Normen
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1997 §10;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §33 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
FrG 1997 §10;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. März 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13. Jänner 1999, mit dem gegen sie gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der erstinstanzliche Bescheid am 15. Jänner 1999 (und der vorliegend angefochtene Bescheid am 23. März 1999) zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
4. Auf Grund einer mit hg. Verfügung vom 28. Oktober 2002 an die Beschwerdeführerin gerichteten Anfrage teilte diese mit, dass sie im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Touristenvisums seitens der österreichischen Botschaften, die nach verwaltungsinternen Vorschriften bei Antragstellern aus dem Kosovo "Gerichts- und Konsultationspflichten" hätten, mit faktischen und rechtlichen Problemen und damit rechnen müsse, dass auf Grund des einmal verhängten Aufenthaltsverbotes Visaanträge abgewiesen würden. Sie erachte sich daher nach wie vor als durch das gegenständliche Aufenthaltsverbot beschwert.
II.
1. Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes - dieses ist mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durchsetzbar geworden - mittlerweile abgelaufen ist, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. Dem obzitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu erwidern, dass ein bereits abgelaufenes Aufenthaltsverbot keinen Grund für die Versagung eines Visums iS des § 10 FrG darstellt. Auch ist der Hinweis auf interne Verwaltungsvorschriften und Konsultationspflichten der österreichischen Botschaften nicht zielführend, weil die staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, sodass es für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Erledigung eines Antrages auf Erteilung eines Visums nur auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz, nicht jedoch auf ihre Übereinstimmung mit einer bloß verwaltungsinternen Vorschrift ankommt.
Zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war somit die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 98/21/0086, mwN).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 26. November 2002
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