VwGH 99/15/0110

VwGH99/15/011019.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. Gernot Hain, Dr. Joachim Wagner und Mag. Gerhard Rigler, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. März 1999, Zl. RV/134-06/09/98, betreffend Haftung der E.L. GmbH für die Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG §27 Abs1 Z1 lita;
EStG §93 Abs2 Z1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §167 Abs2;
EStG §27 Abs1 Z1 lita;
EStG §93 Abs2 Z1 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. April 1997 sprach das Finanzamt aus, dass die E.L. GmbH gemäß § 95 EStG als Schuldnerin der Kapitalerträge für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1992 im Betrage von S 875.000,-- hafte. In der Begründung wurde hiezu auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung bei der E.L. GmbH vom 27. März 1997 verwiesen. In diesem ist unter Tz 14 zur Überschrift Abstandszahlung festgehalten, dass von der Großbetriebsprüfung Wien eine Kontrollmitteilung übermittelt worden sei, wonach bei der Industrial Consultants & Engineering Ltd. (in der Folge: ICE) Herr J.W.E. als ausgewiesener Vertreter aufscheine. Dieser sei seit Jahren Mitglied der "Church of Scientology". Sämtliche von ihm gegründeten Firmen dienten dazu, die steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen, Spenden etc. als Betriebsausgaben zu ermöglichen bzw. mittels Scheinrechnungen zusätzliche Ausgaben zu erzielen. Erhebungen zufolge sei die ICE in England weder im Live Index & Companies House (vergleichbar mit dem Firmenbuch) noch im Telefonbuch zu finden. Die E.L. GmbH habe gemäß einer Rechnung der ICE eine Abstandszahlung von S 3,5 Mio. geleistet.

In diesem Zusammenhang wurde mit dem Beschwerdeführer beim Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen. Nach dieser Niederschrift habe der Beschwerdeführer über N. Kontakt mit ICE aufgenommen. Bei der in Rede stehenden Abstandszahlung habe es sich um eine Schadenersatzzahlung gehandelt, um höhere Prozesskosten zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass J.W.E. Machthaber der ICE gewesen sei, ebenso wenig habe er gewusst, dass dieser und N. Mitglied der Church of Scientology seien. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass ICE Scheinrechnungen für Aufwendungen ausstelle und diese Firma in England nicht registriert sei. Nach Leistung der Abschlagszahlung habe keine Rücküberweisung an ihn stattgefunden. Das Treuhandkonto bei einer Sparkasse in Oberösterreich sei ihm nicht bekannt gewesen.

Der Beschwerdeführer legte hiebei den Schriftverkehr zwischen der E.L. GmbH und ICE vor. Daraus ergibt sich folgende Geschäftsbeziehung:

Mit Schreiben vom 6. August 1991 teilte ICE der E.L. GmbH mit, dass nach Besichtigung des Objektes und nach genauer Planung an Hand der Pläne ICE sich für dieses Projekt ausspreche und um ein schriftliches Angebot bitte.

Die E.L. GmbH teilte mit Schreiben vom 13. August 1991 der ICE zu Handen Herrn N. mit, dass die GmbH Eigentümerin näher umschriebener Grundstücke sei, auf welchen sich ein zweistöckiges Bürohaus, eine Fabrikslagerhalle und ein kleines Gebäude befänden. Das gesamte Areal werde zu einer Monatsmiete von S 180.000,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer angeboten. Das Grundstück sei als Industriegrund eingetragen und könne ICE ihre Produktionsstätte dorthin verlegen.

Im Antwortschreiben vom 21. August 1991 erklärte sich ICE mit einer Miete von ATS 170.000,-- einverstanden. ICE würde darauf bestehen, dass mindestens ein fünf- bis sechsjähriger Vertrag abgeschlossen werde, weil das Aufstellen der Maschinen und Geräte sowie Installationen entsprechende Kosten verursachten, die erst in vier bis fünf Jahren abgeschrieben werden könnten.

Die E.L. GmbH erklärte sich mit Schreiben vom 28. August 1991 mit der gewünschten Mietdauer von fünf Jahren einverstanden und stellte die umgehende Zusendung eines Mietvertrages in Aussicht. Mit Schreiben vom 16. September 1991 gab die E.L. GmbH der ICE bekannt, dass auf Grund des Urlaubes des Rechtsanwaltes es nicht möglich gewesen sei, den Vertrag zu übermitteln. Es werde jedoch verbindlich erklärt, dass das Grundstück ab Herbst 1992 geräumt und somit mietfähig übergeben werde.

