VwGH 99/17/0008

VwGH99/17/000828.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. November 1998, Zl. 17.365/260-IA7a/98, betreffend Verfall der anlässlich der Erteilung einer Einfuhrlizenz geleisteten Sicherheit, zu Recht erkannt:

Normen

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art22;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs2;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art36 Abs1;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art37;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art8 Abs1;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3;
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art22;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art33 Abs2;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art36 Abs1;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art37;
31988R3719 Lizenzen Einfuhr Ausfuhr Art8 Abs1;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
AVG §37;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs1;
BAO §183 Abs3;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Antrag wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 1997 eine Einfuhrlizenz mit der Gültigkeitsdauer 30. Juni 1997 für

24.990 kg Schweinefleisch "Filet, frisch, gekühlt oder gefroren", Versendungs- und Ursprungsland Ungarn, erteilt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1998 erklärte der Vorstand des Geschäftsbereiches III der Agrarmarkt Austria (AMA) die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit für die genannte Einfuhrlizenz in Höhe von S 108.350,85 zugunsten des Bundes für verfallen und forderte die Beschwerdeführerin auf, den verfallenen Betrag zu überweisen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien innerhalb der bis 30. Juni 1997 befristeten Gültigkeitsdauer der Lizenz weniger als 5 % der einzuführenden Erzeugnisse importiert worden. Zum geplanten Verladezeitpunkt sei im Lieferland Tschechien, wo die Kontingente eingekauft worden seien, die Schweinepest aufgetreten und der Import sei deswegen nicht möglich gewesen. Es liege höhere Gewalt vor und daher sei der Verfall der Sicherheit nicht auszusprechen.

In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin weiter vor:

"Es ist richtig, dass in der gegenständlichen Einfuhrlizenz Ungarn als Ursprungs- und Versendungsland angegeben wurde. Dies ist jedoch, wie im gegenständlichen Bescheid ausgeführt, nicht rechtsverbindlich. Da wir jedoch unnötig Position zum Kauf des Schweinefleisches bereits zu einem Zeitpunkt trafen, wo von einer Schweinepest keine Rede war, war es uns dann nicht mehr möglich, in so kurzer Zeit uns am Markt anderswo einzudecken. Deshalb muss man den zugrundeliegenden Sachverhalt dahingehend prüfen, ob eine Schweinepest, die in Tschechien entstanden ist, ein ungewöhnliches Ereignis im Sinne der höheren Gewalt darstellt. Diesfalls bleibt die Untersuchung des Problems das gleiche. Es stellt auch weiterhin ein Ereignis dar, das von außen an das Unternehmen herangetragen wurde, und außerdem ist es ein höchst außergewöhnliches Ereignis. Zu entscheiden ist hier letztlich die Frage, ob es möglich gewesen wäre, das Schweinefleisch vielleicht doch aus dem in der Lizenz angegebenen Ursprungsland, nämlich Ungarn, oder aus irgendeinem anderen Drittland zu beziehen. Diesfalls kann unter Beweis gestellt werden, dass es unserem Unternehmen mit allen ihren zur Verfügung stehenden Mitteln, nicht gelungen ist oder sagen wir besser, dass es nicht gelungen ist, trotz aller aufgewandten Sorgfalt das Schweinefleisch woanders zu besorgen. Das gegenständliche Unterbleiben der Importe muss deshalb als unvermeidbare Folge des Einfuhrverbots des Schweinefleisches aus Tschechien qualifiziert werden.

Beweis:"

Als Beweis wurden in der Folge verschiedene Schreiben und drei Personen mit Adresse angeführt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 10. Juli 1997 um Annullierung der Einfuhrlizenz wegen Vorliegens höherer Gewalt ersucht. Am 10. November 1997 sei der Bericht der Bundesvereinigung des Eier-, Wild- Geflügel-Groß- und Außenhandels vom 11. Juni 1997 vorgelegt worden, wonach wegen des Auftretens der Schweinepest von der EG bis auf Weiteres ein Einfuhrverbot für Schweine, Schweinefleisch und Wildschweinefleisch aus der gesamten Republik Tschechien verhängt worden sei. Zum Beweis, dass es der Beschwerdeführerin mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gelungen sei, trotz aller aufgewandter Sorgfalt das Schweinefleisch anderweitig zu besorgen, seien zwei Bestätigungen von Unternehmen in Budapest und New York jeweils vom 13. Juni 1997 vorgelegt worden, die nicht in der Lage gewesen seien, Schweinefilets nach Österreich zu liefern.

