VwGH 2000/04/0186

VwGH2000/04/01868.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. des Mag. M,

2. der P, 3. der K, 4. der O, 5. der H, 6. der S, 7. der M, 8. der C, 9. des B, 10. der M, 11. des J, 12. des A, 13. der F, 14. des

L jun., 15. der R, 16. des W, 17. des L sen., 18. der C, 19. der W, 20. des R, 21. des M, 22. des H, 23. des K, 24. der G und

25. des P, alle in W und vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 15. September 2000, Zl. 321.933/10-III/A/9/00, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: L-Handelsges.m.b.H. in A, vertreten durch Dr. K. Rainer Onz, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 934,16 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2000 hat der Landeshauptmann von Salzburg der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung der Betriebsanlage einer Tankstelle auf dem näher bezeichneten Standort durch

  1. "a) Errichtung eines Tankstellengebäudes
  2. b) Errichtung eines Flugdaches
  3. c) Errichtung von drei Zapfinseln mit je einer Multiproduktzapfsäule, eine Dieselkraftstoff-Hochleistungszapfsäule, ein Dieselkraftstoffsatelliten, zwei Kleinabgabegeräte und ein Ölabsauggerät

    d) sowie weiteren tankstellentechnischen Einrichtungen wie die Lagerbehälter, Füllschacht, Rohrleitungen und Abwasseranlage"

    nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

    Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer "für sich und die von ihm auf Grund bereits vorgelegter Vollmacht mitvertretenen Personen gemäß Niederschrift vom 27.1.1999 und Schreiben vom 18.8.1999" Berufung.

    Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

    "Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entscheidet über die gemeinsame Berufung des Mag. M..., der P..., der K..., der K..., der H..., der St... und der M..., alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Müller & Partner, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.1.2000, Zl. 5/02-14.789/34- 2000, gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt:

    Spruch:

    Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 77

    GewO 1994 dahingehend geändert als folgende weitere Auflagen

    vorgeschrieben werden:

    ..."

    In der Begründung wird - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - ausgeführt, der gewerbetechnische Amtssachverständige der belangten Behörde habe eine gutächtliche Äußerung erstattet, wonach - hinsichtlich der Kundenfrequenz - entsprechend den vorliegenden Informationen die jährliche Abgabemenge aller Kraftstoffsorten an österreichischen Tankstellen im Durchschnitt 1,55 Mio. l pro Tankstelle betrage. Die von der mitbeteiligten Partei angegebene, erwartete Verkaufsmenge von 2 Mio. l liege daher über diesem Durchschnittswert und sei aus dieser Sicht als realistisch zu bezeichnen. Im Jahres- und Tagesdurchschnitt ergebe sich daraus eine Anzahl von rund 12 Kunden-Pkw pro Stunde. Vergleiche man diese Zahl mit einem weiteren, praktisch angewendeten Wert, so zeige sich folgende gute Übereinstimmung: Die Kundenfrequenz einer Tankstelle hänge erfahrungsgemäß vom durchschnittlichen Verkehr der angrenzenden Straße ab. Sie schwanke zwischen 1 % bei Straßen mit starkem Verkehr bis zu 2,5 % bei Straßen mit schwachem Verkehr. Aus den vorliegenden Verkehrszählungen lasse sich eine durchschnittliche stündliche Verkehrsfrequenz an der B 1 von 600 Pkw zur Tageszeit entnehmen. Setze man als Mittel der obigen Angaben 2 % der vorhandenen Verkehrsfrequenz ein, so würden sich ebenfalls 12 Kunden-Pkw pro Stunde im Tagesdurchschnitt ergeben. Bei Hauptverkehrsträgern könne man mit einem Lkw-Anteil im Ausmaß von 10 % des Pkw-Verkehrs rechnen. Im vorliegenden Fall werde, nach den vorhandenen Daten, dieser Wert sogar noch unterschritten, womit bei einer anzunehmenden Proportionalität mit rund einem Lkw pro Stunde im Tagesdurchschnitt zu rechnen sei. Die Überlegungen der Berufungswerber hinsichtlich einer wesentlich höheren Kundenfrequenz könnten daher aus technischer Sicht nicht bestätigt werden.

