VwGH 99/09/0014

VwGH99/09/00143.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Mai 1996, Zl. UVS-07/36/00684/95, wegen Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
StGB §34 Abs1 Z13;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
StGB §34 Abs1 Z13;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M-GmbH mit Sitz und Standort in Wien 2, S-Gasse 3, für schuldig erkannt, am 24. Jänner 1994 einen namentlich genannten polnischen Staatsbürger, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei, beschäftigt zu haben. Hiefür wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) und i.V.m. § 9 VStG, mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft und ihm Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von insgesamt S 3.000,-- auferlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass auch vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer als der für die Vertretung der M-GmbH nach außen Berufene gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen habe, und dass der angeführte Ausländer am 24. Jänner 1994 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers mit dem Material der M-Ges.m.b.H. beschäftigt gewesen sei.

Die belangte Behörde sei bei einer umfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass der verfahrensgegenständliche Ausländer auf der gegenständlichen Baustelle von der M-GmbH beschäftigt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt habe, der Ausländer wäre als "Selbstständiger" tätig gewesen, so würde gegen diese Annahme sprechen, dass der Ausländer mit dem Material der M-Ges.m.b.H. gearbeitet und - außer Kleinwerkzeug - kein eigenes Werkzeug besessen habe, auch habe der Bauleiter der M-Ges.m.b.H. angegeben, die Arbeitskräfte auf der Baustelle eingeteilt und kontrolliert zu haben. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, der Ausländer wäre in Erfüllung eines Werkvertrages mit der V-Ges.m.b.H. tätig gewesen, so sei auf Grund der von der belangten Behörde erzielten Ermittlungsergebnisse davon auszugehen, dass es sich hiebei - mangels eines Werkes - nicht um einen echten Werkvertrag sondern um Arbeitskräfteüberlassung gehandelt habe. Der Ausländer habe gegenüber dem Erhebungsorgan angegeben, von der V-Ges.m.b.H. beschäftigt zu sein. Ein Bautagebuch sei aber nicht geführt worden, welches Werk von der V-Ges.m.b.H. ausgeführt worden wäre, habe auch der Beschwerdeführer nicht angeben können.

Bei Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen dürfe nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst annehme. Es müsse ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der einzelne Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermöge, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen würden. Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis könne aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 VStG nicht alleine dadurch erbracht werden, dass die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedürfe vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person, die nicht verantwortlich Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG sei, Vorsorge getroffen worden sei.

Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystem habe der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt und es ferner unterlassen, im Einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt habe. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche zur Entlastung des Arbeitgebers nicht hin, entscheidend sei, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt sei. In den gegenständlichen Fällen habe der Bauleiter offensichtlich nicht einmal Aufzeichnungen über die auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter angefertigt. Bemerkt werde, dass es auf der gegenständlichen Baustelle zu weiteren Verstößen gegen das AuslBG gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG treffe.

Was die Höhe der Strafen betreffe, so diene das Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG, einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigen, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne daher nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von Ausländern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers habe nicht als gering eingestuft werden können, da weder hervorgekommen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, noch dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von S 25.000,-- ins Verdienen bringe, ledig sei, die Höhe seiner Geschäftsanteile an der Ges.m.b.H. betrage S 249.000,-- er besitze ein Einfamilienhaus im Wert von ca. 2,5 Millionen S, bankmäßig finanziert bis zum Jahr 2016 und sei für ein Kind sorgepflichtig. Es seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 15. Oktober 1998, B 2359/97, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988 (AÜG).

Nach § 4 Abs. 1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Abs. 2 leg. cit. zu Folge liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen, an dessen Herstellung mitwirken, die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten, organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid insofern, als er behauptet, im vorliegenden Fall käme die Anwendung des § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG iVm § 3 Abs. 1 leg. cit. in Betracht. Die Behörde habe sich nicht zum Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG geäußert.

