Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
ForstG 1975 §6 Abs2 litb;
ForstG 1975 §6;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §6 Abs2 lita;
ForstG 1975 §6 Abs2 litb;
ForstG 1975 §6;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Forst- und Almstraße. Der Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 9. August 1995 abgewiesen. Die über Berufung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheide der belangten Behörde vom 2. Oktober 1996 und 27. August 1998 wurden mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1998, Zl. 98/100028, und vom 18. Jänner 1999, Zl. 98/10/0371, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Des näheren wird auf die soeben genannten Erkenntnisse verwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 1999 wurde der Bescheid der BH vom 9. August 1995 behoben. Mit Bescheid vom 16. Juni 1999 wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers (neuerlich) ab. Begründend verwies die Behörde (nach Hinweisen auf § 6 Abs. 1 lit. d und § 27 Abs. 1 lit. a TirNatSchG 1997) auf das ihrem Bescheid vom 9. August 1995 zugrunde gelegte Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Dieser habe das in Rede stehende Areal als naturnahen, ökologisch und landschaftlich wertvollen Bereich in der Kampfzone des Waldes beurteilt. Der geplante Weg solle einen naturnahen Waldbereich erschließen, der ein Rückzugsgebiet für störempfindliche Wildtierarten (Rotwild, Birkhuhn etc.) darstelle und daher auch in landeskultureller Hinsicht von besonderer Bedeutung sei. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch die Vielzahl von Weganlagen die Beunruhigung für das Wild zunehme und dessen Lebensräume zusehends eingeengt würden. Dazu kämen noch Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes bezüglich Veränderung des Wasserhaushaltes, der Lärmentwicklung durch Motorfahrzeuge etc. und solche bezüglich störempfindlicher Wildtierarten, z.B. Rotwild, Birkhuhn etc. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen seien aber auch Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Folgewirkungen, z.B. durch Almintensivierung, Planierungen, Fremdnutzungen des Weges etc. nicht auszuschließen. Das öffentliche Interesse am Wegebau könne das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur im vorliegenden Fall nicht überwiegen. Zwar habe der forstfachliche Amtssachverständige dem Vorhaben eine betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Hinblick auf den forstlichen Ertrag der Maßnahme nicht abgesprochen. Er habe auch darauf hingewiesen, dass durch den Weg Verjüngungsmaßnahmen im betreffenden Waldkomplex erleichtert und dadurch zur Förderung der Schutzwirkung des Waldes beigetragen würde. Der betroffene Waldkomplex habe aber einen günstigen Bestandesaufbau und weise eine gute Naturverjüngung auf. Eine dringende Notwendigkeit für Schutzwaldsanierungsmaßnahmen bestünde nicht bzw. seien diese auch ohne Wegerrichtung, wenn auch mit größerer Arbeitsintensität und gewissen Erschwernissen, möglich. Aus den Ausführungen des almwirtschaftlichen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die Errichtung der Weganlage zwar die Bewirtschaftungsverhältnisse für die Tschitscheralm verbessern würde, andererseits aber alle notwendigen Maßnahmen, wenn auch mit zusätzlichem Arbeits- und Zeitaufwand, auch ohne Wegerrichtung vorgenommen werden könnten. Die Sanierung des Stallgebäudes, die Verlegung von Wasserleitungen und die Errichtung von Viehtränken fielen nur in größeren Zeitabständen an. Die Verrichtung dieser Arbeiten seien auch ohne Weganlage zumutbar, zumal bereits jetzt bis zur Seehöhe von ca.
