VwGH 99/07/0047

VwGH99/07/004727.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des HK in S, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 8. Februar 1999, Zl. UVS- 9/10.011/7-1999, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §137 Abs3 litg idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §137 Abs3 litg idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. September 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer des Objektes Grundstück Nr. .78, KG L, zu verantworten, dass zumindest am 4. Juni 1998 häusliche und betriebliche Abwässer von der hauseigenen Sickeranlage über einen Oberflächenentwässerungskanal und weiter über eine wasserrechtlich nicht genehmigte Verbindungsleitung direkt in den L Mühlbach eingeleitet worden seien, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, jedenfalls aber die direkte Einleitung von Abwässern in den L Mühlbach nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig seien.

Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 137 Abs. 3 lit. g in Verbindung mit § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 lit. a WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt wurde. Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. September 1999 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe von S 15.000,-- auf S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 32 Stunden) herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben es als bescheidmäßig verpflichteter Liegenschaftseigentümer des Objektes Gst. .78, KG L, zu verantworten, dass zumindest am 04.06.1998 häusliche und betriebliche Abwässer von der hauseigenen Sickeranlage über ein Drainagerohr und weiter über einen Oberflächenentwässerungskanal in den L Mühlbach eingeleitet wurden, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, jedenfalls aber die direkte Einleitung von Abwässern in den L Mühlbach nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind."

Im Rahmen der über die Berufung durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 1998 sei durch den Zeugen Dipl. Ing. Dr. K ein am 4. Juni 1998 durchgeführter Färbeversuch in der Weise dargestellt worden, dass die in den Sammelschacht der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage für häusliche und betriebliche Abwässer eingebrachte Farbe in den Sickerschacht gelangt und wenige Minuten später in einem zum Oberflächenentwässerungssystem gehörigen Schacht, der Oberflächenwässer in Richtung L Mühlbach aufnehme, vorgefunden worden sei. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Feststellung des Eintritts des gefärbten Wassers im Oberflächenentwässerungssystem hätte jedenfalls unter zehn Minuten betragen. Es sei wahrscheinlich, dass das gefärbte Gewässer über eine Drainage diesem System zugeleitet werde. Diese münde bis in den vorgesehenen, wasserrechtlich bewilligten Einzugsbereich des herzustellenden Sickerkoffers, nicht zwingend bis in den Bereich innerhalb der gelochten Rohrringe.

Die Wasserwegigkeit im Untergrund im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft (Hanglage, Abfall in Richtung Osten) werde zum einen durch Baumaßnahmen hangaufwärts beeinflusst, zum anderen behindere die Errichtung von Bauobjekten so wie etwa Keller oder Stützwände den üblichen Abfluss.

Eine nachträgliche Abänderung der Abwasserreinigungsanlage im Sinne der Errichtung einer bewusst hergestellten Oberflächenverbindung zwischen der Oberflächenwasserverrohrung und dem Sickerschacht sei dem Zeugen nicht bekannt.

Im Rahmen dieser Verhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die gegenständliche Drainage im Rahmen der Errichtung des Neubaues im Jahr 1975 verlegt worden sei. Im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Objektes L Hauptstraße 1, das im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und unmittelbar zur gegenständlichen Liegenschaft angrenze, hätten die Abwässer aus dem Sickerschacht nicht mehr in der bis dahin üblichen Form in Richtung des hangabwärts liegenden Grundstückes entwässern können. Es sei zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen bekannt gewesen, dass mit einer Änderung der Fließrichtung auch in Richtung des Schachtes der Oberflächenwasserverrohrung zu rechnen sein werde. Es sei Absicht gewesen, durch die Sanierung die Wasserwegigkeit zu ändern, damit das hangabwärts liegende Grundstück nicht mehr in diesem Ausmaß vernässt werde.

Die belangte Behörde führte dazu nach Zitierung der maßgeblichen Gesetzesstellen aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehöre. Es handle sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet werde, sofern er nicht beweise, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Strafbar sei auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides - insbesondere hinsichtlich "Art und Maß" der Wasserbenutzung - sowie hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen.

Als Täter im Sinne des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 komme jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornehme oder durch andere Personen vornehmen lasse.

Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. August 1968 gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung teilbiologisch gereinigter häuslicher und betrieblicher Abwässer auf dem Grundstück .78, KG L, erteilt worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Jänner 1975 sei über Antrag des Beschwerdeführers erneut die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung häuslicher und betrieblicher Abwässer auf dem Grundstück .78, KG L, erteilt worden, wobei das Maß der Wasserbenutzung erhöht worden sei.