ICE teilte mit Schreiben vom 24. September 1991 der E.L. GmbH mit, dass sie durch die verbindliche Zusage vom 16. September 1991 ein anderes interessantes Objekt aufgegeben habe. Es werde daher um Übersendung des Vertrages ersucht, weil ansonsten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden müssten.

Im Schreiben vom 7. Oktober 1991 gab die E.L. GmbH ICE bekannt, dass die gemachten Zusagen widerrufen werden müssten, weil auf diesem Grundstück kein anderes Gewerbe als das bisherige genehmigt werde und dieses Objekt - nachdem es sich im Wohnbereich befinde - als Baufläche für Wohn- und Siedlungszwecke umgewidmet werde.

ICE gab daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 1991 bekannt, dass der Widerruf nicht akzeptiert werde. Durch die verbindliche Zusage hätte ICE ein anderes interessantes Angebot abgelehnt und könnte die E.L. GmbH nicht aus ihrer Zusage entbunden werden. ICE ersuchte um Vorschläge bezüglich der weiteren Vorgangsweise.

Im Schreiben vom 21. Oktober 1991 führte die E.L. GmbH dazu aus, dass die Umwidmung nun endgültig sei und gegen den Bescheid der Gemeinde nichts unternommen werden könnte. Die Genehmigung seitens der Gemeinde werde nur für eine Wohnhausanlage erteilt und nicht mehr für einen Industriebetrieb. Die GmbH bedauere, dass ICE bereits ein anderes interessantes Angebot abgelehnt hätte; gehe aber darin konform, dass eine rechtsanwaltliche Auseinandersetzung wesentlich mehr Kosten verursachen würde als eine gütliche Einigung. Die GmbH stelle sich vor, eine Jahreszinsvergütung zu leisten.

ICE teilte mit Schreiben vom 7. November 1991 zu diesem Vorschlag der GmbH mit, dass sie sich mit einer Abstandszahlung von zwei Jahresmieten einverstanden erklären könnte und die GmbH aus ihrer Zusage entbinden und von der Vereinbarung zurücktreten würde.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 erklärte sich die E.L. GmbH letztendlich einverstanden, eine einmalige Abstandszahlung von S 3.200.000,-- zu leisten. Die Möglichkeit der Zahlung dieses Betrages wurde mit Ende März kommenden Jahres in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 teilt die ICE der E.L. GmbH mit, dass das Angebot einer Abstandszahlung von ATS 3,5 Mio. angenommen werde. ICE verpflichte sich, nach Erhalt dieser Zahlung unverzüglich aus dem zugesagten Mietverhältnis zurückzutreten und keine wie immer gearteten Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Mit Anfang März 1992 werde eine entsprechende Honorarnote gelegt werden.

Laut Rechnung der ICE vom 12. März 1992 wird die E.L. GmbH ersucht, S 3,5 Mio. auf das Konto einer näher umschriebenen Bank in London zu überweisen. Mit weiterem Schreiben der ICE vom 20. März 1992 wurde der Erhalt von ATS 3,5 Mio. laut Honorarnote vom 12. März 1992 bestätigt.

Im Prüfbericht ist weiters zu lesen, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer auszugehen sei, weil es bei dieser Art der Vorgangsweise - Zahlungen für Aufwendungen an Scientology-Firmen - stets zu Rückflüssen käme.

Der Beschwerdeführer, der auch als Haftungspflichtiger nach den §§ 9, 80 BAO u.a. für die Kapitalertragsteuer 1992 in Anspruch genommen wurde, erhob gegen den Bescheid vom 2. April 1997 Berufung. Im Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 führte er dazu aus, er sei zwar einvernommen worden, es sei ihm aber später keinerlei Möglichkeit gegeben worden, einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes zu leisten. Die an ihn gestellten Fragen und in der Niederschrift festgehaltenen eigenen Angaben könnten keinesfalls ausreichen, eine verdeckte Gewinnausschüttung und ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe eine Stellungnahme an seinen steuerlichen Vertreter übermittelt, welche als Beilage vorgelegt und auf deren Inhalt verwiesen werde. Wie der Beschwerdeführer darin ausgeführt habe, habe er sämtliche Verhandlungen mit Wissen bzw. im Beisein seiner Mitgesellschafter geführt. Er beantrage daher die Einvernahme der Mitgesellschafter als Zeugen.

