VwGH 99/12/0200

VwGH99/12/020013.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien IV, Graf Starhemberggasse 39/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1999, Zl. MA 2/255/98, betreffend Abgeltung der Tätigkeit als Schülerberater an einer Polytechnischen Schule (in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96), zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949;
AVG §74 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1 idF 1991/362;
GehG 1956 §19 idF 1983/49;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1992/873;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1994/016;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1995/043;
GehG 1956 §59b Abs5 idF 1994/665;
GehG 1956 §59b Abs6;
LDG 1984 §31;
SchOG 1962 §24 Abs1 idF 1998/I/132;
SchOG 1962 §3 Abs1 idF 1971/234;
SchOG 1962 §31 Abs1 idF 1996/766;
SchOG 1962 §31 Abs2 idF 1996/766;
SchUG 1986 §62 Abs1 idF 1986/211;
SchUG 1986 §62 Abs1 idF 1993/514;
SchulG Wr 1976 §20;
VwRallg;
AHG 1949;
AVG §74 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1 idF 1991/362;
GehG 1956 §19 idF 1983/49;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1992/873;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1994/016;
GehG 1956 §59b Abs4 idF 1995/043;
GehG 1956 §59b Abs5 idF 1994/665;
GehG 1956 §59b Abs6;
LDG 1984 §31;
SchOG 1962 §24 Abs1 idF 1998/I/132;
SchOG 1962 §3 Abs1 idF 1971/234;
SchOG 1962 §31 Abs1 idF 1996/766;
SchOG 1962 §31 Abs2 idF 1996/766;
SchUG 1986 §62 Abs1 idF 1986/211;
SchUG 1986 §62 Abs1 idF 1993/514;
SchulG Wr 1976 §20;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Ansuchens vom 12. Februar 1998 auf "Gewährung eines Schülerberatungshonorars" für die Schuljahre 1993/94 und 1995/96 durch den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 9. März 1998 abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberlehrer der Polytechnischen Schule (frühere Bezeichnung: des Polytechnischen Lehrgangs) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.

Er war in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96 (wie schon in den Jahren zuvor) auf Grund einer dienstlichen Weisung (seines jeweiligen Schulleiters) an einer selbständigen Polytechnischen Schule der Stadt Wien (im 21. und 22. Bezirk) als (speziell ausgebildeter) Schülerberater im Sinn des (Grundsatz)Erlasses des (damaligen) Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17. Jänner 1994, Zl. 33 548/1-V/8/94, der die Schülerberatung an Polytechnischen Lehrgängen näher regelt, tätig. Als gesetzliche Grundlage für diese Aufgabe führt der Grundsatzerlass § 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) sowie § 62 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) an. Daraus wird abgeleitet, dass die individuelle Beratung ein Teil der Bildungsaufgabe der Schule sei. Bildungsberatung gehöre somit zu den Pflichten des Leiters /der Leiterin und aller Lehrer/Lehrerinnen jeder Schule. Zur Unterstützung dieser individuellen Beratungstätigkeit sei es notwendig, zusätzlich einen speziell ausgebildeten Schülerberater/eine speziell ausgebildete Schülerberaterin einzusetzen, der/die bei der Bewältigung dieser Aufgabe mit dem Schulpsychologischen Dienst, mitbefassten Lehrern/Lehrerinnen, der Arbeitsmarktverwaltung, der Wirtschaft und anderen zweckdienlichen Einrichtungen zusammenarbeite (im Folgenden kurz Schülerberater genannt). In der Folge werden im Erlass die Aufgaben, die Organisation, die Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten, die Qualifikation und Auswahl sowie die Aus - und Weiterbildung der Schülerberater näher geregelt.

Eine Regelung der finanziellen Abgeltung für die Tätigkeit als Schülerberater trifft dieser Erlass nicht. Diese ergibt (ergab) sich aus anderen Vorschriften, auf die zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles kurz vorab einzugehen ist:

1. Aus Z. 18 des sogenannten "Bagatellerlasses" (zu Art IV Abs. 3 der Schulverfassungsnovelle 1962, BGBl. Nr. 215) geht hervor, dass (zunächst) u.a. von der zuständigen (Landes)Dienstbehörde Landeslehrern ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst einmalige Belohnungen nach § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) bis zu einer bestimmten Höhe sowie jene Belohnungen gewährt werden können (konnten), für die eine in der taxativen Aufzählung der Anlage generelle Regelung bestand. Nach der Anlage gehörte dazu auch ein näher bezeichneter Erlass betreffend die finanzielle Abgeltung der Schülerberater an Hauptschulen (Unterstreichung nicht im Original).

Der Beschwerdeführer erhielt in den Schuljahren 1978/79 bis 1983/84 für seine Tätigkeit als Schülerberater an Hauptschulen, und für die Zeit vom 1. September 1984 bis 31. August 1985 und vom 1. September 1988 bis 31. August 1993 als Schülerberater an einem Polytechnischen Lehrgang eine Abgeltung in Form einer Belohnung.