1.880 m ein LKW - befahrbarer Weg bestehe und anschließend nur noch ca. 20 m Höhenunterschied mittels eines Steiges zu überwinden seien, um zum Endpunkt der geplanten Weganlage zu gelangen. Dem Interesse an der Almerschließung könne im gegenständlichen Fall "nicht jene Bedeutung zukommen", weil bereits ein gut ausgebautes Wegenetz bis in die Almregion bis auf 2.070 m Höhe vorhanden sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte insbesondere geltend, die Behörde habe die im Verfahren erstattete Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes, aus der sich ergebe, dass der geplante Weg dem Wild nicht schaden werde, ebenso wenig berücksichtigt wie den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines wildbiologischen Gutachtens. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der naturkundefachlichen Amtssachverständige überhaupt Hinweise auf das Vorkommen von Rotwild und Birkhühnern vorgefunden hätte. Bei dem in Rede stehenden Gebiet handle es sich nicht um ein Einstandsgebiet für Rotwild. Birkhühner kämen in der Gegend zwar vor; deren Lebensraum werde durch den gegenständlichen Weg aber nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Verfahrensmängel bei der Feststellung der beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes sei auch die Interessenabwägung mangelhaft. Auch die langfristigen Interessen an der nutzbringenden Waldbewirtschaftung habe die Behörde zu wenig berücksichtigt. Sie sei nämlich nicht auf die Darlegungen des forstfachlichen Amtssachverständigen eingegangen, wonach ein forstwirtschaftlicher Ertrag nur durch den Wegebau sichergestellt werden könne und andernfalls Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen unterbleiben müssten, was den Verlust der Schutzwirkung des Waldes und den Untergang der intakten und sehenswerten Kulturlandschaft nach sich zöge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie nach zusammenfassenden Hinweisen auf den bekämpften Bescheid der BH und die Berufung im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Akt der Bezirkshauptmannschaft liege das naturkundliche Gutachten vom 16. Jänner 1995 und im Akt der Berufungsbehörde die Ergänzung zu diesem Gutachten vom 28. Juni 1996. Weiters habe die Berufungsbehörde schon im Zuge des bisherigen Verfahrens ein forstfachliches Gutachten vom 24. Mai 1996 sowie dessen Ergänzung vom 2. Juli 1996 und ein almwirtschaftliches Gutachten vom 17. Juni 1996 eingeholt. Dem bekämpften Bescheid der BH lägen sämtliche Gutachten bzw. Gutachtensergänzungen mit Ausnahme der Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes vom 22. Mai 1998 zugrunde. Ebenso wie die Erstbehörde verweise auch die Berufungsbehörde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die bereits zum selben Entscheidungsgegenstand ergangenen Bescheide, in welchen diese Gutachten ausführlich wiedergegeben seien.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nicht gegeben sei, sei nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung dieser Naturschutzinteressen ergebe sich bereits aus dem naturkundlichen Gutachten vom 16. Jänner 1995, in dem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zusammenfassend dargelegt werde, dass das beantragte Projekt mit einem Verlust der Ursprünglichkeit und Eigenart der Landschaft einhergehen werde. Weiters ergebe sich eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Veränderungen des Wasserhaushaltes, durch Lärmentwicklung sowie durch Motorfahrzeuge. Auch sei mit einer Beeinträchtigung störempfindlicher Wildtierarten zu rechnen. Die Feststellung, dass die Interessen des Naturschutzes durch die Realisierung des Vorhabens beeinträchtigt würden, könnten auch durch die Stellungnahme des Bezirksjägermeisters vom 22. Mai 1998 nicht erschüttert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Anzahl der möglichen und tatsächlich erreichten Abschüsse im antragsgegenständlichen Gebiet Rückschlüsse auf die Naturverträglichkeit des Wegebaues zulassen sollten. Die weiteren Ausführungen der Stellungnahme bezögen sich auf die Einflüsse bereits ab 1950 bestehender Wege in einem gänzlich anderen Gebiet, nämlich dem Hochsteinmassiv, das orografisch rechts der Isel liege. Das beschwerdegegenständliche Gebiet befinde sich orografisch links der Isel. Die Stellungnahme könne daher mangels Schlüssigkeit und wegen des