Folgende nach Erteilung der Einfuhrlizenz von der Beschwerdeführerin geschlossene Kaufverträge jeweils vom 6. Mai 1997 seien vorgelegt worden:

Kaufvertrag Nr. 32 mit einem Verkäufer aus Tschechien über 50 t Schweinefilet gefroren mit Ursprung Tschechien;

Kaufvertrag Nr. 34 mit einem Verkäufer aus Italien über 60 t Schweinefilet mit Kopf mit Ursprung Tschechien;

Kaufvertrag Nr. 35 mit einem Verkäufer aus Bratislava über 30 t Schweinefilet mit Kopf mit Ursprung Ungarn;

Kaufvertrag Nr. 37 mit einem Verkäufer aus Prag über 40 t Schweinefilet mit Kopf mit Ursprung Tschechien;

Kaufvertrag Nr. 40 mit einem Verkäufer aus Tschechien über 40 t Schweinefilet gefroren aus Tschechien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Nichtausnützen der beantragten Lizenz sei auf höhere Gewalt zurückzuführen, könne nicht gefolgt werden. In der Lizenz sei das Ursprungs- und Versendungsland nicht verbindlich angegeben worden, sodass die Importe aus jedem Drittland erfolgen hätten können. Das in der Lizenz eingetragene Ursprungs- und Versendungsland sei Ungarn gewesen. Bezüglich dieses Landes hätten während der Gültigkeitsdauer der Lizenz keinerlei Restriktionsmaßnahmen bei der Einfuhr von Schweinefleisch bestanden. Bezüglich des subjektiven Elements des Begriffs der höheren Gewalt, wonach alle gebotenen Anstrengungen - mit Ausnahme um den Preis unverhältnismäßiger Opfer - unternommen werden müssten, um die Importe aus anderen Ländern durchzuführen, seien bloß eine Absagebestätigung eines Unternehmens in Budapest und eine Absagebestätigung eines Unternehmens in New York vorgelegt worden. Bei ersterem Unternehmen sei eine Geschäftsverbindung auf Grund der Namensgleichheit nahe liegend (die diesbezügliche Frage in dem gewährten Parteiengehör sei unbeantwortet geblieben). Weitere Bemühungen der Beschwerdeführerin, die Importe aus dem ursprünglich vorgesehenen Ursprungs- und Versendungsland Ungarn oder aus anderen Ländern durchzuführen, seien den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Begriff der höheren Gewalt stelle eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der strikten Einhaltung der geltenden Regelung dar und sei daher restriktiv auszulegen und anzuwenden. Es könne daher nicht vom Vorliegen von höherer Gewalt ausgegangen werden. Die Entscheidung der ersten Instanz sei somit zu bestätigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben des Ausspruches über den Verfall der Sicherheit sowie auf Annullierung der Lizenz und Freigabe der Sicherheit verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 331 vom 2. Dezember 1988, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz berechtigt dazu, mit dieser Lizenz außer im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen. Die Lizenz enthält gegebenenfalls eine Vorausfestsetzung des Abschöpfungs- oder Erstattungssatzes wie auch des Währungsausgleichsbetrags und des Beitrittsausgleichsbetrags nach den für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Regelungen. Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.

...

(3) Die Lizenzen verpflichten dazu, aus dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe einzuführen oder nach dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe auszuführen, falls eine solche Verpflichtung in den für den betreffenden Erzeugnisbereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, sowie in den in Artikel 44 genannten Fällen.

...

Artikel 30

(1) Die Erfüllung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:

a) Bei der Einfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis. ...

...

Artikel 31

(1) Der Nachweis nach Artikel 30 ist wie folgt zu erbringen:

a) In den Fällen des Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit Abschreibungs- und Bestätigungsvermerk nach Artikel 22 versehen sind; ...

...

Artikel 33

(1) Falls der Nachweis der Einfuhr oder Ausfuhr von mindestens 5 v.H. der in der Lizenz angegebenen Menge erbracht worden ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Inhabers der Lizenz die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 30 erbracht sind.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 36, 37 und 44 verfällt die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied entspricht zwischen a) 95 v.H. der in der Lizenz angegebenen Menge und b) der tatsächlich ein- oder ausgeführten Menge. Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v.H. gegebenenfalls auf nächst niedrige Stückzahl lebender Tiere abgerundet. Beträgt die ein- oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v.H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.