2. In der Folge normierte der Gesetzgeber in § 59b GG (siehe dazu näher die Ausführungen im Erwägungsteil unter I. 2) für die Dauer der Verwendung eines Lehrers als Schülerberater einen Anspruch auf Dienstzulage, und zwar

a) durch die 52. GG-Novelle mit Wirkung ab 1. September 1991 für Schülerberater an Hauptschulen (§ 59b Abs. 4 GG),

b) durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung ab 1. September 1994 für Schülerberater an Sonderschulen (§ 59b Abs. 5 GG) und

c) zuletzt durch die 1. Dienstrechts-Novelle 1998 mit Wirkung ab 1. September 1998 für Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule (§ 59b Abs. 6 GG).

Im Beschwerdefall liegt die in den besoldungsrechtlichen Auswirkungen strittige Verwendung des Beschwerdeführer in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96 als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule vor der 1. Dienstrechts-Novelle 1998.

Erstmals mit Schreiben vom 24. September 1996 machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unter Berufung auf frühere Gespräche beim Stadtschulrat für Wien (StR) den Anspruch auf Abgeltung seiner Tätigkeit als Schülerberater im Schuljahr 1993/94 (in der Höhe von S 7.029,--) zuzüglich der Kosten seines Rechtsvertreters geltend. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 erweiterte er seine Forderung um die Abgeltung für diese Tätigkeit im Schuljahr 1995/96 (einschließlich der Vertretungskosten).

Nach (erfolgloser) Befassung des Bundesministeriums teilte der StR dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 1996 mit, dass die Abgeltung der Tätigkeit als Schülerberater an polytechnischen Schulen derzeit gesetzlich nicht geregelt sei und die Abgeltung nur in Form einer Belohnung erfolgen könne. Für die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 habe das zuständige Bundesministerium einer Abgeltung in Form einer Belohnung zugestimmt. Die Belohung sei analog der Dienstzulage gemäß § 59b Abs. 4 GG für Schülerberater an Hauptschulen (zehn Mal im Jahr) erfolgt. Da für die geltend gemachten Zeiträume noch immer keine gesetzliche Regelung erfolgt sei, bei allen (davon betroffenen) Kollegen die im "Bagatellerlass" festgesetzte Höchstgrenze (von derzeit S 4.500,--) überschritten werde - beim Beschwerdeführer habe sich (Anmerkung: unter Zugrundelegung der bisherigen Praxis für das Schuljahr 1993/94) ein Betrag von S 7.029,-- ergeben - sei versucht worden, die Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums zu erreichen, das jedoch dem Antrag auf Auszahlung der Belohung nicht zugestimmt habe. Im März 1996 habe das Bundesministerium außerdem die Weisung erteilt, die Auszahlung von Belohnungen (von bestimmten hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) zu stoppen. Aus den genannten Gründen könne daher den beiden Anträgen derzeit nicht stattgegeben werden.

In der Folge brachte der Beschwerdeführer beim Arbeits- und Sozialgericht eine (Mahn)Klage gegen das Land ein, die seine von ihm geltend gemachten Ansprüche aus der Verwendung als Schülerberater in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96 samt Zinsen umfasste. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 6. Februar 1998 wies das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 brachte der Beschwerdeführer vor, in den Schuljahren 1991/92 und 1992/93 sei ihm analog zur Dienstzulage nach § 59b GG sein "Honorar" für seine Verwendung als Schülerberater jeweils ausbezahlt worden. Die Auffassung, er müsse kostenlos arbeiten, weil das zuständige Bundesministerium die Weisung erteilt habe, die Auszahlung von Belohnungen zu stoppen, sei unrichtig: einerseits müsse ein Lehrer nicht unbezahlt arbeiten, andererseits ergingen verpflichtende Einladungen an alle Schülerberater, regionale Informationstage zu besuchen. Eine Verpflichtung von Schülerberatern ohne Entlohung sei nicht möglich. Abschließend beantrage er, in einem Bescheid auszusprechen, dass der Stadtschulrat schuldig sei, ihm S 7.029,-- samt 4 % Zinsen seit 1. November 1994 und S 12.280,-- samt 4 % Zinsen ab 1. November 1996 als "Schülerberatungshonorar" für die Schuljahre 1993/94 und 1995/96 und ferner die pauschalierten Vertretungskosten von S 6.000,-- (wird näher aufgeschlüsselt) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Mit Bescheid vom 9. März 1998 wies der StR das Ansuchen vom 12. Februar 1998 auf Gewährung eines "Schülerberatungshonorars" (samt Zinsen) und der pauschalierten Vertretungskosten gemäß § 59b Abs. 4 und 5 GG "in der geltenden Fassung" ab. Nach Darstellung der Aufgaben eines Schülerberaters und der Verpflichtung desselben, sich durch die Teilnahme an Seminaren und Arbeitstagungen einer umfassenden Ausbildung zu unterziehen, verwies die Behörde darauf, dass nach § 59b Abs. 4 und 5 GG nur den Schülerberatern an Haupt- und Sonderschulen ein Anspruch auf Dienstzulage eingeräumt sei. Eine finanzielle Abgeltung für Schülerberater an Polytechnischen Schulen (früher Polytechnische Lehrgänge) sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das zuständige Bundesministerium habe jedoch einer Abgeltung für die Tätigkeit der Schülerberater an Polytechnischen Schulen "in Form einer Belohnung in Analogie zu der Dienstzulage gemäß § 59b des Gehaltsgesetzes 1956 zugestimmt." Die Auszahlung sei bis zum Schuljahr 1992/93 erfolgt. Nach Hinweis auf die vom Beschwerdeführer bis einschließlich im Schuljahr 1992/93 für seine Verwendung als Schülerberater in Form von Belohnungen empfangenen Zahlungen wies die Behörde darauf hin, dass auf Grund einer Weisung des Bundesministeriums ab dem Schuljahr 1993/94 keine Belohungen für Schülerberater mehr zur Auszahlung gelangten. Weiters sei mit zwei Erlässen des Bundesministeriums aus 1996 verfügt worden, dass ab dem Schuljahr 1995/96 die Gewährung jeglicher Belohnung mit Ausnahme der administrativen Belohnungen im Zusammenhang mit der Schulpartnerschaft ausgesetzt worden sei. Mangels einer gesetzlichen Grundlage könne daher seinem Antrag auf Gewährung einer Abgeltung in der Höhe einer Zulage gemäß § 59b Abs. 4 und 65 GG nicht stattgegeben werden.