Auflage Punkt 1 dieser Bewilligung lege fest, dass das gesamte häusliche und betriebliche Abwasser der geplanten Kläranlage zuzuleiten sei. Andere Wässer als die häuslichen und die betrieblichen Abwässer (z.B. Niederschlagswässer, mit nicht abbaufähigen Stoffen verunreinigte Wässer) dürften der Kläranlage und dem Fettabscheider sowie der Sickeranlage nicht zugeleitet werden. Mit nicht abbaufähigen Stoffen verunreinigte Wässer dürften überhaupt weder dem Grundwasser noch Vorflutern (Gräben, Bäche) zugeleitet werden.

Auf Grund der Aussagen des Zeugen Dr. K sei als erwiesen anzunehmen, dass am 4. Juni 1998 häusliche bzw. betriebliche Abwässer ausgehend von der Abwasseranlage des Beschuldigten, die konsensgemäß der Versickerung dieser Abwässer auf eigenem Grund dienen sollte, über ein bis in den Sickerkörper reichendes, ursprünglich der schadlosen Beseitigung von Hangwässern dienendes Drainagerohr und einen bestehenden Oberflächenwasserkanal in den L Mühlbach eingebracht worden seien.

Diese Einbringung sei durch die zitierte wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1975, die lediglich die Versickerung dieser Abwässer auf Eigengrund zum Inhalt habe, jedenfalls nicht gedeckt und erfülle daher die durch den Färbeversuch nachgewiesene Einwirkung auf das Gewässer L Mühlbach den Tatbestand des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959.

Wenn seitens des Beschwerdeführers vorgebracht werde, es sei ihm nicht anzulasten, dass diese Wässer im Wege der Versickerung ihren Weg in die Drainage des Grundstückes fänden und weiter in den L Mühlbach mündeten, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Wasserberechtigte die der Wasserbenutzung dienenden Anlagen sach- und fachgerecht auszuführen habe. Die Einbindung einer Drainage in bzw. an den Sickerkörper einer Versickerungsanlage vermöge dieser Verpflichtung nicht gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang sei es auch nicht von Belang, dass diese Drainage bereits im Zuge der Errichtung der Abwasseranlage verlegt worden sei, weil daraus nur abzuleiten sei, dass der am 4. Juni 1998 jedenfalls bestehende Missstand schon seit dem Jahr 1975 existiert habe.

Dass dieser Missstand bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen des Magistrates Salzburg nicht offenkundig geworden sei, weil sich die Wasserwegigkeiten bis zur Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück günstiger dargestellt hätten, vermöge an dem Umstand, dass ein Drainagerohr von der Versickerungsanlage bis zu einem Oberflächenwasserkanal führe und somit eine direkte Verbindung zwischen diesen Anlagen bestehe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer müsse es sich daher zurechnen lassen, dass die Drainage die Funktionsfähigkeit der gegenständlichen Sickeranlage in der Weise außer Kraft setze, dass das eigentlich der Versickerung zugeführte Wasser in den L Mühlbach abgeleitet werde und dies im Widerspruch zur erteilten wasserrechtlichen Bewilligung stehe.

Wenn weiters eingewendet werde, dass das vorliegende Straferkenntnis ausdrücklich - wenn auch fälschlich - davon ausgehe, dass eine direkte Verbindung zwischen Sickeranlage und Oberflächenentwässerungskanal erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Betreiben des Beschwerdeführers errichtet worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass gemäß § 44a Z. 1 VStG der nicht auf Einstellung lautende Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es dazu erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung umfasse, weil die Tat so eindeutig umschrieben werden müsse, dass kein Zweifel darüber bestehen könne, wofür eine Bestrafung erfolgt sei; diesem Erfordernis sei nur entsprochen, wenn der Spruch all jene Tatmerkmale enthalte, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich seien.

Tatbildlich im Sinne des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 sei die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtige, ohne dass die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt ohne vorheriges Erlangen einer entsprechenden Bewilligung Abänderungen an den der Wasserbenutzung dienenden Anlagen durchgeführt worden seien, sei vom Tatbild des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 nicht umfasst. Der Beschwerdeführer sei daher durch die (unrichtige) Tatumschreibung in seinen Rechten nicht verletzt worden und die belangte Behörde im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, die Tatumschreibung spruchgemäß zu modifizieren. Dies vor allem auch deshalb, weil das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten, nämlich die Einwirkung durch Einleitung von betrieblichen und häuslichen Abwässern in den L Mühlbach, bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz gewesen sei.

Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde schließlich aus, dass § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Strafrahmen bis zu S 100.000,-- vorsehe. Die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Strafe habe sich daher bereits im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt. Als Verschulden sei dem Beschwerdeführer die unbewusst fahrlässige Begehung der gegenständlichen Übertretung anzulasten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Tatsache des Bestehens einer Verbindung zwischen Sickerkörper und Oberflächenwasserkanal keineswegs offenkundig gewesen sei, und diese Verbindung im Wege des gegenständlichen Drainagerohrs erst im Rahmen eines aufwändigen Verwaltungsverfahrens nachgewiesen habe werden können. Die gebotene Sorgfalt nicht außer Acht zu lassen, habe bei der vorliegenden Konstellation an den Beschwerdeführer besonders hohe Anforderungen gestellt, was bei der Strafbemessung ihren Ausdruck gefunden habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer u.a. vorbringt, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigende Einwirkungen im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorliegen würden. Von Seiten des Fischereiberechtigten sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt worden, dass keinerlei Beeinträchtigungen gegeben seien.

Im Hinblick auf § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 führt der Beschwerdeführer aus, dass gemäß dieser Gesetzesbestimmung die Einbringung von Stoffen in Gewässer mit den dafür erforderlichen Anlagen der Bewilligung bedürfe. Erkennbar sei diese Gesetzesstelle darauf gerichtet, dass die Bewilligungspflicht für solche Anlagen bestehe, deren Zweck eben die Einbringung von Stoffen in Gewässer sei. Eine solche Anlage werde in keiner Form betrieben. Wenn sich z.B. durch Regenfälle von einem Grundstück Regenwasser in ein Gewässer ergieße, sei dieser Umstand nicht bewilligungspflichtig, weil ja eine Anlage zur Einbringung von Stoffen nicht vorliege. Genauso seien aber die Umstände im vorliegenden Fall. Es möge sein, dass sich (biologisch) geklärtes Wasser, möglicherweise auf Grund geänderter Wasserwegigkeit, in geringem Umfang in den L Mühlbach ergieße. Dies habe aber nicht den Grund darin, dass die Anlage darauf gerichtet sei.

Im Lichte des § 5 VStG bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass er mehrfach darauf hingewiesen habe, ausschließlich auf Grund bewilligter Pläne im Rahmen der Bewilligung tätig geworden zu sein, sodass von ihm jedenfalls nicht hätte vorher gesehen werden können, dass die Möglichkeit des Übertritts von biologisch gereinigtem Sickerwasser in den L Mühlbach bestehe. Im Gegensatz zur erstinstanzlichen Behörde sei die belangte Behörde auch nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer allenfalls geradezu zum Erreichen dieses Zweckes irgendeine Maßnahme gesetzt habe. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Umstand nur durch Zitat des Freibeweises geäußert, aber keine Erwägungen darüber angestellt, ob die Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gelungen sei.

Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass zwar eine Änderung der genehmigten Anlage nicht vorgenommen worden sei, der Beschwerdeführer es sich aber zurechnen lassen müsse, dass ein Drainagerohr eine direkte Verbindung zwischen den Anlagen herstelle. Dass sich hier durch eine spätere, von der planmäßig errichtenden Abwasseranlage unabhängige Baumaßnahme die Wasserwegigkeit geändert habe und eine ungewollte Entwässerung statt finde, habe sich der Beschwerdeführer zurechnen zu lassen.

Tatsächlich habe er jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich seit Bewilligung und Errichtung der Anlage gesetzeskonform verhalten habe. Insbesondere habe er eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften nicht aktiv vorgenommen, vielmehr sei ihm durch geänderte Verhältnisse eine solche Verletzung zugerechnet worden. Nach seiner Meinung sei ihm damit die Glaubhaftmachung im Sinne des zweiten Satzes des § 5 VStG gelungen.

Im Lichte der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde zu einem Schuldspruch im Sinne des § 32 Abs. 2 WRG 1959 gekommen sei, obwohl Feststellungen über eine allfällige beeinträchtigende Einwirkung auf ein Gewässer fehlen würden. Der Sachverhalt sei daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewilligung insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.

Nach § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 und 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die Beschaffenheit des Gewässers beeinträchtigende Einwirkungen vorlägen. Beeinträchtigende Wirkungen seien durch gegebenenfalls zeitweises Einfließen biologisch geklärten Wassers in den Mühlbach auch nicht gegeben. Die bei Gewässern naturgemäß empfindlich reagierenden Fischereiberechtigten hätten dazu befragt werden können. Der Fischereiberechtigte habe dem Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass keinerlei Beeinträchtigung gegeben sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0151, m.w.N.).