fehlenden Bezuges zum Gegenstand nichts zur Entscheidungsfindung beitragen. An Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes könne auf der Grundlage des naturkundlichen Gutachtens Folgendes festgestellt werden: Das Projekt betreffe einen unerschlossenen naturnahen Raum, der ein wichtiges Rückzugsgebiet für störempfindliche Wildtierarten, wie Rotwild oder Birkhuhn, darstelle. Die Durchführung des Projektes hätte "jedenfalls einen Verlust der Ursprünglichkeit und Eigenart der Landschaft zur Folge, die mit Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Veränderung des Wasserhaushaltes und Lärmentwicklung durch Motorfahrzeuge beispielsweise verbunden" wäre. Diese Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes könne auch durch Vorschreibungen nicht abgemindert werden. Es bestehe bereits ein gut ausgebautes Wegenetz bis in die Almregion der Tschitscheralm und der nahegelegenen Petereralm und Preimbergeralm. Österreich weise weltweit die höchste Wegedichte im Wald auf, wobei in Tirol die Dichte an LKW- befahrbaren Forstwegen sowohl in Wirtschafts- als auch in Schutzwäldern über dem gesamtösterreichischen Durchschnitt liege. Aus land- bzw. almwirtschaftlicher Sicht liege der Nutzen aus der projektierten Wegeerschließung in erster Linie in der Erleichterung und Zeitersparnis bei der laufenden Viehbetreuung sowie den erleichterten Umzäunungs- und Schwendungsarbeiten. Ein vorhandener Weg erleichtere die Schaffung zusätzlicher Tränkeinrichtungen und die Pflege sowie den Transport der Tiere. Bei der Sanierung des oberen Stalles sei gegenüber Hubschraubertransport ein Kostenvorteil zu erwarten. Aus gesamtheitlicher almwirtschaftlicher Sicht diene die beantragte Maßnahme der Erhaltung der Almen und Bergwiesen und sei somit im Interesse der Landeskultur gelegen.
Eine Interessenabwägung gemäß § 27 Abs. 2 lit. a und b Z. 2 TNSchG 1997, bei der langfristige öffentliche Interessen zu berücksichtigen wären, habe hier nicht stattzufinden. Die Berücksichtigung langfristiger öffentlicher Interessen sei jenen in der zitierten Bestimmung angeführten Fällen vorbehalten, bei denen naturkundlich besonders schützenswerte Bereiche, wie unter anderem Gewässer, Auwälder oder Feuchtgebiete von einem beantragten Projekt betroffen seien. In diesen Fällen habe der Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Interessen des Naturschutzes, die bei derart schützenswerten Gebieten höher einzustufen seien, nur dann die Bewilligung eines Vorhabens zuließen, wenn langfristige öffentliche Interessen die erhöhte Schutzbedürftigkeit überstiegen. Ein solcher Tatbestand liege hier nicht vor, sodass lediglich eine Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den öffentlichen Interessen zu erfolgen habe. Die langfristigen Auswirkungen des beantragten Projektes auf die öffentlichen Interessen seien hier daher nicht zu beachten.
Aus forstfachlicher Sicht spreche für die Realisierung des beantragten Wegeprojektes die mögliche wirtschaftliche Nutzung des erschlossenen Waldbereiches sowie die erleichterte Pflegetätigkeit in diesen Waldbereichen, um das Waldgebiet als Schutzwald aufrechtzuerhalten. Das forstfachliche Gutachten sei insofern in sich widersprüchlich, als einerseits aus wirtschaftlicher Sicht der Verkaufserlös für einzelne geschlägerte Lärchen auf den Weideflächen angeführt werde und andererseits eben diesen Lärchen auf den Weideflächen wichtige erosionsbehindernde bodenstabilisierende Funktion zugesprochen werde. Sowohl das forstfachliche Gutachten als auch das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen sprächen von der Notwendigkeit der Erhaltung des betroffenen Waldbereiches als Schutzwald. Während das forstfachliche Gutachten davon ausgehe, dass die Errichtung des beantragten Weges eine schutzwalderhaltende Pflege des betroffenen Waldbereiches wesentlich erleichtern bzw. erst ermöglichen werde, gehe das naturkundliche Gutachten davon aus, dass der derzeit noch nicht erschlossene Waldbereich eine gute Naturverjüngung aufweise, sodass eine Schutzwaldsanierung "nur eventuell notwendig" sei und notwendige Pflegearbeiten über einen Forststeig erfolgen könnten. Allfällige Transporte seien mittels Hubschrauber problemlos durchführbar. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Erhaltung des durch den gegenständlichen Weg zu erschließenden Waldes als Schutzwald ohne Zweifel von langfristiger öffentlicher Bedeutung. Beide Sachverständigengutachten erklärten die Pflege des Schutzwaldes für notwendig, wobei dies aus naturkundlicher Sicht auch ohne Errichtung des gegenständlichen Weges möglich scheine, während aus forstwirtschaftlicher Sicht die Errichtung des Weges für erforderlich erachtet werde. Die belangte Behörde halte die Gutachten für nicht widersprüchlich, weil sie, was die Notwendigkeit der Erhaltung des Schutzwaldes betreffe, zum selben Ergebnis gelangten. Lediglich aufgrund verschiedener Denkansätze kämen die Gutachter über die Art und Weise der Durchführung der Schutzwalderhaltung zu verschiedenen Ergebnissen. Die Behörde stelle daher fest, dass für die Feststellung öffentlicher Interessen aus den beiden Gutachten nichts gewonnen werden könne, da dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes sowohl bei Errichtung des beantragten Weges als auch ohne dessen Errichtung entsprochen werden könne. Das langfristige und somit an sich schwerwiegendere öffentliche Interesse an der Schutzwalderhaltung sei daher bei der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen, da diesen öffentlichen Interessen sowohl bei Ausführung als auch bei Nichtausführung des gegenständlichen Projektes entsprochen werde.
Aus "fachlichen Gründen", aber auch aus den oben dargelegten "rechtlichen Gründen" habe die Berücksichtigung des langfristigen öffentlichen Interesses an der Schutzwalderhaltung im Rahmen der Interessenabwägung zu unterbleiben. Die Behörde habe daher nur eine Interessenabwägung zwischen den sonstigen öffentlichen Interessen und den Interessen des Naturschutzes vorzunehmen.
Ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der erleichterten Almbewirtschaftung könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Dabei handle es sich um Interessen des Antragstellers an einem höheren wirtschaftlichen Ertrag bzw. einer erleichterten Bewirtschaftung. Dies seien keine öffentliche Interessen im Sinne des § 27 TirNatSchG 1997. Das öffentliche Interesse an der Almerhaltung könne bereits derzeit im betroffenen Almgebiet durch die ausreichend vorhandene Wegeerschließung wahrgenommen werden. Eine weitere Aufschließung des Gebietes sei nicht erforderlich, um den öffentlichen Interessen in einem Ausmaß nachzukommen, dass die oben dargestellten Interessen des Naturschutzes an der Nichtdurchführung des Projektes überwiegen könnte.
Die öffentlichen Interessen an der Durchführung des Projektes seien nach Ansicht der Behörde als äußerst gering zu bezeichnen. In Anbetracht der vom Amtssachverständigen schlüssig dargestellten Naturbeeinträchtigungen könne jedenfalls von einem Überwiegen der "naturkundlichen" Interessen an der Nichterrichtung des beantragten Weges ausgegangen werden. Zwar möge die Naturbeeinträchtigung bei Realisierung des Wegeprojektes aufgrund der geringen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ebenfalls als gering zu bezeichnen sein; sie ergebe sich aus dem naturkundlichen Sachverständigengutachten in Form einer Beeinträchtigung des Wildes und des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Ein Überwiegen der sonstigen öffentlichen Interessen sei jedoch auszuschließen, da diese als noch wesentlich geringer zu qualifizieren seien. Es existiere bereits ein weitläufiges Wegenetz in der nahen Umgebung, das den Interessen der Almbewirtschaftung und Forstwirtschaft weitläufig Rechnung trage. Die Einholung eines wildbiologischen Gutachtens könne unterbleiben, da daraus keine Änderung des bisher vorliegenden Verfahrensergebnisses zu erwarten gewesen wäre. Selbst wenn ein wildbiologisches Gutachten keinerlei Beeinträchtigungen des Wildes ergeben hätte, wäre aufgrund der oben angeführten Überlegungen ein Ausschlag der Interessenabwägung in die andere Richtung nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 lit. d TirNatSchG 1997 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetz eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer Bewilligung.
Nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG 1997 ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Abs. 1 des mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebenen § 1 TirNatSchG 1997 lautet:
"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch gestalteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt."