In seiner Berufung rügte der Beschwerdeführer unrichtige Tatsachenfeststellung und Aktenwidrigkeit sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Was seine verfahrensrechtlichen Einwände betraf, brachte er - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalls noch von Bedeutung ist - vor, er sei zur Durchführung der Tätigkeit als Schülerberater verpflichtet gewesen. Es habe sich dabei nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt. Die Dienstbehörde erster Instanz hätte dies feststellen müssen, da die in Erfüllung einer Verpflichtung erbrachte Tätigkeit als Schülerberater keine unentgeltliche Leistung darstelle, wovon auch die von ihr festgestellte Abgeltung in Form einer Belohnung in Analogie zur Dienstzulage nach § 59b GG ausgehe. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Behörde, festzustellen, dass ihm der Schulleiter keine verbindliche Weisung zur Fortsetzung der Schülerberatungstätigkeit mehr hätte geben können, da die gesetzliche Grundlage hiefür gefehlt habe. Das Unterlassen dieser Feststellungen sei entscheidungswesentlich: Hätte er um die Unentgeltlichkeit dieser Tätigkeit gewusst, hätte er sie nicht verrichtet. Die Feststellung, dass durch die Novelle BGBl. Nr. 665/1994 nur eine Abgeltung für Schülerberater an Sonderschulen festgesetzt worden sei, sei unrichtig. Er habe (nach den Feststellungen der Behörde) in den Zeiträumen vom 1. September 1984 bis 31. August 1993 Belohnungen erhalten, welche keine gesetzliche Grundlagen gehabt haben sollten. Es sei daher festzustellen gewesen, ob die Dienstbehörde erster Instanz selbst diese Leistungen erbracht habe oder ob diese vom Bundesministerium erbracht worden seien. Die Erbringung von Leistungen seit 1984 hätte einen Anspruch auf "wohlerworbene Rechte" begründet.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: gehe man mit der Behörde davon aus, dass ihm ab 1. September 1984 eine Belohnung in Analogie zugestanden und geleistet worden sei, ergebe sich daraus zwingend, dass er eine Anwartschaft auf Belohnung aus seiner Tätigkeit als Schülerberater erworben habe, wozu noch komme, dass er zur Erbringung dieser Leistungen auf Grund von Weisungen des jeweiligen Schulleiters verpflichtet gewesen sei. Nach dem Grundsatzerlass des Bundesministeriums aus 1994 sei der Schülerberater gesetzlich vorgesehen; seine Teilnahme an Seminaren und jährlich stattfindenden Arbeitstagen sei verpflichtend. Die Weisung des Bundesministeriums, keine Belohnung für Schülerberater mehr zur Auszahlung gelangen zu lassen, sowie dessen beiden Erlässe aus 1996 könnten die Dienstbehörde nicht von der Leistungsverpflichtung befreien. Im Beschwerdefall handle es sich um Landesschulen, sodass sein "Vertragspartner" der StR und nicht eine Bundesbehörde sei. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1993/94 und 1995/96 verpflichtet gewesen sei, Leistungen als Schülerberater zu erbringen, sei die Dienstbehörde konsequenterweise zur Gegenleistung (Zahlung) verpflichtet. Wäre die Dienstbehörde nicht in der Lage gewesen, Zahlungen zu leisten, hätte sie den Beschwerdeführer rechtzeitig von seiner Verpflichtung entbinden müssen. Träfe die Auffassung der Behörde zu, dass er nicht zu entlohnen sei, sei er in Irrtum geführt worden, sodass sein Anspruch zumindest gemäß § 1295 ABGB als Schadenersatzanspruch anzusehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätige den Bescheid mit einer hier unwesentlichen Abänderung des Gesetzeszitates (nunmehr: "gemäß § 59b Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr. 54"). Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer Weisung gemäß § 3 Abs. 1 SchOG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 SchUG zur Durchführung von Schülerberatungen verpflichtet gewesen sei. Eine Dienstzulage gebühre Schülerberatern an Polytechnischen Schulen erst ab 1. September 1998. Für Lehrer in derartiger Verwendung an einer Haupt- oder Sonderschule gebührte eine derartige Dienstzulage nach § 59b Abs. 4 und 5 GG schon seit einem früheren Zeitpunkt. Die schrittweise Einführung einer Dienstzulage für die Schülerberatung lege die Absicht des Gesetzgebers nahe, nicht von vornherein für alle drei Schultypen die Dienstzulage zu gewähren. Es liege keine echte Regelungslücke vor, da im Zweifel eine auftretende Lücke als beabsichtigt anzusehen sei. Ließen die gesetzlichen Bestimmungen auf Grund ihrer Eindeutigkeit keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen, sei für eine Gesetzesanalogie kein Raum. Mangels einer gesetzlichen Regelung sowie mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Weg der Analogie geschlossen werden könne, komme eine Dienstzulage für die Schülerberatungstätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. In Frage komme lediglich die Auszahlung einer Belohnung. Dieser stehe jedoch die Verweigerung der gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b der Schulverfassungsnovelle 1962 erforderlichen Zustimmung des zuständigen Bundesministers entgegen. Dieser habe mit Rundschreiben Nr. 20/1996 vom 29. März 1996 mitgeteilt, dass ab sofort bis auf weiteres die Gewährung von Belohnungen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) ausgesetzt werde. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 1998 sei daher abzuweisen gewesen.