Der Eintritt einer Gewässerverschmutzung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG 1959. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0130, m.w.N.).

Dem natürlichen Lauf der Dinge entspricht es, dass z.B. bei der Einbringung von Küchenabwässern (Geschirrspülwässern) in einen Bach mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist. Von Geringfügigkeit der Einwirkung kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Abwässer aus der Kläranlage eines Wohnhauses in ein öffentliches Gerinne abgeleitet werden (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/07/0151, m.w.N.).

Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zeigt der Beschwerdeführer jedoch mit den vorstehenden Einwendungen nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf, zumal - selbst im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten "biologischen Klärung" der Abwässer; im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 20. Jänner 1975 ist hingegen nur davon die Rede, dass es sich um "teilbiologisch geklärte häusliche Abwässer und gereinigte Betriebsabwässer" aus dem Wohn- und Geschäftshaus des Beschwerdeführers handle - nach dem natürlichen Lauf der Dinge bei den dem Mühlbach zugeleiteten Abwässern mit nachteiligen Wirkungen nicht bloß geringfügiger Art zu rechnen ist. Es lag daher auch keine Ergänzungsbedürftigkeit des ermittelten Sachverhalts vor.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Abwässern in den Mühlbach wäre demnach erforderlich gewesen, umso mehr als es sich bei den eingeleiteten Abwässern nicht nur um - von der vorzitierten Rechtsprechung umfasste - häusliche, sondern auch um betriebliche Abwässer handelt.

Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 erkennbar darauf gerichtet sei, dass die Bewilligungspflicht nur für solche Anlagen bestehe, deren Zweck die Einbringung von Stoffen in Gewässer sei, eine solche Anlage aber in keiner Form betrieben werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob die Anlage auf eine Ableitung der Abwässer gerichtet ist: Tatbildlich im Sinne des § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der vorzitierten Fassung ist nämlich die Vornahme von Einwirkungen auf ein Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar seine Beschaffenheit beeinträchtigten, ohne dass die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, dass § 32 Abs. 2 eine demonstrative Aufzählung von bewilligungspflichtigen Vorgängen (arg.: "Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere: .....") enthält.

Es kommt für die Verwirklichung des Tatbestandes auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer das Drainagerohr nachträglich eingebaut hat oder ob dieses seit Errichtung der Anlage bestanden hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei der Übertretung von § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem zufolge des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0003).

Im Rahmen der Glaubhaftmachung hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0138).

Die Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer entgegen seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen, weil er lediglich wiederholt die Behauptung aufstellt, dass die Anlage ausschließlich auf Grund der Pläne im Rahmen der Bewilligung errichtet worden sei. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass - in Abweichung von den Plänen - ein Drainagerohr von der Versickerungsanlage bis zu einem Oberflächenwasserkanal besteht. Die Einbringung einer Drainage in den Sickerkörper der Versickerungsanlage vermag der Verpflichtung des Beschwerdeführers als Wasserberechtigten, die (im Jahre 1975 erweiterte) wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage sach- und fachgerecht auszuführen, nicht gerecht zu werden, auch wenn die Drainage nicht zum Zweck einer Ableitung von Abwässern aus dieser Anlage in den L Mühlbach verlegt wurde. Dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung ohne sein Verschulden nicht nachkommen konnte, vermochte er jedoch nicht glaubhaft zu machen, zumal bei der Verlegung einer Drainage bis in den Sickerkörper einer Abwasserbeseitigungsanlage - unbeschadet der vom Beschwerdeführer eingewandten nachträglichen Änderung der Wasserwegigkeit auf seinem Grundstück durch andere Baumaßnahmen - schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer allfälligen Ableitung von Abwässern aus der Versickerungsanlage gerechnet werden muss.

Nach der hg. Judikatur bedarf es zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens der Darlegung, dass der Beschuldigte Maßnahmen getroffen hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, S. 78, unter E 123 zu § 5 VStG wiedergegebene hg. Judikatur). Dass der Beschwerdeführer jedoch entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der allfälligen Einleitung von Abwässern aus seiner Versickerungsanlage in die im Bereich des Sickerkörpers beginnende Drainageleitung getroffen hätte, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch im Zuge der Verwaltungsstrafverfahrens nicht hervorgekommen. Es kann auch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bei einer derartigen Verlegung der Drainageleitung nicht davon gesprochen werden, dass eine allfällige Ableitung von Abwässern aus der Versickerungsanlage über die Drainageleitung nicht vorhersehbar gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2002

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