Normen
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Mathematik- und Turnlehrer, andererseits solche aus selbständiger Arbeit als Übungsleiter an einem Universitätssportinstitut. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 beantragte er unter anderem, Aufwendungen für "Sportbekleidung - Turnunterricht" im Betrag von S 12.127,-- als Werbungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht, da Trainingsanzüge, Tennisbekleidung, Turnhose und Sportschuhe "nicht nur bei Sportlern, sondern auch allgemein als Freizeitkleidung Verwendung finden" würden.
In seiner gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die genannte Bekleidung stelle nach näher bezeichneter höchstgerichtlicher Judikatur für einen Turnprofessor typische Arbeitskleidung dar, weshalb die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Nachdem das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf das Aufteilungsverbot des § 20 EStG mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ergänzte der Beschwerdeführer, die angeführte Kleidung sei für die Berufsausübung unbedingt notwendig und finde sonst keine Verwendung. Die Tätigkeit als Turnlehrer an einer Fremdenverkehrsschule sowie als Übungsleiter für Fußball und Schwimmen am Universitätssportinstitut könnten ohne diese "Hilfsmittel" nicht ausgeübt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe durch die Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen, dass er im Streitjahr näher bezeichnete Sportbekleidung (neben der bereits vom Finanzamt erwähnten auch eine Badehose, sowie Thermoschiwäsche) angeschafft habe. Der Beschwerdeführer sei auch dem Ersuchen nachgekommen, dem Berufungssenat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Muster der strittigen Bekleidungsstücke vorzulegen. Über Befragen habe er dazu eingeräumt, dass die Kleidung ihrer Art nach auch privat verwendet werden könne. Tatsächlich würde die gegenständliche Sportbekleidung jedoch nur zum Zwecke der Reinigung mit nach Hause genommen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es treffe wohl zu, dass der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 1978 Turnbekleidung als typische Berufskleidung eines "Turnprofessors" bezeichnet und die Aufwendungen dafür als Werbungskosten anerkannt habe. Doch hätten sich zwischenzeitig die Bekleidungsgewohnheiten entscheidend geändert. Sportliche Bekleidung sei in den letzten Jahren zunehmend in Mode gekommen und werde, betrachte man das Straßenbild, auch im täglichen Leben unabhängig von der Sportausübung getragen, sei es als flotte Einkaufs-, Party- und Bummelbekleidung oder als bequeme Hausbekleidung. Dem Ausüben eines so genannten Ausgleichsports sowie allgemein der Freizeitgestaltung komme mittlerweile ein viel höherer Stellenwert zu als noch vor 20 Jahren. Selbst in gewissen Bereichen des Berufslebens habe das Tragen von sportlicher Bekleidung längst Einzug gehalten. Diese veränderten Lebensgewohnheiten hätten es mit sich gebracht, dass bei Sportbekleidung eine Trennung von privater und beruflicher Sphäre nicht mehr möglich sei und daher das Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen komme. Im Übrigen könne gerade bei einem Sportlehrer angenommen werden, dass er Sport auch privat betreibe. Vor diesem Hintergrund komme dem Einwand des Beschwerdeführers, die strittige Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit zu tragen, keine Bedeutung zu.
Über die dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 leg. cit. können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0262, und vom 30. Oktober 2001, Zl. 2000/14/0173).
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall die Sachverhaltsfeststellung getroffen, bei den vom Beschwerdeführer angeschafften Kleidungsstücken handle es sich um solche, die im täglichen Leben üblicherweise privat getragen werden. Sie befindet sich mit dieser Feststellung auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde räumt ein, dass "Trainingsanzüge und Sportschuhe" im Straßenbild anzutreffen seien, meint jedoch, nicht in einem solchen Ausmaß, dass dies der Anerkennung von Sportbekleidung als typische Berufskleidung eines Turnlehrers entgegen stehen müsse. Es würde demnach weiterhin die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Oktober 1978, VwSlg. 5303/F, getroffene Beurteilung zutreffen.
Vor dem Hintergrund der eingangs aufgezeigten Rechtslage gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Entscheidend ist, dass sich die vom Beschwerdeführer beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet. Solcherart kann - ungeachtet des zum EStG 1972 ergangenen zit. hg. Erkenntnisses vom 10. Oktober 1978 - von einer typischen Berufskleidung nicht gesprochen werden. Einer Beschlussfassung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG bedurfte es - abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung zum EStG 1972 ergangen ist - schon im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellten geänderten Lebensgewohnheiten nicht.
Ob, wie in der Beschwerde vorgebracht, zukünftige Modeentwicklungen dazu führen könnten, auch inländischen Uniformen ("Militarylook") die Eigenschaft als typische Berufskleidung von Heeresangehörigen abzusprechen, bedarf im Beschwerdefall ebenso wenig einer Klärung wie die Frage, ob Schianzüge als Berufskleidung von Schilehrern in Betracht kommen.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. April 2002
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