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. November 1997 an seinen steuerlichen Vertreter ist dazu zu entnehmen:

N. habe schon früher dem Beschwerdeführer seine Dienste als Anlageberater angeboten. Im Juni 1991 habe er ihm eine Beteiligungsmöglichkeit an einem in Gründung befindlichen Unternehmen im Bereich der Umweltschutztechnik angeboten. Zu dieser Zeit sei die E.L. GmbH in Gesprächen über den Ankauf näher bezeichneter Grundstücke gestanden. Diese Grundstücke seien als Betriebsgrundstücke gewidmet gewesen. Die E.L. GmbH habe auf diesen Grundstücken Reihenhäuser errichten wollen. Die Gemeinde habe aber eine Präferenz für einen Betrieb erkennen lassen, weil man sich davon bessere Steuereinnahmen erwartet habe. Bis zur Erreichung der Baubewilligung (zwei bis drei Jahre laut Auskunft) habe die E.L. GmbH das Areal vermieten wollen. Der Beschwerdeführer habe Herrn N. davon Mitteilung gemacht. N. habe erklärt, dass er von einem englischen Unternehmer beauftragt sei, im Raum Wien ein geeignetes Mietobjekt zu suchen und zwar für einen kürzeren Zeitraum, weil die Firma später auf Eigengrund im Bereich Wien oder in Ungarn einen Betrieb errichten wolle. Auf Grund dieser Gespräche sei es zum vorgelegten Schriftverkehr mit ICE gekommen. Der Beschwerdeführer habe N. verschwiegen, dass bereits Verhandlungen mit der Gemeinde über die Erteilung der Baubewilligung für Reihenhäuser aufgenommen worden seien. N. habe ihm zugesichert, dass eine Auflösung der Mietvereinbarung wahrscheinlich keine Schwierigkeiten bereiten würde, weil er noch andere geeignete Mietobjekte im Auge habe. Während dieser Verhandlungen sei es im Gemeinderat (der Gemeinde der gelegenen Grundstücke) zu schweren Differenzen über die Widmung von Grundstücken gekommen. Dies sei Anlass für die Auflösung des Gemeinderates und Neuwahlen im März 1992 gewesen. Es sei in der Gemeinde niemand mehr bereit gewesen, eine betriebliche Nutzung für diese Grundstücke zu genehmigen. Die GmbH habe daher unter Zeitdruck die Geschäftsbeziehungen zur ICE auflösen müssen. ICE habe offenbar diese Zeitprobleme erkannt und die GmbH massiv unter Druck gesetzt. Der Anwalt der GmbH habe daher geraten, möglichst rasch zu einem vernünftigen Vergleich zu kommen.

Wie bereits in der Einvernahme durch das Finanzamt angegeben, sei ihm nicht bekannt gewesen, dass N. bzw. ICE in Nahebeziehungen zur Church of Scientology gestanden sei.

In der Berufung führte der Beschwerdeführer weiters aus, im BP-Bericht sei der Schluss gezogen worden, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Beschwerdeführer auszugehen sei, weil es bei dieser Art der Vorgangsweise stets zu Rückflüssen gekommen sei. Hiebei sei aber nicht untersucht worden, ob nicht vielleicht N. die Situation der GmbH ausgenützt habe, um sich für sich selbst über die ICE Geld zu beschaffen. Die Fragen und Antworten bei der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Finanzamt zum Treuhandkonto könnten eventuell zum Schluss geführt haben, der Eingang auf diesem Konto sei der angenommene Rückfluss. Zur Klärung dieser Frage sei der damalige Steuerberater um Unterlagen ersucht worden. Diese seien der Behörde vorgelegt worden; aus den Unterlagen gehe hervor, dass Mag. P. auf diesem Treuhandkonto Einzahlungen verwaltet habe, die zur Stammeinlage von S 260.000,-- des N. und zur Darlehenszuzählung von S 6,333.000,-- des Beschwerdeführers verwendet worden seien. Ein Scheck über S 200.000,-- sei für die Stammeinlage des Beschwerdeführers verwendet worden. Aus der Abrechnung gehe hervor, dass N. direkt bzw. über Business Center Campione am 14. April S 3 Mio., am 15. April S 69.100,-- und S 30.000,--, am 16. April S 113.731,21 und am 5. Juni S 1,050.000,--, insgesamt sohin S 4,262.831,21 eingezahlt habe. Nur S 260.000,-- seien davon für seine Stammeinlage bestimmt gewesen. Dies zeige, dass N. vom Beschwerdeführer laufend Geldbeträge erhalten habe, wie dieser in seiner Stellungnahme vom 18. November 1997 an seinen steuerlichen Vertreter ausführe, um die Finanzierung einer näher bezeichneten GmbH sicher zu stellen. Die Abschlagszahlung von S 3,5 Mio. sei aber am 20. März 1992 mittels Scheck entrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der näher bezeichneten GmbH bereits am 15. April 1992 verpflichtet, gegen Schuldschein ein Darlehen von S 6,333.000,-- zu leisten. Die Einzahlungen auf das Treuhandkonto seien teils durch den Beschwerdeführer und zum Großteil aber über Herrn N. erfolgt. Der Schuldschein mit der GmbH sei am 19. Juni 1992 ausgestellt und das Darlehen zugezählt worden. Die Zinsen aus diesem Darlehen habe der Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen angeführt. Zur Finanzierung dieser Beteiligung und für andere Grundstücksaktionen habe der Beschwerdeführer einen Kredit über S 8 Mio. bei einer Sparkasse aufgenommen und Privatentnahmen aus der BSB KG in der Höhe von ca. S 5 Mio. getätigt. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Barmittel verfügt habe, um seine Beteiligung zu finanzieren. Der Beschwerdeführer versichere daher, dass weder an ihn noch an andere Gesellschafter der E.L. GmbH Geldrückflüsse erfolgt seien.

