschwerdegegenständliche Vorhaben in einem Feuchtgebiet ausgeführt werden soll, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen wäre und keine öffentliche Interessen im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 für eine Bewilligungserteilung sprächen.

6. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

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