Wenn der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz 5 ECU oder weniger beträgt, gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

...

Artikel 36

(1) Kann die Einfuhr oder Ausfuhr infolge eines Umstandes, den der Lizenzinhaber als Fall höherer Gewalt geltend macht, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats entweder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder deren Annullierung. Er erbringt den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand innerhalb von sechs Monaten nach dem Ungültigwerden der Lizenz.

...

Artikel 37

(1) Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, dass entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Sicherheit freigegeben wird oder dass die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls erforderlich ist, ohne dass eine Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz überschritten werden kann. Die Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich."

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nr. L 205 vom 3. August 1985, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfüllt sind.

Artikel 22

(1) Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde.

(2) Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfüllt, wenn, abgesehen von Fällen höherer Gewalt, der entsprechende Nachweis innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird.

Das Verfahren nach Artikel 29 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet."

Im Beschwerdefall ist strittig, ob ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt und aus diesem Grund die geleistete Sicherheit für verfallen oder nicht für verfallen zu erklären ist.

Der Begriff "höhere Gewalt" ist als Gemeinschaftsrechtsbegriff nach den Gemeinschaftsvorschriften auszulegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1994, Transafrica SA, Rs. C-136/93 , 1994, I-5757) trägt der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen der besonderen Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung in der Weise Rechnung, dass er nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen ist, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären.

Der Beschwerdeführerin wurde mit 28. April 1997 die Einfuhrlizenz mit einer Geltungsdauer 30. Juni 1997 erteilt. Die Einfuhrlizenz bezog sich auf frische, gekühlte oder gefrorene Schweinsfilets. Die Angaben in der Einfuhrlizenz über das Versendungs- und Ursprungsland Ungarn waren nicht verbindlich, sodass die Beschwerdeführerin insofern in ihrer Disposition frei war und die Waren auch aus anderen Ländern beschaffen konnte. Nach den von ihr vorgelegten Urkunden hat die Beschwerdeführerin nach Erteilung der Einfuhrlizenz jeweils am 6. Mai 1997 Verträge über die Lieferung von Schweinefilets mit Ursprung Tschechien und Ungarn mit Liefertermin bis spätestens 28. Juni 1997 abgeschlossen. Wegen des Auftretens der Schweinepest war ab 11. Juni 1997 die Einfuhr von Schweinen und frischem Schweinefleisch aus der gesamten Tschechischen Republik nach der Aktenlage unbestritten unmöglich. Dies war der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage schon am 11. Juni 1997 (Telefax der ungarischen Tochterfirma vom 13. Juni 1997) bekannt. Auf die erst am 28. Juni 1997 im Amtsblatt der Gemeinschaften kundgemachte Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1997 über Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in der Tschechischen Republik kam es dabei auf Grund der bekannt gewesenen faktischen Tatsachen nicht mehr an.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass einer der gegenständlichen Kaufverträge vom 6. Mai 1997, nämlich der Kaufvertrag Nr. 35, nach der Aktenlage mit einem Unternehmen aus Bratislava über 30 t Schweinefilet mit Kopf, Ursprungsland Ungarn, abgeschlossen worden ist. Die Sperre der Einfuhr erstreckte sich auf Schweinefleisch aus Tschechien und nicht auch aus der Slowakei (Bratislava) und Ungarn. Aus welchen Gründen die auf Grund des Kaufvertrages Nr. 35 vereinbarte Lieferung trotz des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht zustande gekommen ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Die Behauptung für das Vorliegen höherer Gewalt bezog sich auf die wegen der ausgebrochenen Seuche in Tschechien entstandene Unmöglichkeit der Lieferung der Waren aus Tschechien, nicht aber aus der Slowakei oder Ungarn. Die Beschwerdeführerin hat weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet, dass höhere Gewalt die Lieferung von Schweinefilets mit dem Ursprung Ungarn verhindert hätte. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin der Nachweis des Vorliegens der höheren Gewalt bei der Nichtausschöpfung der Einfuhrlizenz nicht gelungen und der Verfall der Sicherheit erfolgte somit zu Recht, weil mit dem Kaufvertrag Nr. 35 über 30 t Schweinefilet mit Ursprung Ungarn die in der Einfuhrlizenz angeführte Menge von 24,99 t Schweinefilet zur Gänze abgedeckt werden konnte.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der höheren Gewalt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ein objektives Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) sowie ein subjektives Element (trotz aller aufgewandten Sorgfalt unvermeidbare Folgen) enthält. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Ungewöhnlich ist ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann davon auszugehen hat, dass das Risiko vernachlässigt werden kann. Ein Umstand ist "vom Willen des Betroffenen unabhängig", wenn er im weiteren Sinne außerhalb seines Einflussbereichs liegt. Das subjektive Element enthält die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (mit Ausnahme unverhältnismäßiger Opfer). Insbesondere muss der Unternehmer die Vertragsabwicklung sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststellt; gegebenenfalls muss er sich anderweitig mit den betreffenden Waren eindecken oder diese einer anderen Bestimmung zuführen; er muss sich mit allen geeigneten Mitteln gegen den Verlust wichtiger Unterlagen absichern; er muss alle erforderlichen Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgebenden Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. In der gemeinschaftsrechtlichen Regelung ist (wie im Übrigen auch bei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften) die Beweislast im Zusammenhang mit der höheren Gewalt im Einzelnen nicht festgelegt. Aus der Formel "außer im Fall höherer Gewalt" ist jedoch zu schließen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Falls den Unternehmen obliegt, die sich darauf berufen (Mitteilung C/88/1696 der Kommission über den Begriff "höhere Gewalt" im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften; 88/C 259/07, ABl. der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Oktober 1988, Nr. C 259/10 ).