Das Berufungsvorbringen, es sei die Feststellung unterblieben, dass Schulleiter mangels einer gesetzlichen Grundlage keine verbindlichen Weisungen mehr an Lehrer zur Fortsetzung der Schülerberatungstätigkeit hätten erteilen dürfen, sei unberechtigt, weil die Schülerberatung gemäß § 3 Abs. 1 SchOG iVm § 62 Abs. 1 SchUG auch für Polytechnische Schulen verpflichtend sei und die Schulleiter für die Umsetzung dieser Bestimmung verantwortlich gewesen seien. Der Dienstbehörde komme auch keine Kompetenz zur "Entbindung" des Beschwerdeführers von seiner Leistungsverpflichtung zu, da die Schülerberatung nach dem Gesetz auch an den Polytechnischen Schulen einzurichten sei.

Die Annahme einer Gesetzesanalogie gehe insofern ins Leere, als höchstens das Vorliegen einer (echten) Gesetzeslücke hätte festgestellt werden können, die jedoch aus den oben dargestellten Gründen nicht vorgelegen sei.

Für die Ansicht des Beschwerdeführers, die Auffassung der Behörde, dass mit der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 keine Abgeltung für Schülerberater an Polytechnischen Schulen festgesetzt worden sei, sei unrichtig, könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - § 59b Abs. 5 GG beziehe sich nur auf Schülerberater an Sonderschulen - kein Anhaltspunkt gefunden werden.

Die Berufung auf "wohlerworbene Rechte" auf Grund der an ihn seit 1984 erbrachten Leistungen gehe gleichfalls ins Leere. Bei den erbrachten Leistungen habe es sich um Belohnungen gehandelt, die nach freiem Ermessen der Behörde zu gewähren seien. Ein Rechtsanspruch bestehe darauf nicht. Es könne daher daraus auch kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.

Ein Anwartschaftsrecht auf Belohnung könne aus dieser im freien Ermessen liegenden Leistung ebenso wenig abgeleitet werden wie die Begründung wohlerworbener Rechte. Bei einem Anwartschaftsrecht handle es sich um eine in Schwebe befindliche Rechtsposition, die in der Zukunft endgültig werden könne. Ein Anwartschaftsrecht sei kein Vollrecht und könne dem gemäß auch nicht zur Begründung des vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruchs herangezogen werden.

Die Ausführungen bezüglich der Untauglichkeit der vom zuständigen Bundesministerium erteilten Weisungen, eine Leistungsfreistellung des Rechtsträgers der Dienstbehörde herbeizuführen, würden zum einen verkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in einem Vertragsverhältnis zum Land, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe. Andererseits bedürfe die im freien Ermessen liegende Personalmaßnahme betreffend Pflichtschullehrer nach der Schulverfassungsnovelle 1962 der Zustimmung des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Verweigere dieses Bundesministerium ausdrücklich seine Zustimmung, wäre eine dennoch erbrachte Leistung gesetzwidrig.

Ob dem Beschwerdeführer ein Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 ABGB zustehe, sei nicht von den Dienstbehörden zu entscheiden, da dieser Anspruch gerichtlich geltend zu machen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG erwogen:

I. Rechtslage

1. Allgemeines

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Anwendbarkeit des Gehaltsgesetzes 1956 im Beschwerdefall aus § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ergibt. Zu beachten ist dabei, dass die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, worauf auch § 106 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 2 LDG 1984 (durch Verweisung auf die entsprechenden Landesgesetze) Bedacht nimmt. Soweit das GG daher Zustimmungs(Einvernehmens)kompetenzen zugunsten bestimmter Bundesminister vorsieht, sind diese Regelungen für Landeslehrer auf Grund der verfassungsrechtlichen vorgegebenen Kompetenzverteilung und der ihr folgenden einfachgesetzlichen Verweisung im LDG 1984 für den Bereich der genannten Landeslehrer nicht übernommen worden.

Eine Einschränkung der den Dienstbehörden des Landes zukommenden Zuständigkeiten für Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen gibt sich jedoch aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird (Schulverfassungsnovelle 1962), BGBl. Nr. 215. Sie steht im Zusammenhang mit den gemäß Art. IV Abs. 1 leg. cit. vom Bund übernommenen Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes). Gemäß Art. IV Abs. 3 lit. b der Schulverfassungsnovelle 1962 bedürfen nämlich, solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen aufkommt, alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über diese Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Es hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.

