VwGH 2000/05/0154

VwGH2000/05/015412.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Regina Dannerbauer in Altenberg, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 2000, Zl. BauR-012556/1-2000-Ka/Vi, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Günter Oberegger in Altenberg, Köbrunnweg 17,

2. Gemeinde Altenberg bei Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) ist Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, welches zum östlich gelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin relativ stark abfällt. Der Bauwerber hat, um ein ebenes Niveau zu erreichen, Anschüttungen vorgenommen und hiezu Baulichkeiten errichtet, die in den Akten (unter anderem) als Stützmauern bezeichnet werden. (In der durch diese Maßnahmen gewonnenen ebenen Fläche befindet sich ein Schwimmbecken.) Diese Mauer besteht zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin aus aufgeschichteten großen Konglomeratsteinen ("Schwergewichtsmauer"), und ist in diesem Bereich laut Plänen zwischen 3,20 m und 3,80 m hoch, an den beiden anderen Seiten besteht sie aus Löffelsteinen.

In einem Schriftverkehr zur Frage der Bewilligungspflicht dieser "Steinschlichtungsmauer" vertrat die Baurechtsabteilung der belangten Behörde in einem Schreiben vom 6. September 1999 die Auffassung, dass es sich dabei um keine Stützmauer im Sinne des § 26 Z 4 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (OÖ. BauO 1994) handle, wohl aber um einen nach § 24 Abs. 1 Z 2 leg. cit. iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG bewilligungspflichtigen Bau. Hinsichtlich der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Geländeaufschüttung von mehr als 1,5 m bestünde eine Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 Z 8 leg. cit. (Hinweis auf die Folgen einer konsenslosen Bauführung).

Mit der bei der Baubehörde am 22. September 1999 eingelangten Eingabe vom 17. September 1999 kam der Bauwerber um Baubewilligung ein.

In der Niederschrift über die hierüber am 11. Oktober 1999 durchgeführte Bauverhandlung (die Ladung hiezu war der Beschwerdeführerin persönlich am 30. September 1999 und den Beschwerdevertretern, die in einem früheren Schriftsatz vom 12. August 1999 auf die Konsenslosigkeit der Baulichkeiten hingewiesen hatten, am 5. Oktober 1999 zugestellt worden) heißt es, dass der Bauwerber um die Genehmigung für die Errichtung einer Schwergewichtsmauer entlang der "südlichen" (gemeint wohl: östlichen) Grundgrenze angesucht habe. Das Ansuchen umfasse weiters die Errichtung eines Löffelsteinmauerwerkes an der südlichen und nördlichen Nachbargrenze. Die Schwergewichtsmauer an der östlichen Nachbargrenze sei in Form einer Konglomeratmauer aus Sedimentgestein errichtet und auf dem gewachsenen Boden aufgesetzt worden. Der vorgelegte Nachweis eines näher bezeichneten Unternehmens über die Standfestigkeit der Mauer könne nicht zur Kenntnis genommen werden, weil dieses Unternehmen zur Ausstellung solcher Atteste nicht berechtigt sei. Vor Erteilung einer Baubewilligung seien demnach noch folgende Unterlagen nachzureichen: Der statische Nachweis über die Stand- und Druckfestigkeit der Konglomeratmauer, ausgestellt von einem Zivilingenieur, sowie eine Ergänzung des Einreichplanes durch Darstellung der Ost- und Nordansicht bzw. Höhenkotierung bei sämtlichen Ansichten und im Schnitt (mit dem Antrag war offenbar nur eine Südansicht samt einem kleinen Lageplan eingereicht worden).

Die Beschwerdeführerin erhob in der Bauverhandlung umfangreiche Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Vorbereitungsfrist sei zu kurz, die Projektunterlagen seien unzureichend und unvollständig, in der "Klumpenmauer" befände sich ein Raum (mit Anlagen für das Schwimmbad) mit einer Türe, die sich weniger als 1 m von ihrer Grundgrenze entfernt befinde, weiters gebe es auch eine konsenslos errichtete Blockhütte aus Blockstämmen mit einer Dacheindeckung, auf der "Klumpenschichtung" sei zusätzlich ein Holzzaun zu sämtlichen drei Nachbargrenzen mit einer Höhe von etwa 1 m errichtet worden. Die Standfestigkeit der Baulichkeit sei nicht gegeben, dem Mauerwerk mangle es an gehörigen Fundamenten, durch diese Niveauveränderungen und konsenslosen Anlagen werde ihr Grundstück in unzulässiger Weise vertieft und dadurch in seinem Verkehrswert erheblich gemindert, die Belüftung und Belichtung ihres Grundstückes werde beeinträchtigt. Die gesamten Oberflächenwässer würden als unzulässige Immission direkt auf ihr Grundstück abgeleitet.