    Hinsichtlich "Aufschüttung" heißt es weiters, im Berufungsvorbringen werde behauptete, dass durch die Niveauanhebung für die Betriebsanlage eine Gefährdung des Wegerechts an der Südseite (Zu- und Abfahrt zur bzw. von der "W-Siedlung") möglich wäre. Soweit aus den Planunterlagen ersichtlich, handle es sich um eine geringfügige Niveauanhebung von rund 60 cm, welche zur erwähnten Zu- und Abfahrt durch eine Stützmauer abgesichert werde. Bei einer Ausführung dieser Stützmauer nach den üblichen bautechnischen Grundsätzen sei eine Gefährdung der Benützer der Zu- und Abfahrt nicht möglich.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Es ist vorweg auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die Bezeichnung verschiedener Adressaten im Bescheid fehle. "Die Beschwerdeführer nehmen allerdings an, dass dieser Mangel deshalb unbeachtlich ist, weil der Bescheid zumindest den ausgewiesenen Rechtsanwälten der Beschwerdeführer zugekommen ist".

    Nach der Zustellverfügung erging der angefochtene Bescheid (u.a.) an:

    "Mag. M und Mitberufungswerber, z.H. Rechtsanwälte Dr. Müller & Partner, ...".

    Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass aus dem Umstand, wonach die 8. bis 24.-Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht angeführt sind, nicht abgeleitet werden kann, es wäre über ihre (gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer erhobene) Berufung nicht abgesprochen worden. Aus dem Verwaltungsgeschehen - gemeinsame Berufung aller Beschwerdeführer sowie Adressierung des angefochtenen Bescheides an den Erstbeschwerdeführer "und Mitberufungswerber" - ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch die Berufung, soweit sie von dem 8. bis 24.-Beschwerdeführern erhoben wurde, erledigen wollte (und bietet auch die Begründung des angefochtenen Bescheides keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Sicht). Vor diesem Hintergrund sieht der Verwaltungsgerichtshof hier einen Fall einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit als gegeben an. Setzt doch die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist, wobei es für die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/04/0018). Von einer solchen Offenkundigkeit des Versehens gehen auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. Lag eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor und ist eine Berichtigung nach § 62 AVG zwar nicht erfolgt, so konnten doch dadurch ernstliche Zweifel an dem Umstand, dass mit dem angefochtenen Bescheid in Wahrheit über die Berufung aller Beschwerdeführer (des Erstbeschwerdeführers "und Mitberufungswerber") abgesprochen wurde, nicht bewirkt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur) und wird Gegenteiliges von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch gar nicht behauptet.

    Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der Spruch eines Bescheides über eine Berufung habe - je nach Art der Entscheidung -

die Zurückweisung, die Stattgebung der Berufung und die vorgenommene Abänderung oder die Behebung und die Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an die unterinstanzliche Behörde zu enthalten. In dem angefochtenen Bescheid sei dies nicht der Fall, sodass ein Verstoß gegen das "Bestimmtheitsgebot" vorliege.

Die Beschwerdeführer vermögen damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Ändert nämlich die Berufungsbehörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in einem Punkt - hier Vorschreibung zweier zusätzlicher Auflagen - ab, so muss dies zumindest dann, wenn aus der Begründung des Bescheides - wie hier - hervorgeht, dass die Berufungsbehörde im Übrigen den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides unverändert in Wirksamkeit belassen wollte, als Bestätigung des bekämpften Bescheides in den nicht geänderten Punkten verstanden werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1991, Zl. 88/17/0152).