Mit diesem, auf die Verletzung des § 44a Z. 1 VStG zielenden Vorwurf zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde nämlich nur verpflichtet, im Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu umschreiben. Dies muss eindeutig und vollständig erfolgen um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die von Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, unter E 9. ff angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nicht erforderlich ist es jedoch, dass die Behörde bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Strafbescheides Feststellungen über das Nichtvorliegen von sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen aller nur denkbaren Rechtfertigungs- und Strafausschließungsgründe aufnimmt. Zusätzlich sind im vorliegenden Fall jedoch weder aus dem Akteninhalt noch auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde irgendwelche Anhaltspunkte für die Erfüllung der genannten Ausnahmetatbestände gegeben, weshalb die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu diesbezüglichen Feststellungen nicht verpflichtet war. Im Übrigen hat die belangte Behörde festgestellt, dass der betroffene Ausländer polnischer Staatsbürger ist, somit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG nicht vorliegen kann, weil es sich bei Polen nicht um einen Mitgliedsstaat des EWR handelt.

Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe bei Anwendung des § 5 Abs. 1 VStG den Inhalt dieser Bestimmung dadurch "fundamental" verkannt, dass sie die Auffassung vertreten habe, der Beschuldigte habe nach dieser Vorschrift glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und damit die Änderung des § 5 Abs. 1 VStG durch die VStG-Novelle 1987 nicht nachvollzogen, trifft nicht zu. Vielmehr hat die belangte Behörde § 5 Abs. 1 VStG durchaus in der geltenden Fassung angewendet. Auch ihre Ausführungen zur Obliegenheit der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen von juristischen Personen, allenfalls durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems im Unternehmen Vorsorge für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch ihre Mitarbeiter zu treffen, sind richtig.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Annahme der belangten Behörde einer Arbeitskräfteüberlassung fehle jegliches Tatsachensubstrat, ist unverständlich. Mit dieser Argumentation folgt die belangte Behörde nämlich sogar dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, der Arbeitnehmer hätte für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet. Sie zeigt allerdings - zutreffend - auf, dass auch in diesem Fall im Grunde des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG eine Beschäftigung durch das Unternehmen, für welches der Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trug, anzunehmen war. Daran vermag der Verwaltungsgerichtshof nichts Rechtswidriges zu erblicken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0191, m.w.N.).

Insoweit der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten ankämpft, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diesem in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit die nachprüfende Kontrolle obliegt, als er zu prüfen hat, ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/09/0103, m.w.N.). Nachdem der gegenständliche ausländische Arbeiter unbestritten auf der Baustelle, auf welcher das Unternehmen des Beschwerdeführers tätig war, mit Material der M-GmbH Arbeitsleistungen erbracht hat, und am verfahrensgegenständlichen Tag unbestritten noch weitere Arbeitskräfte dieser Ges.m.b.H. derart tätig waren, und einer der Ausländer sogar angab, für sie tätig gewesen zu sein, kann das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden.

Auch soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafbemessung wendet, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn er meint, es sei durch die Tat kein konkreter Schaden entstanden, weshalb ihm gemäß § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG der Milderungsgrund zu Gute zu halten sei, dass trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt worden sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden - und zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0423). Im Übrigen ist es Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 13 StGB bei einem Ungehorsamsdelikt (wie vorliegend) nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2000, Zl. 99/02/0352, m.w.N.).

Der Einwand schließlich, die belangte Behörde sei im Fall des Beschwerdeführers von einer guten Einkommenssituation ausgegangen, ohne diese ziffernmäßig in irgend einer Weise zu benennen, trifft nicht zu, weil sich eine solche Feststellung dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lässt, und im Übrigen die von der Behörde festgestellte Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers von diesem nicht bestritten werden. Die Strafbemessung erscheint angesichts des der belangten Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes aber nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen das VStG und das AuslBG vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf die bereits vom Verfassungsgerichtshof im angeführten Ablehnungsbeschluss vom 15. Oktober 1998 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - auf die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0209, und vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0094, zu verweisen.

Aus den genannten Gründen liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 3. September 2002

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