Zu § 27 Abs. 2 leg. cit., welche Vorschrift Vorhaben in Gebieten mit - im Verhältnis zu der Regelung des Abs. 1 - höherem Schutzniveau (Bereich der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete, Auwälder, Feuchtgebiete udgl.) betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung folgende Auffassung vertreten:
In Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 TirNatSchG 1997 hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entsprechendes gilt für die nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG 1997 bei Vorhaben "außerhalb geschlossener Ortschaften" vorzunehmende Interessenabwägung mit der Maßgabe, dass diese Gesetzesstelle an "andere öffentliche Interessen", Abs. 2 hingegen an "andere langfristige öffentliche Interessen" anknüpft.
Die Beschwerde macht zunächst Verfahrens- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Annahme der belangten Behörde geltend, es liege eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen unter anderem durch eine "Beeinträchtigung störempfindlicher Wildtierarten" vor. Insbesondere wird vorgebracht, die belangte Behörde habe auf die Stellungnahme des Tiroler Jägerverbandes nicht Bedacht genommen. Daraus hätte sich ergeben, dass das in Rede stehende Gebiet kein Einstandsgebiet für Rotwild sei. Auf allfällige Waldhühnerbestände wirke die Errichtung eines Weges nicht nachteilig. Befund und Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen seien in diesem Punkt mangelhaft. Die erwähnte Stellungnahme zeige auf, dass der Befund keine Ermittlungsergebnisse über den Wildbestand enthalte. Die Argumente der belangten Behörde, mit denen der Stellungnahme des Jägerverbandes die Schlüssigkeit abgesprochen werde, seien verfehlt. Der Bezug zum Berufungsgegenstand fehle (aus näher dargelegten Gründen) keineswegs.
Die Beschwerde ist mit diesem Vorbringen im Recht. Im angefochtenen Bescheid fehlen konkrete nachvollziehbare Feststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob die belangte Behörde mit ihrer Annahme, das Vorhaben beeinträchtige die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997, im Recht ist. Dies trifft nicht nur im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angegriffenen Annahme der "Beeinträchtigung des Wildbestandes", sondern auch im Zusammenhang mit der Annahme der Beeinträchtigung anderer geschützter Güter zu. Der angefochtene Bescheid enthält im erwähnten Zusammenhang nur pauschale Beurteilungen ("Verlust der Ursprünglichkeit und Eigenart der Landschaft", "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch Veränderungen des Wasserhaushaltes, durch Lärmentwicklung sowie durch Motorfahrzeuge", "Beeinträchtigung störempfindlicher Wildtierarten"), jedoch weder eine Beschreibung der vorhandenen natürlichen Gegebenheiten noch quantitativ und qualitativ nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen über Art und Ausmaß der Beeinträchtigung der geschützten Güter bei Verwirklichung des Vorhabens.
Auch mit der Verweisung auf die im Akt erliegenden Gutachten und "die zum selben Entscheidungsgegenstand ergangenen Bescheide, in welchen diese Gutachten ausführlich wiedergegeben sind", konnte die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht nicht entsprechen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Hinweisen auf die Begründung eines "Vorbescheides" der Begründungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen entsprochen werden kann (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 60 AVG, E 53, 55, referierte hg. Rechtsprechung); diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall aber nicht vor. Die Hinweise auf die in den Akten erliegenden und in "Vorbescheiden" wiedergegebenen Sachverständigengutachten können eigenständige Sachverhaltsfeststellungen schon deshalb nicht ersetzen, weil damit lediglich Befund und Gutachten der Sachverständigen (mittelbar) zum Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides werden konnten. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist aber nicht als ausreichend anzusehen (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 34). Eigenständige Sachverhaltsfeststellungen zu den oben genannten, im Verfahren nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG 1997 entscheidenden Umständen, die aufgrund von Befund und Gutachten der Sachverständigen und weiterer Ermittlungsergebnisse getroffen wurden, sind aber weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch jener der "Vorbescheide" zu entnehmen. Selbst dann, wenn man davon ausginge, die belangte Behörde habe Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen, wie sie in den "Vorbescheiden", insbesondere in den Bescheiden der belangten Behörde vom 2. Oktober 1996 und 27. August 1998 wörtlich wiedergegeben sind, zum Inhalt ihrer Sachverhaltsfeststellungen erhoben, könnte nicht gesagt werden, dass in qualitativer und quantitativer Hinsicht hinreichend konkrete Sachverhaltsfeststellungen vorlägen, die die Beurteilung tragen könnten, das Vorhaben beeinträchtige die im § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 genannten Interessen, oder gar eine Beurteilung von Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Rahmen der Interessenabwägung erlaubten.