Der Beschwerdeführer führte hiezu in seinem Schreiben vom 18. November 1997 an seinen steuerlichen Vertreter aus, dass ihm dieses Treuhandkonto bisher nicht bekannt sei. Nach monatelangen Vorgesprächen zwischen N., Mag. K. und dessen Partner und dem Beschwerdeführer sei es am 15. April 1992 zur Gründung der BHC Recyclingzentrum Mitte gekommen. Der Beschwerdeführer habe bereits vorher Geld aus der BSB KG entnommen und N. übergeben, und zwar zur Vorfinanzierung der BHC. Außerdem habe er bei einer Sparkasse einen Privatkredit von S 9 Mio. für diese Beteiligung aufgenommen, der zum Teil aber für andere Projekte verwendet worden sei. Welche Beträge und wann genau er an Herrn N. übergeben habe, könne er heute nicht mehr exakt angeben. N. habe diese Beträge auf dem Treuhandkonto hinterlegt. Vielleicht könne der Steuerberater der BHC, Mag. P., hier Näheres angeben. Er habe einen Schuldschein über S 6,330.000,-- als Darlehensgeber unterzeichnet. Nach Unterfertigung des Schuldscheines seitens der BHC seien ihm Zinsen gutgeschrieben worden, die er ordnungsgemäß versteuert habe. Alle Zahlungen auf das Treuhandkonto stammten aus der BSB KG bzw. aus dem Kredit der Sparkasse. Von der ICE sei nie Geld an ihn oder die anderen Gesellschafter der E.L. GmbH zurückgeflossen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis 25. März 1992 Geschäftsführer und Gesellschafter (zu 50 %) der E.L. GmbH gewesen. Strittig sei eine Abstandszahlung von S 3,5 Mio. an die ICE vom 20. März 1992. Diese Zahlung sei vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung auf Grund eines Vorteilszuflusses an den Beschwerdeführer beurteilt worden.

Die belangte Behörde ging von dem aus dem zwischen der E.L. GmbH und ICE stattgefundenen Schriftverkehr hervorgehenden Sachverhalt aus und hielt ergänzend fest, bei einer Sparkasse sei ein Treuhandkonto mit der Bezeichnung Mag. P., Anderkonto L.-BHC, Konto Nr. 40.576 eingerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei an der BHC zu 100 % beteiligt gewesen. Aus der im Verfahren vorgelegten - und oben festgehaltenen - Abrechnung des Treuhandkontos gehe hervor, dass Herr N. direkt oder über eine ausländische Firma bis 5. Juni 1992 insgesamt S 4,262.831,21 eingezahlt habe.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, bei der ICE handle es sich um eine der zahlreichen "Epple-Firmen", deren Ziel es sei, durch Ausstellung von Scheinrechnungen, Beihilfe zur Abgabeverkürzung bei österreichischen Unternehmen zu leisten. Die Prüfungsabteilung für Strafsachen habe bei einer am 14. Juli 1993 bei N. durchgeführten Hausdurchsuchung mehrere Disketten beschlagnahmt, auf denen zahlreiche Firmen genannt seien, die von der ICE Scheinrechnungen erhalten hätten. Eine dieser Firmen sei die E.L. GmbH gewesen, die eine Rechnung über S 3,5 Mio. erhalten habe. Auf der beschlagnahmten Diskette sei ein "Report" vom 29. Oktober 1991, adressiert an die "Church of Scientology" aufgefunden worden. In diesem habe sich N. als "somewhat the replacement of Jürgen EPPLE in Austria and Switzerland" bezeichnet. N. habe gegenüber der Abgabenbehörde bestätigt, dass es sich bei der ICE um eine "Epple-Firma" gehandelt habe. Erhebungen hätten ergeben, dass ICE weder im englischen Telefonbuch noch im Live-Index & Companies House aufscheine.