Im Beschwerdefall ist ferner zu berücksichtigen, dass zeitraumbezogene Ansprüche, nämlich die Abgeltung von Leistungen als Schülerberater an einer Polytechnischen Schule in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96 strittig sind, deren Gebührlichkeit an Hand der im Zeitpunkt ihrer (möglichen) Entstehung geltenden Rechtslage zu beurteilen sind.

2. Gehaltsgesetz 1956 (GG)

2.1. § 19 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. I Z. 2 der 40. GG-Novelle, BGBl. Nr. 49/1983, lautet:

"Belohnung

§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden."

2.2. § 59b GG (Dienstzulage)

a) § 59b Abs. 4 und 5 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (d.h. Abs. 4 eingefügt durch Art. I Z. 9 der 52. GG-Novelle, BGBl. Nr. 466/1991; Betrag für das Schuljahr 1993/94: bis 31.12.1993 idF BGBl. Nr. 873/1992; ab 1. Jänner 1994: idF BGBl. Nr. 16/1994; Betrag für das Schuljahr 1995/96 (im folgenden Gesetzestext) in eckiger Klammer: idF BGBl N. 43/1995; Abs. 5 eingefügt durch Art. II Z. 12 der Novelle BGBl. Nr. 665/1994) lauten:

"(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule

verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit

bis zu 4 Klassen ......................... 60%

5 bis 7 Klassen .......................... 75%

8 oder 9 Klassen ......................... 90%

10 bis 12 Klassen .......................100%

13 bis 15 Klassen .......................110%

16 bis 18 Klassen .......................120%

mehr als 18 Klassen ...................130%

von 1.164 S/1.194 S (1.228 S). Die Dienstzulage gebührt je

Hauptschule nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer

als Schülerberater verwendet werden.

(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule

mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe

verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine

Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit

2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

60%

3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

80%

4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

100%

5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

115%

6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

130%

7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ..........................

145%

mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ........... 160%

von 404 S. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem

Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater

verwendet werden."

b) Art. II Z. 25 der 1. Dienstrechts-Novelle 1998,

BGBl. I Nr. 123, fügte dem § 59b mit Wirkung vom 1. September 1998

folgenden Absatz 6 an, der - wie oben dargelegt - im

Beschwerdefall keine Anwendung findet:

"(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer

selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage

beträgt an Polytechnischen Schulen mit

1 bis 2 Klassen .................... 40%

3 bis 4 Klassen .................... 60%

5 bis 6 Klassen .................... 80%

7 bis 8 Klassen .................... 100%

9 bis 10 Klassen ................... 120%

11 bis 12 Klassen .................. 140%

13 bis 14 Klassen .................. 160%

15 bis 16 Klassen .................. 180%

17 bis 18 Klassen .................. 200%

19 bis 20 Klassen .................. 220%

mehr als 20 Klassen .............. 240%

von 1.228 S. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden."

3. Schulrechtliche Bestimmungen (SchOG; SchUG)

3.1. Schulorganisationsgesetz (SchOG) und Wiener Schulgesetz (WrSchG - Ausführungsgesetz)

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Bezeichnung "Polytechnischer Lehrgang" auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 766/1996 mit Wirkung ab 1. September 1997 durch die Bezeichnung "Polytechnische Schule" ersetzt wurde. Dabei handelt es sich bloß um eine terminologische Änderung; die bisherigen organisationsrechtlichen Bestimmungen blieben im Wesentlichen unverändert. Im Folgenden werden beide Bezeichnungen verwendet.

b) Nach § 3 Abs. 1 SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 234/1971, stellt das österreichische Schulwesen in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der

4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

c) Nach ihrer Bildungshöhe zählt die Polytechnische Schule (ebenso wie z.B. die Oberstufe der Volksschule und die Hauptschule) zu den Sekundarschulen (§ 3 Abs. 2 Z. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 4 SchOG). Sie gehört (neben der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschule) nach § 3 Abs. 6 Z. 1 SchOG idF BGBl. Nr. 642/1994 und Nr. 766/1996 zu den allgemeinbildenden Pflichtschulen.

d) § 24 Abs. 1 Satz 1 SchOG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 132/1998 lautet:

"(1) Die Sonderschule umfasst acht, im Falle der Einbeziehung der Polytechnischen Schule neun Schulstufen."

e) §§ 30 ff SchOG treffen (entsprechend der Kompetenzbestimmung nach Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG) die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen.

Nach § 31 Abs. 1 SchOG idF BGBl. Nr. 766/1996 ist die Polytechnische Schule als selbständige Schule zu führen. In diesem Fall ist nach § 32 Abs. 2 Satz 2 ein Leiter zu bestellen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden (§ 31 Abs. 2 leg. cit.).

f) Eine Ausführungsbestimmung zu § 31 SchOG enthält § 20 des Wiener Schulgesetzes, LGBl. Nr. 20/1976 idF LGBl. Nr. 33/1997, der im Wesentlichen die grundsatzrechtliche Bestimmung wiederholt bzw. dahingehend präzisiert, dass bei für die Führung als selbständige Schule zu geringer Schülerzahl, die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule oder einer Sonderschule geführt werden kann.