In der Folge legte der Bauwerber ergänzende Planunterlagen vor, und zwar die Südansicht mit Kotierungen, weiters eine Ostansicht und eine Nordansicht (ebenfalls mit Kotierungen), sowie statische Berechnungen hinsichtlich der Standfestigkeit der Baulichkeit.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich ablehnend.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Dezember 1999 wurde dem Bauwerber die nachträgliche Baubewilligung zur Errichtung einer "Konglomeratmauer" mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen und teils auf den Privatrechtsweg verwiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 20. April 2000 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der der Bauverhandlung beigezogene Bausachverständige die vorgelegenen Einreichunterlagen als ausreichend angesehen und lediglich verlangt habe, dass vor Erteilung der Baubewilligung der statische Nachweis über die Stand- und Druckfestigkeit der Konglomeratmauer vorgelegt und der Plan durch Darstellung der Ost- und Nordansicht mit Höhenkotierung sämtlicher Ansichten und im Schnitt ergänzt werde. Diese Unterlagen seien auch der Beschwerdeführerin zur Einsicht und Stellungnahme vorgelegt worden. Hiezu sei noch auszuführen, dass der Nachbar kein Recht auf die Vollständigkeit der Belege zum Baubewilligungsantrag und auch nicht hinsichtlich der Vollständigkeit der Planunterlagen habe. Auch habe er kein subjektives Recht auf Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens. Der Einwand, dass das Bauvorhaben zahlreichen Bestimmungen des Baurechtes, sowie des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerspreche, sei (nur) eine allgemein gehaltene Behauptung. Insbesondere liege keine Nachbareinwendung im Rechtssinne vor, wenn allgemein von einer unzumutbaren Belästigung durch das geplante Bauvorhaben gesprochen werde. Aus diesem Blickwinkel sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen.

Das gegenständliche Verfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren, und zwar ausschließlich betreffend die Konglomeratmauer. Die bereits errichtete Holzhütte und das Schwimmbad sowie der Holzzaun seien somit nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens, und was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei, könne auch nicht ein Nachbarrecht verletzen. Eine allenfalls nicht fachkundige Ausführung sei auch nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, sondern eines allfälligen baupolizeilichen Auftragsverfahrens.

Auch habe der Nachbar aus baurechtlicher Sicht kein subjektivöffentliches Recht hinsichtlich des Abfließens bzw. Abrutschens atmosphärischer Niederschläge, wie Regen und Schnee.

Durch die vorgelegte statische Berechnung sei der Nachweis über die fachgerechte Ausführung der Stützmauer erbracht worden. Im Übrigen bestehe kein subjektives Nachbarrecht hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, der mit angefochtenen Bescheid mit der Feststellung keine Folge gegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden sei.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde im Berufungsbescheid und führte weiters aus, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Bauverhandlung zwar bemängelt, dass die vierzehntägige Vorbereitungsfrist gemäß § 41 Abs. 2 AVG nicht eingehalten worden sei, er habe jedoch entgegen der Behauptung in der Vorstellung keinen Vertagungsantrag gestellt, sodass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne (Hinweis auf hg. Judikatur). Im Übrigen wäre ein solcher Verfahrensmangel - nämlich die zu kurze Vorbereitungszeit - durch die Möglichkeit, Berufung zu erheben und durch die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens ohnehin als geheilt anzusehen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen immer wieder auf die Divergenz zwischen den Einreichunterlagen und der tatsächlichen Ausführung der bereits errichteten Mauer bzw. auch auf diesbezügliche Äußerungen des Sachverständigen hinweise, verkenne sie die Rechtsnatur einer Baubewilligung, nämlich, dass die verfahrensgegenständliche Bewilligung nicht die Ausführung und die tatsächlich gegebenen Verhältnisse decke, sondern allein das vom Bauwerber vorgelegte und im Plan dokumentierte Projekt. Was die vorliegenden Projektsunterlagen betreffe, vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen, inwieweit diese der Beschwerdeführerin nicht jene Informationen verschafft hätten, die sie zur Durchsetzung ihrer Rechte im Hinblick auf das vorliegende Projekt (und nicht auf die tatsächliche Ausführung) gebraucht hätte.

Zum Vorbringen, das Schwimmbad, die Holzhütte, und der Zaun auf der Konglomeratschlichtung bildeten mit dem hinterfüllten Erdwerk ein einheitliches Bauwerk und es sei daher unzutreffend, dass dies nicht Gegenstand des Projektgenehmigungsverfahrens wäre, sei abermals auf das Wesen des Projektgenehmigungsverfahrens hinzuweisen, dessen Gegenstand einzig und allein vom Baubewilligungsantrag bestimmt werde. Was nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei (gegebenenfalls die Holzhütte, der Zaun, sowie das Bauwerk für die Pumpe, etc.), könne auch nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein. Ob durch das verfahrensgegenständliche Projekt ein Eingriff in subjektivöffentliche Nachbarrechte gegeben sei, sei sachverständigenseits durch Befund und Gutachten mit dem Ergebnis beurteilt worden, dass bei einer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen "(als vom Gesetz geforderten fachtechnisch einwandfreien Ausführung) eine Benachteiligung" und eine erhebliche Belästigung für das Grundstück der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei. Das habe sie zwar stets in Abrede gestellt, sie sei aber den gutachtlichen Sachverständigenäußerungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.).