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, sämtliche Sachverständige seien bei ihren Berechnungen von einem Verkaufsvolumen von lediglich 2 Mio. l Treibstoff bei einer Kundenfrequenz von 190 Pkw und acht Lkw pro Tag ausgegangen. Diese Werte stammten einzig und allein von der Antragstellerin. Grundlage der von der unterinstanzlichen Behörde angenommenen Verkaufszahlen bzw. der Kundenfrequenz sei lediglich ein von der mitbeteiligten Partei selbst in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Die Beschwerdeführer zweifelten aus gutem Grund diese Zahlen an, auf die sich die Sachverständigen gestützt hätten und die letzten Endes der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lägen. Tankstellen wie die verfahrensgegenständliche seien auf ein Umsatzvolumen von zumindest 4 Mio. l Treibstoff (und nicht bloß 2 Mio. l) ausgerichtet. Darüber hinaus müssten, zumal Tankstellen von den Kunden immer mehr als Nahversorger verstanden würden, auch die täglichen Kassentransaktionen berücksichtigt und den Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt werden. Deshalb sei die Beiziehung von "neutralen" Sachverständigen aus dem Fach des Wirtschaftstreuwesens und des Tankstellenwesens beantragt worden. Aus unverständlichen Gründen sei die Einholung derartiger Gutachten abgelehnt worden, wesentliche Entscheidungsgrundlage sei somit das von der mitbeteiligten Partei selbst in Auftrag gegebene Privatgutachten gewesen. Sogar der Sachverständige für Chemie und Umwelttechnik habe in seinem Befund und Gutachten vom 28. April 1999 ausgeführt: "Es muss ... allerdings auf die nach Ansicht des gefertigten Sachverständigen im Vergleich zur Kapazität der geplanten Anlage geringen prognostizierten Verkaufsmengen an Kraftstoffen hingewiesen werden, die den Berechnungen zugrunde liegen ...". Dies bedeute nichts anderes, als dass sogar dieser Sachverständige selbst davon ausgehe, die Anlage in ihrer geplanten Form lasse ein höheres Kundenaufkommen erwarten, als dies im Antrag angegeben und dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sei. Die Behörde hätte daher die von den Beschwerdeführern beantragten Sachverständigen aus dem Fach des Wirtschaftstreuwesens und des Tankstellenwesens "bedienen" müssen. Sicherlich sei es unzureichend, wenn sich eine Behörde bei ihrer Entscheidung nur auf die Angaben eines Antragstellers (Privatgutachten!) verlasse. Wären diese unbedingt notwendigen Gutachten eingeholt worden, dann wären gemäß den Ergebnissen dieser Gutachten auch die Gutachten aus dem Fach der Wasserbautechnik, der Hochbautechnik, der Gewerbetechnik, der Chemie- und Umwelttechnik sowie der Schalltechnik zu ergänzen bzw. zu überarbeiten gewesen. Mit Sicherheit wäre auch ein neuerliches amtsärztliches Gutachten hinsichtlich § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie § 77 Abs. 2 GewO 1994 zu erstellen gewesen.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen darf. Ob die Behörde weitere Sachverständige für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer den bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines (privaten) Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen. Nur dann, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. März 1991, Zl. 87/07/0054, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Eine Unschlüssigkeit kann nun nicht schon daraus abgeleitet werden, dass es sich beim (von der mitbeteiligten Partei vorgelegten) Gutachten um ein Privatgutachten handelt. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229). Im Übrigen hat die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer in der Berufung ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen (ohnedies) eingeholt; dabei wurde an den Amtssachverständigen u.a. die Frage gestellt, ob eine höhere Abgabenmenge bzw. eine höhere Kundenfrequenz, als von der mitbeteiligten Partei angegeben, für das eingereichte Vorhaben in Betracht komme. Inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen unschlüssig wären, wird in der Beschwerde in konkretisierter Form nicht dargetan. Ergibt sich doch aus diesem Gutachten, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend bemerkt, dass die von ihr angesetzten Verkaufszahlen und Kundenfrequenzen deutlich über den statistischen und standardisierten Vergleichswerten sowie über den Erfahrungswerten lägen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu sehen, dass selbst bei Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern erwähnten - und nicht näher konkretisierten - Kassentransaktionen die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtsverletzung schließlich darin, dass die Einwendungen der Beeinträchtigung der Geh- und Fahrtrechte als privatrechtlicher Natur behandelt worden seien. Die Einwendungen hätten nicht als unzulässig zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden dürfen. Die belangte Behörde habe daher ihre Ermittlungspflicht nicht erfüllt, das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel.

Dazu genügt der Hinweis, dass eine Gefährdung dinglicher Rechte im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 nur dann gegeben ist, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentliche beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0099, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch auf dem Boden des Beschwerdevorbringens ist nicht zu erkennen, in welcher Weise - schon behauptungsmäßig - die Errichtung und der Betrieb der in Rede stehenden Betriebsanlage eine Gefährdung dinglicher Rechte der Beschwerdeführer in der dargestellten Art bewirken könnte. Insofern ist auch nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführer durch die behauptete Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechtes in ihren Nachbarrechten verletzt wären bzw. der belangten Behörde ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel anzulasten wäre.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Wien, am 8. Mai 2002

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