Der vorgelegte Schriftverkehr zwischen N. und der E.L. GmbH, für die der Beschwerdeführer gehandelt habe, sei als vorgetäuscht zu betrachten. Im Geschäftsleben sei es nicht üblich, Abstandszahlungen in Millionenhöhe ohne Vorlage eines beidseitig unterfertigten Mietvertrages zu leisten. Im vorliegenden Fall sei nur auf Grund eines Schriftsatzes, in dem ausgeführt worden sei, dass das Grundstück zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Herbst 1992 übergeben werde, bereits Zahlung geleistet worden. Der Betrag der Abstandszahlung erscheine ebenfalls als überhöht, weil der Vertragspartner, nämlich ICE, noch über ein halbes Jahr Zeit gehabt hätte, sich um ein Ersatzgrundstück umzusehen. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, dass der Widerruf der Vermietung so kurzfristig erfolgt sei, dass ICE keine Möglichkeit gehabt hätte, sich um ein anderes Grundstück umzusehen.

Schon alleine aus Zinseszinsüberlegungen widerspreche es jeder kaufmännischen Erfahrung, Zahlungen in Millionenhöhe vor ihrer Fälligkeit zu leisten. Jeder Dritte hätte, wenn sich sein Vertragspartner schon auf ein Schriftstück stütze, in dem ausgeführt werde, dass das Grundstück ab Herbst 1992 übergeben werde, zumindest bis Ende September mit der Bezahlung der Abstandszahlung zugewartet, und nicht einen Zinsverlust von über sechs Monate in Kauf genommen.

Durch die Gründung der BHC - Recycling Mitte GmbH am 15. April 1992, bei der der Beschwerdeführer zu 100 % beteiligt sei, sei es aber auch verständlich, dass das Geld bereits vor dem Herbst 1992 benötigt worden sei. Zahlungsvorgänge allein könnten aber für sich noch nicht als Beweismittel für deren rechtliche Grundlage angesehen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, 97/15/0010).

Es sei auch im Geschäftsverkehr nicht üblich, Abstandszahlungen über mehrere Millionen Schilling bar mittels Scheck und nicht über Banküberweisung durchführen zu lassen. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um einen Geschäftspartner handle, den man erst seit einigen Monaten kenne und auch nur über eine Person, die man zuvor nur als Vermögensberater und nicht als bevollmächtigten Vertreter des Geschäftspartners kennen gelernt habe.

Eine Abzugsfähigkeit dieser Abstandszahlung als Betriebsausgabe sei daher aus diesen Gründen ausgeschlossen. Die Vorteilszuwendung sei zu Recht dem Beschwerdeführer zugerechnet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählt Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sonstige Einkünfte in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0114). Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. Die belangte Behörde beurteilte die Rechnung der ICE vom 12. März 1992 an die E.L. GmbH über ATS 3,5 Mio. als Scheinrechnung. Sie stützte sich hiebei auch auf die bei einer Hausdurchsuchung bei N. vorgefundene Diskette, auf der dies festgehalten ist.

Der Beschwerdeführer erblickt in der Berücksichtigung dieses Beweismittels eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm diese Beweisergebnisse im Abgabenverfahren nicht bzw. nicht in dieser Form zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Feststellung lasse sich auch nicht aus der Stellungnahme des Betriebsprüfers (zur Berufung) ableiten, weil "davon noch von einer Rechnung der ICE, noch von einer Rechnung in der Höhe von S 3,5 Mio. die Rede sei". Er habe einerseits keine Möglichkeit gehabt, diese Angaben zu überprüfen, andererseits fehle jede Begründung dafür, dass es sich um eine Scheinrechnung handle.

