VwGH 99/03/0455

VwGH99/03/04553.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in Z, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Oktober 1999, Zl. 1-0913/98/E6, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §11 Abs1;
GelVerkG 1996 §2;
GelVerkG 1996 §7;
GewO 1994 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §1 Abs2;
GelVerkG 1996 §11 Abs1;
GelVerkG 1996 §2;
GelVerkG 1996 §7;
GewO 1994 §1 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 "Abs. 1 iVm Abs. 2" Gelegenheitsverkehrsgesetz idF vor der Novelle BGBl. Nr. 135/1999 iVm § 11 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) bestraft, weil er am 3. Juli 1998 um 21.40 Uhr als Lenker eines nach dem (Schweizer) Kennzeichen bestimmten Reisebusses bei der Einreise beim Zollamt F, Zweigstelle M - die Fahrtroute habe gelautet: B/CH - Wien - Budapest - mit 41 Fahrgästen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug von einem Ort, der außerhalb des Bundesgebietes liege, in das Bundesgebiet ohne Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Österreich durchgeführt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 135/1999 (GelVerkG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu ahnden ist, wer eine Beförderung gemäß § 11 ohne die erforderliche Bewilligung durchführt. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 leg. cit. ist strafbar, wer andere als die in Z 1 bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. ist die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebieten liegenden Orten in das Ausland, außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und eine Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich erhalten haben; eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 5 ergangen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 leg. cit. sind Nachweise über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 bei jeder Personenbeförderung über die Grenze mitzuführen und den Grenzorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Übertretungsnorm des § 11 Abs. 1 leg. cit. richtet sich - wie sich auch aus dem Verweis auf die §§ 2 und 7 leg. cit. ergibt - an Unternehmer, die die Beförderung von Personen gewerbsmäßig ausüben, nicht jedoch an den (bloßen) Lenker des betreffenden Fahrzeuges. Gemäß § 1 Abs. 2 GelVerkG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GewO wird diese Tätigkeit "gewerbsmäßig" ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Der Lenker führt im Sinne der zitierten Bestimmungen keine "gewerbsmäßige Beförderung" durch. Nicht einzugehen ist im vorliegenden Fall auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 leg. cit., wonach Nachweise über die Erteilung der Bewilligung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen sind, - eine Verpflichtung, die den Lenker trifft - weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diese Norm nicht angewendet hat.

Derart hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und eine unrichtige Übertretungsnorm angewendet, womit sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 3. September 2002

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