Der Amtssachverständige für Naturschutz hat dargelegt, es seien "grobe" Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht zu erwarten. Auf 30 bis 40 % der Weglänge bestehe eine "Einsehbarkeit vom Gegenhang". Es seien "diese Abschnitte als mittelschwere Beeinträchtigungen einzustufen". Diese Darlegungen können die Auffassung der belangten Behörde, dass "das beantragte Projekt mit einem Verlust der Ursprünglichkeit und Eigenart der Landschaft einhergehen" werde, nicht tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verletzung von Interessen des Naturschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine erst auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 98/10/0343, und die dort zitierte Vorjudikatur). Den im Sachverhalt und den oben wiedergegebenen Darlegungen des Amtssachverständigen kann aber weder eine den soeben dargelegten Anforderungen entsprechende Beschreibung des Bildes der Landschaft entnommen werden, noch ergibt sich, inwiefern das Bild der Landschaft im Bereich des Vorhabens durch die Trassenführung eine solche Veränderung erführe, dass von einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft gesprochen werden könnte.
Die Annahme von "Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Veränderungen des Wasserhaushaltes, durch Lärmentwicklung sowie durch Motorfahrzeuge" beruht offenbar auf der (durch Schreibfehler veränderten) Übernahme einer ähnlichen Passage aus der Zusammenfassung des naturkundefachlichen Gutachtens. Auch diese Annahme beruht schon deshalb nicht auf einem gesetzmäßigen Ermittlungsverfahren, weil sie - mangels irgendeiner Grundlage im Befund - weder auf konkreten nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen noch auf einer Prognose, deren Grundlagen dargelegt wurden, beruht.
Gleiches gilt auch für die Annahme von "Beeinträchtigungen störempfindlicher Wildtierarten (insbesondere Birkhuhn) durch den Wegebau". Im Befund findet sich im vorliegenden Zusammenhang lediglich der Hinweis, dass "der Landschaftsbereich auf Grund seiner Lage, seiner naturräumlichen Erschließung (nur ein schmaler Fuß-Triebweg) als relativ ungestörtes Birkhuhn-Biotop anzusprechen" sei. Mit Recht rügt die Beschwerde, dass diesen Darlegungen weder entnommen werden kann, von welchen Feststellungen betreffend die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Tierwelt, insbesondere des Birkhuhns, an dem in Rede stehenden Standort die Behörde ausgegangen ist, noch wodurch und in welcher Weise (im einzelnen) der Lebensraum der im Bereich des Standortes lebenden Birkhühner beeinträchtigt würde und welche Auswirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht dies hätte.
