Normen
SPG 1991 §14a;
SPG 1991 §19;
SPG 1991 §3;
SPG 1991 §14a;
SPG 1991 §19;
SPG 1991 §3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde am 5. April 1999 von vier Beamten der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Wohnung aufgesucht. In einem in der Folge gestellten Auskunftsbegehren brachte sie vor, dass die Beamten ihr gegenüber erklärt hätten, dass auf Grund einer anonymen Anzeige Selbstmordgefahr angenommen worden wäre. Im Rahmen der Amtshandlung habe sich (jedoch) herausgestellt, dass dieser "Vorwurf" falsch sei, weshalb die Polizeibeamten protokolliert hätten, dass die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch örtlich orientiert sei.
Mit Eingabe vom 25. Mai 1999 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "auf Akteneinsicht in den Akt des Bezirkspolizeikommissariates Döbling zur GZ Uf 169-D/99"; unter dieser Geschäftszahl sei seitens des Bezirkspolizeikommissariates Döbling eine Meldung (gemeint: bezogen auf den Vorfall vom 5. April 1999) protokolliert, wobei davon auszugehen sei, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1999 wies die Bundespolizeidirektion Wien den eben erwähnten Antrag zurück, weil § 17 AVG gemäß Art. II. Abs. 6 Z 5 EGVG bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr drohender Gefahren, die in den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden fallen und die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen sind, keine Anwendung finde. Da es sich "beim vorliegenden Sachverhalt" um einen solchen iS des Art. II Abs. 6 EGVG und nicht um ein behördliches Verfahren handle, habe keine Einsicht "in diesen Akt" gewährt werden können.
Mit Bescheid vom 18. November 1999 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der gegen den eben erwähnten Bescheid erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte ihn mit der Maßgabe, dass er auf Art. II Abs. 6 Z 5 EGVG gestützt werde.
Auch gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Mai 2000 als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG lauten wie folgt:
"Sicherheitspolizei
§ 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.
Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a. Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im Übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.
Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19. (1) Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung
1. nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder
2. zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
(2) Sobald Grund zur Annahme einer Gefährdung gemäß Abs. 1 entsteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob tatsächlich eine solche Gefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben sie die Gefahrenquelle festzustellen und für unaufschiebbare Hilfe zu sorgen. Sobald sich ergibt, dass
1. eine allgemeine Gefahr vorliegt, hat deren Erforschung und Abwehr im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (2. Hauptstück) zu erfolgen;
2. die Abwehr der Gefahr in die Zuständigkeit anderer Behörden, der Rettung oder der Feuerwehr fällt, ist für deren Verständigung Sorge zu tragen.
(3) Auch wenn die Gefährdung weiterbesteht, endet die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
1. gegenüber jedem Gefährdeten (Abs. 1), der weitere Hilfe ablehnt;
2. sobald sich ergibt, dass die Abwehr der Gefährdung nicht unter
Abs. 1 fällt.
(4) Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsbehörden besteht ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur Abwehr der Gefahr; sie endet mit dem Einschreiten der zuständigen Behörde, der Rettung oder der Feuerwehr."
Das gegenständliche Einschreiten der vier Beamten der Bundespolizeidirektion Wien diente nach den im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin dem Zweck, eine allfällige Selbstmordgefahr abzuklären bzw. abzuwenden. Von da her kann kein Zweifel bestehen, dass dieses Einschreiten in Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht nach § 19 SPG erfolgte und dass somit eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung vorlag (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2, (2001), Anm. B. 5. und B. 8. zu § 19 SPG). Wurden die einschreitenden Beamten aber im Rahmen der Sicherheitspolizei tätig, so stellte sich der Bescheid über die Zurückweisung des Antrags auf Akteneinsicht in die diese Tätigkeit betreffenden Unterlagen als sicherheitspolizeilicher Bescheid dar. Über Berufungen gegen derartige Bescheide der Bundespolizeidirektionen entscheidet jedoch gemäß § 14a SPG die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Im Hinblick darauf war im gegenständlichen Fall eine (weitere) Berufung gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. November 1999 nicht zulässig, weshalb es dem Bundesminister für Inneres an der Kompetenz mangelte, über diese Berufung meritorisch zu entscheiden. Der dessen ungeachtet diese Berufung abweisende und den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien bestätigende angefochtene Bescheid ist demnach mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Wien, am 9. Juli 2002
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