3.2. Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Nach § 62 Abs. 1 SchUG idF BGBl. Nr. 211/1986 und BGBl. Nr. 514/1993 haben Lehrer und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 SchOG), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abgeltung seiner in den Schuljahren 1993/94 und 1995/96 unbestritten erfolgten Verwendung als Schülerberater an einem selbständig geführten Polytechnischem Lehrgang (einschließlich Zinsen) und auf Pauschalabgeltung der Kosten seines im Verwaltungsverfahrens eingeschrittenen Rechtsanwaltes verletzt.

2.1. Was den Anspruch auf Abgeltung für seine Tätigkeit als Schülerberater betrifft, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Argumente wie in seiner Berufung vor. Den Ersatz der Pauschalabgeltung seines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren (Einbringung von Schriftsätzen, Telefonate mit der Dienstbehörde erster Instanz) stützt der Beschwerdeführer auf die Regeln des Zivilrechts.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

2.2.1. Der Beschwerdeführer stützt den strittigen Abgeltungsanspruch auf seine Tätigkeit als Schülerberater, die er in den beiden geltend gemachten Schuljahren im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu erbringen hatte.

Vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 1 SchOG kann es in Verbindung mit § 62 Abs. 1 SchUG keinem Zweifel unterliegen, dass die Durchführung der Schülerberatung zu den sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten eines jeden Landeslehrers im Sinn § 31 LDG 1984 (nur dieser Fall ist hier von Interesse) und damit zu seinen Dienstpflichten gehört.

§ 3 Abs. 1 SchOG räumt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Dienstbehörde (bzw. der Schulleitung) aber auch die Möglichkeit ein, eine über diese allgemeine Dienstpflicht eines jeden Landeslehrers hinausgehende qualifizierte Schülerberatung (mit entsprechender Ausbildungsverpflichtung und allenfalls auch bestimmten, von der allgemeinen Schülerberatung nicht hinreichend abgedeckten Schwerpunkten) zu schaffen und mit deren Durchführung einzelne Landeslehrer zu betrauen, wie dies auch im Beschwerdefall unbestritten geschehen ist, und damit den gesetzlichen Auftrag nach § 3 Abs. 1 SchOG in dieser Weise (ergänzend) zu erfüllen. Eine gesetzliche Schranke ergibt sich jedenfalls aus den Abs. 4 bis 6 des § 59b GG (ein (qualifizierter) Schülerberater pro Schule). Einen Rechtsanspruch auf "Bestellung" zu einem solcherart qualifizierten Schülerberater hat der Landeslehrer nicht; auch kommt weder den Eltern noch den Schülern ein subjektives Recht auf Einrichtung einer solchen (qualifizierten) Schülerberatung zu.

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar. Bezugsrechtliche Ansprüche können nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) - der Fall der Ableitung aus einem rechtkräftigen Bescheid spielt im Beschwerdefall keine Rolle - geltend gemacht werden. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 21. Mai 1990, Zlen 89/12/0004 und 89/12/0005, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0242 = Slg. NF Nr. 14.206 A, vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0010 = Slg. NF Nr. 14.356 A, vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0289, mwN). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch ausgesprochen, dass weder die bereicherungsrechtlichen Regelungen des ABGB (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051, sowie das obzitierte Erkenntnis VwSlg. 14.206 A/1995) noch Ansprüche auf Schadenersatz (vgl. dazu zB das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 93/12/0328, mwN) nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere dem GG) einen bezugsrechtlichen Anspruch, über den die Dienstbehörde abzusprechen hat, begründen.

Das auf solche (zivilrechtliche) Überlegungen gestützte Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher schon deshalb ins Leere. Er kann auch aus der von ihm gerügten Unterlassung der Information über die (angeblich) unentgeltliche Verrichtung seiner Tätigkeit als Schülerberater ab dem Schuljahr 1993/94 nichts für sich gewinnen, weil dieser Umstand allein keinen besoldungsrechtlichen Anspruch (nur über die Gebührlichkeit eines solchen hat der angefochtene Bescheid abgesprochen) begründet. Die Frage, ob die Befolgung einer Weisung, einen (qualifizierten) Schülerberatungsdienst unentgeltlich zu leisten, zu seinen Dienstpflichten gehörte, war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Es trifft auch zu, dass die am 1. September 1998 in Kraft getretene Bestimmung des § 59b Abs. 6 GG, die an sich die vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule erfasst, im Beschwerdefall auf Grund der gebotenen zeitraumbezogenen Betrachtung keine Anwendung findet.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis berechtigt, soweit sie den besoldungsrechtlichen Anspruch für die vor dem 1. September 1998 verrichtete Tätigkeit als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule auf die analoge Anwendung des § 59b Abs. 4 GG stützt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Gesetzeslücke dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen ist (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0165, mwN).

Im hier maßgeblichen Zusammenhang bestehen hinreichende Indizien für eine planwidrige Lücke.

Der in § 59b Abs. 4 GG näher geregelte Anspruch auf Dienstzulage stellt auf die Tätigkeit als Schülerberater an einer Hauptschule ab. Lege non distinguente schließt der Wortlaut dieser Regelung es nicht von vornherein aus, dass ein Landeslehrer an einer Hauptschule, bei der eine im Organisationsverbund stehende (unselbständige) Polytechnische Schule (ein Polytechnischer Lehrgang) im Sinn des § 31 Abs. 2 SchOG geführt wird, im Fall seiner (zusätzlichen) Tätigkeit als Schülerberater in einer Klasse der angeschlossenen Polytechnischen Schule einen Anspruch darauf hat, dass diese Tätigkeit bei der Bemessung der Dienstzulage (über die hiefür maßgebende Klassenzahl) zu berücksichtigen ist.