Ebenso mit Recht macht die Beschwerde Mängel der Interessenabwägung geltend. Sie bringt dazu (auf das Wesentliche zusammen gefasst) vor, die belangte Behörde habe ohne ausreichende Grundlage im Sachverhalt eine Beeinträchtigung des Wildbestandes angenommen; zum anderen habe sie die Bedeutung des Vorhabens für die Erhaltung des Schutzwaldes verkannt. Aus dem forstfachlichen Gutachten ergebe sich, dass der Wegebau Voraussetzung der Bewirtschaftung des Schutzwaldes darstelle. Bei Unterbleiben des Wegebaues würden auch die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen unterbleiben, was langfristig zum flächigen Zusammenbruch der schutzwirksamen Waldteile führen werde. Das Interesse an der Erhaltung der Schutzwirkung des Waldes und der bäuerlichen Kulturlandschaft spreche somit für das Vorhaben; die von der Behörde in den Vordergrund gestellte Naturverjüngung genüge zur Wahrung dieser Interessen nicht.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung entspricht schon deshalb nicht dem Gesetz, weil - wie oben dargelegt - qualitativ und quantitativ nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen fehlen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 abhängen. Aber auch jene Erwägungen, die die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem insbesondere geltend gemachten Interesse an der Walderhaltung, dessen Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, sind in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, sie habe das öffentliche Interesse an der Walderhaltung bei der nach § 27 Abs. 1 NSchG wahrzunehmenden Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um ein "langfristiges" öffentliches Interesse handle. Die Berücksichtigung solcher "langfristiger" öffentlicher Interessen sei nämlich den im § 27 Abs. 2 TirNatSchG angeführten Fällen vorbehalten, bei denen besonders geschützte Bereiche, wie u.a. Gletscher, Gewässer, Auwälder oder Feuchtgebiete von einem Projekt betroffen seien. In diesen Fällen habe "der Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Interessen des Naturschutzes, die bei derart schützenswerten Gebieten höher einzustufen sind, nur dann eine Bewilligung eines Vorhabens zulassen, wenn langfristige öffentliche Interessen die erhöhte Schutzbedürftigkeit übersteigen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch kein derartiger Tatbestand vorliegend, sodass lediglich eine Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den öffentlichen Interessen zu erfolgen hat. Eine Betrachtung der langfristigen Auswirkungen des beantragten Projektes auf die öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen."
Diese Auffassung ist verfehlt. § 27 Abs. 1 TirNatSchG stellt auf "andere öffentliche Interessen" ab, deren Überwiegen über die Interessen des Naturschutzes den Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung begründet. Bezieht sich das Vorhaben auf die in § 27 Abs. 2 aufgezählten, mit einem höheren Schutzniveau ausgestatteten Gegenstände (Gletscher, Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete udgl.), setzt diese Gesetzesstelle das Überwiegen höherwertiger, nämlich "langfristiger" (anderer) öffentlicher Interessen als Grundlage einer Bewilligung voraus. Es liegt auf der Hand, dass - a maiori ad minus - das Überwiegen solcher "höherwertigen" öffentlichen Interessen über die Interessen des Naturschutzes auch bei einer nach § 27 Abs. 1 TirNatSchG in den Fällen des "niedrigeren", bloß an die Lage "außerhalb geschlossener Ortschaften" anknüpfenden Schutzniveaus vorzunehmenden Interessenabwägung den Anspruch auf Erteilung der Bewilligung begründet. "Andere öffentliche Interessen" in § 27 Abs. 1 TirNatSchG ist insoweit der umfassende, auch "andere langfristige öffentliche Interessen" im Sinne des Abs. 2 leg. cit. einschließende Begriff. Es kann nicht davon die Rede sein, dass "andere langfristige öffentliche Interessen" gegebenenfalls zwar eine Bewilligung für Vorhaben, die Gegenstände höheren Schutzniveaus betreffen, begründen könnten, als Grundlage einer Bewilligung in Fällen niedrigeren Schutzniveaus hingegen von vornherein aus der Betrachtung auszunehmen wären. Es trifft somit die Auffassung der belangten Behörde nicht zu, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzwaldes sei bei der Interessenabwägung im vorliegenden Fall "aus rechtlichen Gründen" nicht zu berücksichtigen.
