VwGH 98/12/0451

VwGH98/12/045120.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 18. September 1998, Zl. 451626/3- VI.2/98, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z1 idF 1994/550;
GehG 1956 §30 Abs1 Z1 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1 impl;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1953 geborene Beschwerdeführer steht - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Amtssekretär - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gehörte er dem Dienstklassensystem an, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 optierte er in das Funktionszulagenschema. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Ende des Jahres 1995 erteilte der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die Weisung, für das Ressort eine "Homepage" einzurichten.

In seiner Eingabe vom 27. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer rückwirkend die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ab 1. Jänner 1996 und die bescheidmäßige Absprache hierüber. Er habe im September 1995 die Leitung des Lektorates übernommen, dem zu diesem Zeitpunkt vier Vertragsbedienstete zugeteilt gewesen seien. Das Lektorat sei zusätzlich auch für sämtliche Verlautbarungen bzw. Veröffentlichungen von Ausschreibungen, Dekorierungen, Versetzungen, Postenausschreibungen etc. in APA und Wiener Zeitung zuständig. Weiters sei es Kontaktstelle der Abteilung für Artikeldienst und Fotodienst beim Bundespressedienst. Nach dem Ausfall von Mag. R. (die ursprünglich mit der Einrichtung der Homepage betraut worden war) habe er ab Jänner 1996 zusätzlich neben seiner Tätigkeit im Lektorat auch die Agenden des Internet übernommen. Dies habe die Koordination der Vorbereitung der Erstellung einer Homepage, die Ausschreibung für den Internetprovider sowie die Inbetriebnahme der Website ab 1. Juli 1996 beinhaltet. Seither fungiere er auch als "Infomaster" der belangten Behörde. Sein Arbeitsplatz "Internet" sei noch nicht bewertet worden, jedoch von einer "a"-Kraft belegt gewesen. In anderen Ministerien sei die Person des "Infomasters" mit a/A-Kräften belegt. Ca. 70% seiner Tätigkeit fielen für Internetagenden an. Er ersuche daher rückwirkend um Gewährung der genannten Verwendungszulage, weil er ab 1. Jänner 1996 in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die höheren Verwendungsgruppen (a/A) zuzuordnen seien.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Oktober 1997 - ab November 1997 verrichtete der Beschwerdeführer die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten nicht mehr - eine Verwendungszulage gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956 idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, angewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über das Begehren folgendermaßen ab:

"Ihr Antrag vom 27. 6. 1997 auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z1 wegen Verrichtung von Diensten, die im überwiegenden Ausmaß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, wird abgelehnt."

Begründend führte sie aus, gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührten einem Beamten, der im überwiegenden Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, eine Verwendungszulage. Der Beschwerdeführer sei mit Beginn des Jahres 1996, damals als Amtssekretär der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1997 eingestuft, in der Abteilung I.3 der belangten Behörde - neben seiner Grundverwendung als Leiter des Lektorates dieser Abteilung - mit der Erstellung einer Homepage beauftragt worden. Aus dieser Tätigkeit leite er wegen verwendungsgruppenhöherwertiger Verwendung (Verwendungsgruppe A) einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ab. Diese zusätzliche Tätigkeit habe 70% der Dienstverwendung ausgemacht, sodass für die Grundverwendung nur mehr ein Anteil von 30% verblieben sei. Die nach Meinung des Beschwerdeführers dem höheren Dienst zuzuordnende zusätzliche Tätigkeit habe weiters darin bestanden, eine Ausschreibung für den Internetprovider durchzuführen, einen Strukturaufbau für die Homepage zu erstellen und die zuständigen Abteilungen des Hauses um Beiträge, die die Homepage ausfüllen sollten, zu ersuchen. Die Auswahl der Beiträge für das Internet, ihre Endredaktion und die Betreuung der Homepage nach ihrer Installierung (Anpassen an den aktuellen Stand) habe gleichfalls zum zusätzlichen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers gehört. Mit November 1997 seien diese Aufgaben einem anderen Beamten übertragen worden. Da der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1997 in das neue Besoldungsschema für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes optiert habe, sei die Verwendungszulage nur für die Zeit bis 31. Dezember 1996 beantragt worden.

Das Bundesministerium für Finanzen habe dazu u.a. festgestellt, dass die angeführten Tätigkeiten vom Anforderungsprofil her mit der Aufgabenstellung eines Redakteurs zu vergleichen seien, der sich verschiedene Beiträge zu einem gestellten Thema von Fachleuten zusammenstellen lasse und dessen einzige selbstverantwortliche Tätigkeit in der Auswahl und der endredaktionellen Zusammenstellung der Beiträge zu einem gemeinsamen sinnvollen Ganzen bestehe. Die Ausschreibung für ein technisches Gerät werde in den Beschaffungsabteilungen bestenfalls von Bediensteten des gehobenen Dienstes erledigt, sie stelle, wie viele Ausschreibungen, beinahe eine Routineangelegenheit dar und könne, da sie prozentuell als einmalige Aufgabe in der Gesamtverwendung nicht ins Gewicht falle, von vornherein vernachlässigt werden.

Aber auch die Erstellung von Beiträgen zu einem vorgegebenen Thema könne bereits vom Bediensteten des gehobenen Dienstes erwartet werden, weil hier die in einer allgemeinbildenden höheren Schule vermittelten Fertigkeiten genügten. Der Inhalt des zu erstellenden Beitrages könne in allgemein zugänglichen öffentlichen und privaten Einrichtungen (Bibliotheken u.a.m.) aus Fachbüchern bzw. Zeitschriften zu dem gestellten Thema recherchiert und dann im Wege des Abschreibens, Abänderns und sinnvollen Zusammenstellens der einzelnen Buch- und Fachzeitschriftsauszüge zu einem sinnvollen Beitrag verarbeitet werden. Umso einfacher sei es, wenn die Tätigkeit nicht im selbständigen Aufsuchen der Unterlagen bestehe, sondern nur darin, die Beiträge der einzelnen Fachabteilungen des Ressort zu sammeln, die ihren Wirkungsbereich für die Homepage zur Darstellung brächten.