Für diese (nach dem Wortlaut mögliche) Auslegung des § 59b Abs. 4 GG spricht zum einen die (spätere) Regelung des § 59b Abs. 5 GG für Sonderschulen. § 59b Abs. 5 GG erfasst nämlich zweifellos auch die Tätigkeit eines Schülerberaters an einer Sonderschule, bei der die Polytechnische Schule im Sinn des § 24 Abs. 1 SchOG "einbezogen" ist. Nur in diesem Fall weist die Sonderschule nämlich neun (statt der sonst vorgeschriebenen acht) Schulstufen auf, worauf die besoldungsrechtliche Regelung des § 59b Abs. 5 GG Bedacht nimmt. Wenn aber die Tätigkeit eines Schülerberaters an einer Sonderschule mit einer angeschlossenen Polytechnischen Schule in die Dienstzulagenregelung miteinbezogen ist, liegt es nahe, dass dies auch für den Fall des Schülerberaters an einer Hauptschule zu gelten hat, der in dieser Funktion an der "angeschlossenen" (unselbständigen) Polytechnischen Schule tätig wird, zumal ja nur ein Schülerberater pro Schule zu bestellen ist.

Zum anderen spricht für diese Auslegung auch der (mit Wirkung ab 1. September 1998) eingefügte Abs. 6 des § 59b GG, der ausdrücklich die Abgeltung der Tätigkeit als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule, d.h. aber nur die Tätigkeit an einer nach § 31 Abs. 1 SchOG eingerichteten Schule erfasst. Wäre nämlich die Tätigkeit eines Schülerberaters an einer unselbständigen Polytechnischen Schule, die im Organisationsverbund mit einer Hauptschule geführt wird, nicht schon (bisher) von der Dienstzulagenregelung nach § 59b Abs. 4 GG (so wie bereits in § 59b Abs. 5 GG im Fall der Sonderschule) erfasst, unterstellte man dem Gesetzgeber, im Jahre 1998 eine lückenhafte Regelung getroffen zu haben, hätte er doch zu deren Vermeidung in § 59b Abs. 6 GG eine Dienstzulagenregelung für Polytechnische Schulen schlechthin (also in welcher Organisationsform auch immer) treffen müssen.

Schließlich kann auch ein teleologischer Gesichtspunkt für dieses Auslegungsergebnis ins Treffen geführt werden, nämlich die durch einen Organisationsverbund bedingte "Mischverwendung" einheitlich abzugelten, wobei sich die (unselbständige) Polytechnische Schule (9. Schulstufe) auf Grund ihrer geringen Größe im Verhältnis zur Hauptschule (5. bis 8. Schulstufe) im Regelfall (an dem sich der Gesetzgeber bei einer - vergröbernden - Durchschnittsbetrachtung orientieren kann) nur in einer vergleichsweise geringen Klassenzahl und einem dementsprechenden Aufwand niederschlagen wird.

Ein solcher (übereinstimmender) Inhalt des § 59b Abs. 4 und 5 GG (Einbeziehung der Schülerberatungstätigkeit in einer Klasse einer mit der Hauptschule und Sonderschule organisatorisch verbundenen unselbständigen Polytechnischen Schule in die Dienstzulagenregelung) indiziert aber vor dem 1. September 1998 (Einfügung des Abs. 6 in § 59b GG) für die Tätigkeit als Schülerberater in einer selbständigen Polytechnischen Schule eine Regelungslücke, für deren Schließung auch gleichheitsrechtliche Überlegungen sprechen. Es findet sich kein hinreichender Grund für eine vor dem 1. September 1998 unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung einer vergleichbaren Tätigkeit als Schülerberater, je nach dem, ob der Polytechnische Lehrgang (die Polytechnische Schule) - in Abhängigkeit von seiner (ihrer) Größe -