Diese Rüge ist unbegründet. Im gesamten Verfahren wurde lediglich von dieser Rechnung gesprochen, so auch in der angesprochenen Stellungnahme des Prüfers zur Berufung. Dass es jemals weitere Rechnungen der ICE an die E.L. GmbH gegeben hätte, ist nie hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Zweifel, dass es sich bei der auf der Diskette erwähnten Rechnung um die gegenständliche handelt, sind nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer erblickt einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde die übrigen Gesellschafter der E.L. GmbH nicht einvernommen habe. Diese hätten bestätigen können, dass vom Beschwerdeführer weder Scheinrechnungen ausgestellt worden seien, noch es zu Rückflüssen an die E.L. GmbH bzw. den Beschwerdeführer gekommen sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde von einer Ausstellung von Scheinrechnungen durch den Beschwerdeführer nicht ausgegangen ist und auch keine Rückflüsse an die E.L. GmbH angenommen hat. Beweisaufnahmen hiefür erübrigten sich daher. Zur Frage, ob es zu einem Rückfluss an den Beschwerdeführer gekommen ist, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren das behauptete Beweisanbot nicht gestellt. In der Berufung führte er in der Darstellung der Vorgänge, die zur Abschlagszahlung geführt haben, aus, er habe sämtliche Verhandlungen mit Wissen bzw. im Beisein seiner Mitgesellschafter geführt. Daher beantrage er die Einvernahme der Mitgesellschafter als Zeugen.

Ob darin bereits ein konkretes Beweisanbot zu erblicken ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Beweisanbot nicht zu dem nunmehr in der Beschwerde behaupteten Thema gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe die Annahme, die von der E.L. GmbH an ICE geleistete Abschlagszahlung von S 3,5 Mio. sei eine verdeckte Gewinnausschüttung, nicht begründet. Er habe unwiderlegt dargetan, dass er kein Mitglied der "Church of Scientology" sei. Die von der belangten Behörde aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlüsse seien logisch nicht haltbar. Die gegenständliche Zahlung sei in Verbindung mit dem von der belangten Behörde festgestellten Vertragsverhältnis zwischen der E.L. GmbH und der ICE zu sehen und finde in diesem Vertragsverhältnis ihre Begründung.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auf Grund des durchgeführten Verfahrens sachverhaltsmäßig zum Ergebnis gelangt, dass die Rechnung der ICE vom 12. März 1992 an die E.L. GmbH eine Scheinrechnung ist. In den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Feststellung gelangte, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellung auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde, kann der belangten Behörde keine Unschlüssigkeit bei Würdigung der Beweise vorgeworfen werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde nicht darauf stützt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Church of Scientology ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ICE hätte bereits am 28. August 1991 auf Grund des im Korrespondenzweg abgeschlossenen Mietvertrages einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung gehabt und ab dem Zeitpunkt des Widerrufes durch die E.L. GmbH diese auf Zuhaltung des Vertrages bzw. Schadenersatz klagen können. Diese Umstände sprächen gegen die Annahme eines Scheingeschäftes.

Damit kann der Beschwerdeführer jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttern. Diese konnte sich - wie bereits oben dargestellt - auf die Aufzeichnungen auf der bei N. beschlagnahmten Diskette berufen und auf die im Einzelnen dargestellte Unüblichkeit des Geschäftsvorganges sowohl zwischen der ICE und der E.L. GmbH sowie den - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Vorgängen rund um das Treuhandkonto des Beschwerdeführers bei einer Sparkasse in Oberösterreich. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhalt dieser - in der obigen Sachverhaltsdarstellung enthaltenen - Vorgänge ihre Feststellungen getroffen hat, kann darin wie bereits ausgeführt eine Unschlüssigkeit nicht erblickt werden. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass im Falle eines Rücktrittes vom Vertrag der Gläubiger keinesfalls einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages hat, sondern lediglich einen Anspruch auf Ersatz des durch die Nichterfüllung verursachten Schadens. Der vom Vertrag zurücktretende - hier die E.L. GmbH - müsste also - Verschulden vorausgesetzt - das positive Vertragsinteresse leisten. Der Beschwerdeführer lässt weiters außer Acht, dass in einem derartigen Fall den Gläubiger - hier ICE - die Schadensminderungspflicht trifft, er sich also bemühen muss, ein günstiges Deckungsgeschäft zu schließen. Sachverhaltsvorbringen dazu enthält weder die Beschwerde, noch wurden im Verwaltungsverfahren tatsächliche Umstände dafür geltend gemacht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor, die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. Dezember 2002

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