VwGH 99/15/0172

VwGH99/15/017224.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 1999, Zl UVS- 07/F/27/00075/99, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Vergnügungssteuergesetzes zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 12. Februar 1999 wurden über den Beschwerdeführer wegen Verkürzung der Vergnügungssteuer für die Monate November 1996 bis Juli 1997 gemäß § 19 Abs. 1 VGSG neun Geldstrafen von je S 13.500,-- (neun Ersatzfreiheitsstrafen von je elf Tagen) verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Eigentümerin eines Spielapparates bis zum 27. Oktober 1997 unterlassen habe, diesen im Betrieb in Wien 10., L. Str. 65, gehaltenen Spielapparat "Fruit Bonus", StANr. 6111196009, für die genannten Monate mit den Beträgen von je S 18.000,-- zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987 (im Folgenden: VGSG) und § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (im Folgenden: VStG) verletzt.

Der Beschwerdeführer erhob mündlich Berufung. Gemäß Niederschrift vom 24. Februar 1999 hatte diese folgenden Wortlaut:

"Ich berufe gegen die Höhe der über mich verhängten Strafen. Die Übertretungen selbst stelle ich nicht in Abrede. Sie wurden aus Unwissenheit unabsichtlich begangen. Ich bin mit Mitte Juli als Geschäftsführer der Firma G-GmbH ausgeschieden und seit dieser Zeit arbeitslos gewesen. Jetzt beziehe ich Notstandsunterstützung. Auf Grund meiner schlechten finanziellen Situation ersuche ich um Herabsetzung der festgesetzten Geldstrafen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die neun Geldstrafen von je S 13.500,-- auf je S 7.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je fünf Tagen) herabgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen gerichtet habe, weswegen das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend und bringt vor, dass er in seiner Berufung den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt angezweifelt habe. Die belangte Behörde habe - entgegen ihrer Verpflichtung nach § 66 Abs. 4 AVG - den Bescheid nicht in jeder Richtung überprüft, obwohl diese Verpflichtung selbst dann bestanden habe, wenn der in der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt unbestritten geblieben wäre. Der Beschwerdeführer hätte bei einer gemäß § 51e VStG durchzuführenden mündlichen Verhandlung den Beweis erbracht, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, was zu einem Freispruch hätte führen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 19 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz bestimmt, dass Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis S 60.000,-- zu bestrafen sind; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bekämpft der Berufungswerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilsrechtskraft eingetreten (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. April 1979, 2261, 2262/77, SlgNF 9828/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 2000/15/0084).

Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Berufung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Berufung in ihrer Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1999, 98/17/0364, und vom 22. April 1999, 99/07/0010).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung die Übertretungen selbst ausdrücklich nicht in Abrede gestellt und vorgebracht, sie seien "aus Unwissenheit unabsichtlich" begangen worden. Dabei handelt es sich um ein Vorbringen, welches bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, ebenso wie seine Angaben über seine Arbeitslosigkeit nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Eigentümerin des Spielapparates und den Bezug der Notstandshilfe. Auf Grund seiner schlechten finanziellen Situation ersuchte der Beschwerdeführer abschließend um Herabsetzung der festgesetzten Strafe.

Wenn die belangte Behörde auf Grund dieses Inhaltes der Berufung davon ausgegangen ist, dass mit dieser Berufung ausschließlich das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, erweist sich dies nicht als rechtswidrig. Da mit der Berufung des Beschwerdeführers nur das Strafausmaß, nicht aber der Schuldspruch angefochten wurde, wurde der Schuldspruch rechtskräftig und im weiteren Verfahren war nur mehr über die Höhe der Strafe, nicht aber über die Schuldfrage abzusprechen.

Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben der Berufungsverhandlung und sieht darin einen Verfahrensmangel. Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob ein solcher vorliegt, da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dessen Relevanz darzustellen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war abzusehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (insbesondere der Inhalt der Beschwerde) und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers überwiegend auf rechtlich unzutreffenden Prämissen oder nicht hinreichend substantiierten Mängelrügen beruht, weshalb auch eine mündliche Erörterung - vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Die Umrechnung der Stempelgebühr beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 24. Oktober 2002

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