VwGH 99/18/0117

VwGH99/18/011714.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, (geb. 1963), vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Dezember 1998, Zl. SD 673/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §42 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AsylG 1997 §42 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei am 4. Jänner 1995 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Ein anschließend gestellter Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997. Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. finde auf Asylwerber das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die § 33 Abs. 2 § 36 Abs. 2 Z. 8, § 55 und § 61 bis 63 leg. cit. jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht hätten (Z. 1). Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seinen Antrag persönlich beim Bundesasylamt-Außenstelle Graz eingebracht habe, sei er vom Schutz des § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 umfasst. Auch wenn die Erstbehörde zutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht worden sei, so sei dieser jedoch auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar.

Die Erstbehörde sei zu Recht vom Vorliegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach der Aktenlage verfüge dieser aus eigenem nicht über die erforderlichen Unterhaltsmittel. Laut seinen Angaben würde er von seiner Mutter und seinen Brüdern finanziell unterstützt; diese Unterstützung würde von Reisenden aus dem Iran überbracht. Ein Fremder habe jedoch der Behörde die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu seinem Unterhalt aus eigenem (initiativ) nachzuweisen. Einen über die angeführte Behauptung hinreichenden Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Seiner besagten Nachweisverpflichtung sei er sohin in keiner Weise nachgekommen. Es habe daher nach wie vor von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müssen, weshalb der im § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht gewesen sei. Bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei auch zu berücksichtigen, dass dieser am 18. Dezember 1997 von Organen des Arbeitsinspektorates in Wien 21, bei "einer Beschäftigung" betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht hätte ausüben dürfen. Weiters sei er am 7. November 1998 wegen Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und der Justizanstalt Josefstadt überstellt worden. Es könne kein Zweifel bestehen, dass das dargestellte Gesamtfehlverhalten die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erheblich beeinträchtige, so dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1999, B 1687/98 (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 98/18/0310), ergibt sich, dass der in § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 enthaltene Verweis auf § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG aus den in dem zuletzt genannten Erkenntnis angegebenen Gründen richtigerweise als auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gerichtet zu lesen und § 21 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (schon) in der Fassung vor der besagten Novelle in dieser berichtigten Form anzuwenden ist.

§ 21 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 ist daher ab seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 1998 (§ 42 Abs. 2 leg.cit.) so zu verstehen, dass auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, bei denen die in Z. 1 bzw. Z. 2 genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen - dies trifft nach dem bekämpften Bescheid auf den Beschwerdeführer unwidersprochen zu -

§ 36 Abs. 2 Z. 7 FrG nicht zur Anwendung kommen darf. Dies hat die belangte Behörde verkannt.

2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen - von Amts wegen aufzugreifender (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Zl. 82/03/0112, Slg. Nr. 11525/A/1984) - inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/201.

Wien, am 14. Februar 2002

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