Von der Beschwerdeführerin wurden zur Dartuung des subjektiven Elements des Begriffs "höhere Gewalt" Telekopien ihrer ungarischen Tochterfirma vom 13. Juni 1997 sowie eines Unternehmens in New York vom 13. Juni 1997 vorgelegt. In beiden Fällen wurde mitgeteilt, dass keine Lieferung von Schweinefleisch bzw. Schweinefilets möglich sei.

Die Beschwerdeführerin hat damit zwar unmittelbar nach Bekanntwerden der Seuche in Tschechien reagiert und Kontakt mit zwei Unternehmen aufgenommen. Von der Beschwerdeführerin wurde aber weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkret behauptet, noch weitere Unternehmen oder Stellen kontaktiert zu haben. Mit diesen zwei Anfragen allein hat die Beschwerdeführerin aber bei weitem nicht den Beweis erbracht, dass Ersatzlieferungen aus anderen Ländern unmöglich gewesen wären, ohne von ihr unverhältnismäßige Opfer zu verlangen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass auf Grund des Ausfalls von Schweinelieferungen aus Tschechien der Schweinemarkt so zusammengebrochen wäre, dass frisches oder auch gefrorenes Schweinefleisch auf dem europäischen Markt oder dem Welt-Markt nicht mehr erhältlich gewesen wäre. Dieser Nachweis wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, dass davon ausgegangen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe alle geeigneten Mittel angewendet, um die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses zu begrenzen.

Die Beschwerdeführerin rügt allerdings auch die Nichteinvernahme von in der Berufung beantragten Zeugen und bringt in der Beschwerde vor, die Zeugeneinvernahmen seien zum Beweis dafür beantragt worden, dass es trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht gelungen sei, das Schweinefleisch anders wo zu besorgen. Bei Einvernahme der beantragten Zeugen wäre die belangte Behörde zur Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei insbesondere durch telefonische Anfragen, wie sie in der Fleischbranche üblich seien, um Überbrückung der Importschwierigkeiten bemüht gewesen, ohne dass die diesbezüglich unternommenen Anstrengungen gefruchtet hätten.

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 94/14/0040).

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1999, Zl. 94/13/0102).

Wenn nun in der Beschwerde, wie eben dargestellt, die Nichteinvernahme von Zeugen als Verfahrensmangel gerügt wird, so erweist sich dieser Beschwerdevorwurf aus folgenden Gründen als unberechtigt:

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde nämlich das Beweisthema für die Befragung der drei namhaft gemachten Personen nicht in der Weise konkretisiert angegeben, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vielmehr allgemein vor, die Durchführung der Importe sei wegen höherer Gewalt, nämlich wegen des außergewöhnlichen Ereignisses des Ausbruches der Schweinepest in Tschechien, unterblieben und es sei ihr trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht gelungen, Schweinefleisch anderswo zu beschaffen. Sie legte am Ende der Berufungsbegründung als Beweise verschiedene Schreiben vor (darunter die Kaufverträge, Berichte der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesvereinigung des Eier-, Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels sowie einer deutschen Stelle über die Schweinepest in der Tschechischen Republik, die Mitteilung eines tschechischen Vertragspartners über die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, die vorher erwähnten Telefax-Schreiben der ungarischen Tochterfirma der Beschwerdeführerin und des Unternehmens in New York über die Unmöglichkeit, als Lieferanten einzuspringen) und machte zwei Personen in Tschechien und eine Person in Italien als Zeugen namhaft.

