VwGH 98/13/0017

VwGH98/13/001716.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Heinzl, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Schorsch Wernitznig, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Strobachgasse 3/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. November 1997, Zl GA RV/080-16/05/97, betreffend Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anlässlich der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1994 wurden die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt. In einer Berufung vom 11. Juli 1996 wurde hinsichtlich der Einkommensteuer 1994 ausgeführt, die Begründung werde nachgereicht.

Mit Bescheid vom 7. November 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 275 BAO aufgefordert, die der Berufung anhaftenden Mängel, es fehle eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung, bis 26. November 1996 zu beheben. Mit einer Eingabe vom 26. November 1996 wurde zur Einkommensteuer 1994 ausgeführt:

"a) Die nicht selbständigen Einkünfte sind korrekt.

b) Der Verlust aus selbständiger Arbeit beträgt

ÖS 100.985,--

c) Außergewöhnliche Belastung Zahnreparatur ÖS 200.800,--"

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1996 wurde ausgesprochen, dass die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 als zurückgenommen gilt. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Mangel der fehlenden Begründung nicht behoben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1978, 763, 1457 und 1458/78, insbesondere, dass ein Auftrag zur Nachholung der Begründung unzulässig sei, wenn der Bescheid selbst keine Begründung enthalte. Erst in der Folge (nach Ergänzung des Bescheides durch die Behörde) sei ein auf Nachholung der Begründung der Berufung gerichteter Behebungsauftrag sinnvoll.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil der an den Beschwerdeführer ergangene Einkommensteuerbescheid 1994 insofern eine Begründung enthielt, als darin auf die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung hingewiesen wird. Der Beschwerdefall gleicht damit im Wesentlichen dem dem zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1978 zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die von der damals belangten Behörde erfolgte Beurteilung einer bestehenden Berechtigung und Verpflichtung der Behörde erster Instanz zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages bestätigt hat. Eine Sachverhaltskonstellation, wie sie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis für eine andere rechtliche Beurteilung allenfalls als möglich erachtete, lag weder dem damaligen, noch liegt eine solche dem gegenständlichen Beschwerdefall zu Grunde. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, einen Antrag auf Mitteilung der dem Einkommensteuerbescheid 1994 ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt zu haben.

Die Beschwerderüge, die belangte Behörde hätte mit dem eingeräumtermaßen richtigen Hinweis darauf, eine Überschussrechnung stelle eine Begründung dar, den Beschwerdeführer in seinen Mitteln, die Berufung zu begründen, in unzulässiger Weise eingeschränkt, ist deswegen verfehlt, weil die belangte Behörde in diesem Zusammenhang lediglich auf die erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist (und daher verspätet) beim Finanzamt eingebrachte Einnahmen-Ausgabenrechnung Bezug genommen hat. Eine Beschränkung des Beschwerdeführers, seine Berufung allein durch Vorlage einer Einnahmen-Ausgabenrechnung begründen zu dürfen, erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht. Es mag zutreffen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, eine Berufung zu begründen, der Beschwerdeführer wählte aber keine dieser Möglichkeiten. So sind das Vorbringen betreffend Berücksichtigung einer bestimmten außergewöhnlichen Belastung ebenso wie der Antrag, einen bestimmten Gewinn oder Verlust bei Bemessung der Einkommensteuer in Ansatz zu bringen, lediglich Erklärungen im Sinne des § 250 Abs 1 lit c BAO, aber keine Begründung im Sinne der lit d dieser gesetzlichen Bestimmung. Infolge des der Berufung damit trotz erlassenen Mängelbehebungsauftrages anhaftenden Mangels einer Begründung hatte die Behörde aber zwingend einen Bescheid im Sinne des § 275 BAO zu erlassen. Es ist daher auch die Bestätigung dieses Bescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Eine Berücksichtigung der in der Eingabe vom 26. November 1996 erwähnten außergewöhnlichen Belastung kam aber im Hinblick darauf, dass eine materiellrechtliche Erledigung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 dem entsprechend nicht zu erfolgen hatte, nicht in Betracht.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 16. Mai 2002

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