Es entspricht aber auch die Auffassung der belangten Behörde, das geltend gemachte Interesse an der Waldbewirtschaftung sei nicht nur aus den dargelegten rechtlichen, sondern auch aus "fachlichen" Gründen nicht zu berücksichtigen und zwar deshalb, "da diesen öffentlichen Interessen sowohl bei Ausführung als auch bei Nichtausführung des Projekts entsprochen wird", nicht dem Gesetz:
Im Bescheid vom 2. Oktober 1996 wurden die Darlegungen des Amtssachverständigen für Naturschutz wiedergegeben, wonach "lediglich Schutzwald außer Ertrag" aufgeschlossen werde, dieser eine gute Naturverjüngung aufweise und auch etwa mit Käferkalamitäten in dieser Höhenregion nicht zu rechnen sei. Gerade in dieser Höhenlage wären umgeschnittene im Wald belassene Bäume verjüngungsbiologisch wertvoll. Die im Zuge einer eventuell notwendigen Schutzwaldsanierung durchzuführenden Transporte von Pflanzmaterial könnten problemlos auch mittels Hubschrauber erfolgen. Ebenso könnten die notwendigen Pflegearbeiten über einen Forststeig erfolgen. Die umfangreichen Darlegungen in Befund und Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen sind dahin zusammen zu fassen, dass der in Rede stehende Schutzwaldbestand im Hinblick auf die Bringungsmöglichkeiten als Schutzwald außer Ertrag gemäß § 22 Abs. 3 ForstG anzusprechen sei. Der Waldeigentümer sei somit zu Pflegemaßnahmen nur verpflichtet, soweit diese aus den Erträgnissen von Fällungen aus dem Schutzwald gedeckt werden könnten. Unter den Bedingungen des Standortes sei ein Ertrag nur zu erzielen, wenn die Möglichkeit der Bringung über den geplanten Weg bestehe. Es bestehe "ohne Wegebau die Gefahr, dass keinerlei Verjüngungs- und Pflegemaßnahmen im Schutzwaldbereich stattfinden. Die Schutzwirkung des Waldes wird dadurch langfristig nicht erhalten bleiben; es droht die Gefahr des flächigen Zusammenbrechens der jetzt noch schutzwirksamen Waldteile in ca. 100 Jahren. Mit dem Wegebau hingegen besteht die Chance, mittels schonender kleinflächiger Verjüngung die Schutzwirkung des Waldes dauerhaft zu erhalten. Eine weitere Chance ist die Erhaltung und Erweiterung der intakten und sehenswerten Kulturlandschaft der Lärchweiden, die an anderen Orten Tirols als erhaltenswerte bäuerliche Landschaft sehr geschätzt wird".
Dazu vertritt die belangte Behörde die Auffassung, diese Gutachten seien nicht widersprüchlich. Lediglich auf Grund "verschiedener Denkansätze" kämen die Gutachter über die Art und Weise der Durchführung der Schutzwalderhaltung zu verschiedenen Ergebnissen.
Diese Auffassung kann schon deshalb nicht geteilt werden, weil die Aussagen der Amtssachverständigen erkennbar von unterschiedlichen Annahmen über die Notwendigkeit von Maßnahmen der Walderhaltung ausgegangen sind. Zur Problematik der allfälligen Ertragslosigkeit im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 ForstG) hat der naturkundefachliche Amtssachverständige nicht Stellung genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof erinnert daran, dass ein öffentliches Interesse an der Waldbewirtschaftung nicht nur unter Gesichtspunkten der - im vorliegenden Fall von der belangten Behörde allein erörterten - Schutzwirkung des Waldes (§ 6 Abs. 2 lit. b ForstG), sondern (grundsätzlich) auch unter Gesichtspunkten der weiteren Wirkungen des Waldes, insbesondere auch seiner Nutzwirkung (§ 6 Abs. 2 lit. a ForstG) in Betracht zu ziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter anderem in den - vergleichbare Sachverhalte betreffenden, wobei auch die Problematik der Verweisung auf die Unterlassung der Waldbewirtschaftung aus Naturschutzgründen und auf die Möglichkeit der Hubschrauberbringung behandelt wurde - Erkenntnissen vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134, und vom 17. Februar 1997, 94/10/0032, mit der Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung (vgl. § 12 iVm § 6 ForstG) für die Interessenabwägung nach § 27 TirNatSchG 1991 beschäftigt; auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse, deren Darlegungen auf die hier anzuwendende Rechtslage (§ 27 TirNatSchG 1997) ohne weiteres übertragen werden können, wird verwiesen. Es beruht daher auch die Annahme "fachlicher Gründe", aus denen die belangte Behörde bei der Interessenabwägung auf die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Schutzwaldes nicht Bedacht nehmen zu müssen glaubte, nicht auf einer mängelfrei ermittelten Grundlage.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 4. November 2002
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