Ein Beweisthema wurde den einzelnen Beweismitteln nicht zugeordnet, vielmehr beziehen sich diese undifferenziert auf das Gesamtvorbringen betreffend die Unmöglichkeit der Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträge durch den Ausbruch der Schweinepest und die unverschuldete Unmöglichkeit von Ersatzlieferungen. Dass die (unter der Adresse der Lieferfirmen) namhaft gemachten Zeugen auch zum Beweis dafür geführt worden wären, dass sich die beschwerdeführende Partei um Ersatzlieferungen bemüht habe, ist nicht konkretisiert und war für die Behörde objektiv nicht erkennbar. Die Beschwerdebehauptung, dass diese Personen etwas über telefonische Bemühungen der beschwerdeführenden Partei, Ersatzlieferungen zu erhalten, hätten aussagen können, stellt sich sohin als eine unzulässige Neuerung dar.

Im Übrigen ist zu bedenken, dass es sich bei diesen drei Zeugen um Personen mit den Adressen des italienischen Verkäufers (Kaufvertrag Nr. 34) bzw. der tschechischen Verkäufer (Kaufverträge Nr. 37 und 40) gehandelt hat. Die Namhaftmachung dieser Personen als Zeugen konnte keinen tauglichen Beweis für die Behauptung erbringen, Schweinefleisch könne anderswo nicht beschafft werden, weil mit den ausländischen Verkäufern, mit denen die angegebenen Zeugen in einem nicht näher offengelegten Zusammenhang standen, ohnehin Lieferverträge, die nicht erfüllt werden konnten, aufrecht bestanden haben und die Frage, ob "anderswo" Schweinefleisch zu erhalten gewesen wäre, nicht bei diesen Lieferanten, sondern nur außerhalb dieses Personenkreises erfragt werden konnte. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgegebenen Beweisthemas war die belangte Behörde mangels Erheblichkeit dieses Beweisantrages daher nicht verhalten, die beantragten Zeugen zu hören.

Erst in der Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf telefonische Anfragen hin, ohne allerdings näher zu konkretisieren, bei welchen weiteren Personen solche Anfragen telefonisch erfolgt wären. Der Nachweis telefonischer Anfragen war aber nicht das vorgegebene Beweisthema im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, weder die erst- noch die zweitinstanzliche Behörde habe ihrer Entscheidungspflicht nach

Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 entsprochen. Es sei lediglich über den Verfall der geleisteten Sicherheit für die Einfuhrlizenz entschieden worden, ohne dass förmlich über den Antrag auf Annullierung der Lizenz vom 10. Juli 1997 abgesprochen worden wäre. Der Verfall der Sicherheit setze jedoch die zu prüfende Vorfrage und die Entscheidung über das Vorliegen "höherer Gewalt" voraus.

Bei der Entscheidung über den Verfall der Sicherheit ist die Frage zu prüfen, ob höhere Gewalt als gegeben angenommen werden kann oder nicht. Diese Entscheidung ist unabhängig von einem Verfahren über einen allenfalls gestellten Antrag nach Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 zu treffen. Eine gesonderte Entscheidung über das Vorliegen höherer Gewalt oder eine abweisliche Entscheidung nach Artikel 37 der genannten Verordnung ist nicht Voraussetzung für eine Entscheidung über den Verfall der Sicherheit.

Die mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben ungarischer Unternehmen vom 11. und 12. Juni 1997 mit der Mitteilung, über "Schweinsjungfernbraten" könne derzeit kein Angebot gelegt werden, unterliegen dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) und sind demnach unbeachtlich.

Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des EuGH zum Begriff "höhere Gewalt" war im Hinblick auf die im Beschwerdefall klargestellte Gemeinschaftsrechtslage die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich (vgl. Urteil des EuGH vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., 1982, 3415).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 28. Jänner 2002

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