im Organisationsverbund mit einer anderen allgemein bildenden Pflichtschule (hier: Hauptschule) oder als selbständige Schule eingerichtet war. Während im ersten Fall nach dem oben Gesagten auch vor dem 1. September 1998 (wie auch nachher) jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine Dienstzulage nach § 59b Abs. 4 GG bestand (besteht), wäre ein derartiger Anspruch (bei Ablehnung der analogen Anwendung des § 59b Abs. 4 GG) im Fall der Einrichtung als selbständige Schule vor dem 1. September 1998 jedenfalls nicht vorhanden gewesen (so die Auffassung der belangten Behörde). Träfe dies zu, hätte der vor dem 1. September 1998 an einem(r) selbständigen Polytechnischen Lehrgang (Schule) verwendete Schülerberater aber auch keinen mit § 59b Abs. 4 GG vergleichbaren Abgeltungsanspruch nach einer anderen besoldungsrechtlichen Bestimmung gehabt. Abgesehen davon, dass es fraglich erscheint, ob bei dieser Fallkonstellation im strittigen Zeitraum überhaupt ein Anwendungsfall nach § 19 Satz 1 GG (mit dem sich offenbar die Verwaltungspraxis eine Zeit lang behalf) vorlag - die abschließende Klärung dieser Frage kann hier dahingestellt bleiben -, wäre nämlich selbst bei Bejahung einer solchen "Ausgleichsfunktion" des § 19 Satz 1 GG (aus verfassungsrechtlichen Erwägungen) die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Abhängigkeit der Belohnung von den jeweils für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln, den Ermessenscharakter der Bestimmung (vgl. zu diesen Kriterien des § 19 GG sowie zu den vergleichsweise engen Grenzen der Belohnung im besoldungsrechtlichen Regelungssystem das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2001, Zl. 96/12/0062) und den (verfassungsrechtlich abgesicherten) Zustimmungsvorbehalt von Bundesbehörden nach Art. IV Abs. 3 lit. b der Schulverfassungsnovelle 1962 eine erheblich schwächere als im Fall eines Anspruchs auf eine Dienstzulage. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von nach ihrem Inhalt vergleichbaren Tätigkeiten ist nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund kann gegen die analoge Anwendung des § 59b Abs. 4 GG auf die im Beschwerdefall gegebene Konstellation (vor dem 1. September 1998) auch nicht eingewendet werden, dem stünde die spätere Einfügung des § 59b Abs. 6 GG (mit Wirkung ab 1. September 1998) entgegen. Daraus ist nicht zwingend eine die Analogie ausschließende gewollte "Stufenregelung" des Gesetzgebers abzuleiten; vielmehr liegt darin - jedenfalls im vorliegenden Fall - (auch) die formelle Beseitigung einer Regelungslücke, die erst nach dem "Wegfall" der bis zum Schuljahr 1993/94 praktizierten "Belohnungsvariante" in ihrer vollen Tragweite erkannt wurde (wofür auch die in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentierten Aktivitäten des Wiener Stadtschulrates, die zum Teil unabhängig vom Beschwerdefall ergriffen wurden, beim zuständigen Bundesministerium eine Lösung zu erreichen, sprechen).

Auch kann bei der im Beschwerdefall gegebenen besonderen Fallkonstellation (teilweise Einräumung eines Anspruches auf Dienstzulage für Schülerberater in einer (unselbständigen) Polytechnischen Schule durch § 59b Abs. 4 und 5 GG) der Analogie nicht die (im Allgemeinen gegebene) Geschlossenheit der Regelungen besoldungsrechtlicher Ansprüche im GG entgegengehalten werden.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren angefochtenen Bescheid, soweit sie damit die Abweisung der "Gewährung eines Schülerberatungshonorars" für bestimmte Schuljahre durch die Dienstbehörde erster Instanz bestätigte, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2.2.2. Was den im Ergebnis geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung von Verzugszinsen im besoldungsrechtlichen Verfahren für die Zeit bis zur bescheidmäßigen Feststellung seiner Gebührlichkeit betrifft, kann sich der Beschwerdeführer auf keine (materiell-rechtliche) Vorschrift des Dienstrechts berufen, die ihm einen derartigen Rechtsanspruch einräumt. Er kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützen, weil diese für Verzugszinsen Fälligkeit voraussetzen. Diese träte aber selbst im Fall der (rückwirkenden) bescheidmäßigen Feststellung eines nach dem Gesetz zustehenden (zunächst strittigen) Anspruchs erst mit der Erlassung eines solchen (aus der Sicht des Beamten günstigen) Feststellungsbescheides ein (so für eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG idF vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 das hg. Erkenntnis vom 31. März 1977, Zl. 279/77 = Slg. NF Nr. 9295/A; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1979, Zlen. 2631/78 und 1503/79, sowie vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270 - letzteres betraf einen Vergütungsanspruch nach § 61 GG iVm mit der Einrechnung einer Nebenleistung nach § 9 BLVG). Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner im besoldungsrechtlichen Verfahren geltend gemachten "Zinsenforderung" einen Anspruch geltend gemacht, der im Besoldungsrecht nicht vorgesehen ist. Unabhängig vom Ausgang der Verfahrens über den geltend gemachten Anspruch auf "Schülerberatungshonorar" entsprach daher die Abweisung seiner Zinsenforderung im besoldungsrechtlichen Verfahren, die erkennbar nur unter dem Blickwinkel des Besoldungsrechts erfolgte, dem Gesetz.

Was die Geltendmachung der pauschalierten Vertretungskosten betrifft, ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens deren Abweisung nicht näher begründet haben. Diese Kosten fallen aber unter die auch im Anwendungsbereich des DVG geltende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG. Sie hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Für die von ihm geforderte Anwendung der Regeln des Zivilrechts besteht kein Raum. Der Abspruch des angefochtenen Bescheides steht auch nicht einer allfälligen Geltendmachung dieser Kosten im Amtshaftungsverfahren entgegen.

3. Aus den unter 2.2. angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid, soweit er die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Ansuchens vom 12. Februar 1998 auf "Gewährung eines Schülerberatungshonorars" für die Schuljahre 1993/94 und 1995/96 durch den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 9. März 1998 abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigt hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen war jedoch die Beschwerde (d.h. soweit sie sich gegen die Abweisung der Zinsenforderung betreffend die beiden Ansprüche auf Schülerhonorar und die pauschalierten Vertretungskosten richtete) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und § 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 13. September 2002

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