Im Beschwerdefall ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 102/1999, anzuwenden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nur die "Konglomeratmauer" an der östlichen samt dem Löffelsteinmauerwerk an der südlichen und nördlichen Grenze ist (siehe die Projektbeschreibung in der Bauverhandlung). Nur das wurde auch genehmigt. Insbesondere sind weder das Schwimmbecken, noch der in der Beschwerde umschriebene unterirdische Pumpenraum für das Schwimmbad, welcher in der Mauer integriert sei, noch auch eine Holzhütte oder der Holzzaun Gegenstand des Verfahrens. Dass diese Objekte in der Natur vorhanden seien mögen, vermag daran nichts zu ändern (insbesondere wurde dieser "Pumpenraum" nicht dadurch mitbewilligt, dass er - als "Technikraum" - in der nachträglich vorgelegten Ostansicht dieser Konglomeratmauer als Bestand aufscheint und gemäß der Beschreibung des Projektes in der Bauverhandlung eben nicht Teil des Vorhabens war, ebensowenig wie auch das Schwimmbad, welches dem Vorbringen zufolge auf dem Lageplan eingezeichnet sei). Das gesamte Beschwerdevorbringen, welches von der unrichtigen Vorstellung ausgeht, auch diese Objekte seien Gegenstand des Verfahrens, geht daher ins Leere.

Die Beschwerdeführerin hatte in der Vorstellung vorgebracht, die Vorbereitungszeit bis zur Bauverhandlung sei unzureichend gewesen, es sei eine Vertagung der Bauverhandlung beantragt worden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diesem Vorbringen unter anderem entgegengehalten, ein solcher Vertagungsantrag sei nicht gestellt worden. In der Beschwerde heißt es abermals, die Beschwerdeführerin habe die Vertagung der Bauverhandlung beantragt. Dem ist aber zu entgegnen, dass Derartiges der Niederschrift über die Bauverhandlung nicht zu entnehmen ist. Dass die Niederschrift unrichtig sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet (siehe § 15 AVG), sodass sie mit diesem in der Beschwerde lediglich wiederholten, aber nicht näher ausgeführten Einwand, sie habe die Vertagung der Bauverhandlung beantragt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag. Im Übrigen zeigt sie auch vor dem Hintergrund dessen, was Gegenstand des Verfahrens ist (im Gegensatz zu dem, was offensichtlich nach ihren Vorstellungen Gegenstand des Verfahrens sein sollte) nicht auf, welche konkrete Relevanz dieser behauptete Verfahrensmangel gehabt haben soll (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 591, angeführte hg. Judikatur zu § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG), zumal sie auch Gelegenheit erhalten hat, zu den ergänzend vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen.

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde erklärt hat, sich den Ausführungen der Berufungsbehörde anzuschließen (wobei sie allerdings darüber hinaus auch eigene Ausführungen getroffen hat). Soweit hingegen die Beschwerdeführerin teilweise pauschal auf ihr Vorbringen in der Berufung und in der Vorstellung verweist, stellt dies keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG dar und ist insoweit unbeachtlich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0103, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Den umfänglichen Beschwerdeausführungen die dahin gehen, das verwendete Konglomeratgestein sei zum Zweck der Verwendung in einer Stützmauer ungeeignet, die Stützmauer sei nicht standfest, wie es auch fraglich sei, ob die Standfestigkeit des Bodens gegeben sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0096, und auch die in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 236 f wiedergegebene hg. Judikatur).

Hinsichtlich der befürchteten schädlichen Auswirkungen durch Abwässer geht die Beschwerdeführerin (abermals und weiterhin) nicht vom maßgeblichen Vorhaben, sondern von den (ihren Behauptungen zufolge) in der Natur bereits bestehenden Baulichkeiten aus. Richtig ist, dass dem Nachbarn hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, als damit Immissionen, das heißt schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen können, besteht demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Vor dem Hintergrund dessen, was Gegenstand des Verfahrens ist, ist daraus aber (eben mangels einer Anlage zur Beseitigung von Abwässern) nichts zu gewinnen. Geht es hingegen nur um das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge, steht diesbezüglich dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157, zur OÖ. BauO 1976). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück des Bauwerbers vor der Bauführung ein nicht unbeträchtliches Gefälle zum Grundstück der Beschwerdeführerin aufwies, womit es nicht verständlich wäre, weshalb in Umsetzung des gegenständlichen Bauvorhabens auf bislang unbebauten Flächen (das ist bei einer nachträglichen Baubewilligung ja mitzudenken) atmosphärische Niederschläge zum Nachteil des Grundstückes der Beschwerdeführerin anders abfließen sollten als zur Zeit vor der Bauführung (vgl. abermals das zuvor genannten Erkenntnis Zl. 93/05/0157). Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

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