In einem ähnlich gelagerten Fall im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung habe das Ressort für die Erstellung der "HOMEPAGE" zwei zusätzliche Planstellen (eine Planstelle für einen Offizier der Verwendungsgruppe H2 bzw. MBO 2 und eine Planstelle für einen Beamten der Verwendungsgruppe B bzw. A2) beantragt, der Antrag sei aber (vom Bundesministerium für Finanzen) mit dem Hinweis abgelehnt worden, dass diese vorübergehende Mehrbelastung mit dem vorhandenen Personal des zuständigen Presse- und Informationsdienstes zu bewältigen wäre.

Ein zweiter, gleichgelagerter Fall finde sich im Bereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, wo ein Arbeitsplatz mit dem Aufgabenbereich, über das Thema "Wald" zu berichten und hiefür die Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen einzuholen, nach der Verwendungsgruppe "A2" bewertet worden sei.

Aus der Tatsache, dass unmittelbar vor und nach dem Beschwerdeführer Bedienstete des höheren Dienstes mit derartigen Aufgaben betraut worden seien, könne kein Schluss auf die Wertigkeit dieser Tätigkeit gezogen werden. Auf die Bestimmung des § 36 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, wonach der Beamte auch verpflichtet sei, vorübergehend Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehörten, werde in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Aus diesen Darlegungen gehe hervor, dass die in Rede stehende Zusatzaufgabe bereits von Beamten des gehobenen Dienstes erwartet werden und so keinen Anspruch auf Verwendungszulage begründen könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 verletzt.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, er habe ausdrücklich geltend gemacht, dass für gleichartige Verwendungen in anderen Ministerien weit überwiegend A- bzw. A1-Beamte verwendet worden seien. Anstatt darauf einzugehen, schildere die belangte Behörde Vorgänge im Bundesministerium für Landesverteidigung. Daraus und aus der Bewertung eines Postens mit einem anderen Aufgabenbereich im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft könne für die Beantwortung der hier maßgeblichen Wertigkeitsfrage nichts Relevantes gewonnen werden. Auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ein Bild von seinen dienstlichen Aufgaben und Leistungen zu zeichnen, das als Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung der Verwendungsgruppenwertigkeit geeignet wäre. Wären (auf Grund entsprechender Erhebungen) die erforderlichen Feststellungen getroffen worden, hätte sich herausgestellt, dass die dem Beschwerdeführer vorgegebenen Anforderungen eine hochqualitative Arbeit verlangten, die er adäquat ausgeführt habe, sodass sowohl von den Anforderungen als auch von der geleisteten Arbeit die A-Wertigkeit gegeben gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt er im Wesentlichen aus, dass seine - näher geschilderte - Tätigkeit nur auf der Basis einer gründlichen, laufbahnbedingten Kenntnis der Arbeit und Aktivitäten des Ministeriums habe geleistet werden können. Dies zeige sich nicht nur darin, dass in anderen Ministerien A- bzw. A1-Beamte Internetbeauftragte (Infomaster) seien, sondern es sprächen dafür auch - im angefochtenen Bescheid verschwiegene - Gegebenheiten in der belangten Behörde selbst. Auch als sein Nachfolger fungiere inzwischen ein A1-Beamter auf dem betreffenden Posten. Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1997 sei dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956, ausgehend von einer A1-Wertigkeit seiner Verwendung, zuerkannt worden. Er stehe auf dem Standpunkt, dass ihm für die Gesamtzeit seiner Verwendung als "Infomaster" eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. gebühre. In eventu mache er geltend, dass ihm mindestens für die Anfangsmonate dieser Verwendung eine Verwendungsabgeltung im Sinn des § 122 leg. cit. zu bemessen gewesen wäre. In der Anfangszeit sei die Aufbauarbeit für die Internet-Homepage hinzugekommen und habe wesentliche zusätzliche Anforderungen mit sich gebracht, die der Verwendungsgruppenwertigkeit A zuzuordnen seien.

Beschwerdegegenständlich ist ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1996, weil der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 in das Funktionszulagenschema wechselte und eine Verwendungszulage nach der genannten Bestimmung nur für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in Betracht kommt, nicht jedoch für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

Strittig ist, ob die Tätigkeit, die der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe B im gegenständlichen Zeitraum ausübte, der Verwendungsgruppe A zuzuordnen war.

Gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Durch die im Beschwerdefall strittige Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Gesamtleistung gegeben.

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss (vgl. auch § 36 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht - wie bei Vertragsbediensteten - das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 121 Abs. 1 Z. 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z. 1) des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 von Hundert des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinn des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinn des vorher genannten Paragraphen des Gehaltsgesetzes erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu.

Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist; es genügt nicht, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen.

Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen, für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen; dabei ist die Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Auch das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2001, Zl. 99/12/0064, sowie vom 14. Mai 1998, Zl. 96/12/0054, mwN).

Davon ausgehend, ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, um die Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes zu treffen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob bzw. inwieweit die belangte Behörde Ausführungen des in dieser Angelegenheit mitbefassten Bundesministeriums für Finanzen zu eigenen Tatsachenfeststellungen erhob und, soweit die belangte Behörde Tatsachenaussagen traf, auf welche Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen sie solche Aussagen gründete. Allein die von der belangten Behörde gewählten Begriffe einer Verwendung als "Infomaster" und der Erstellung und Betreuung einer "Homepage" sind einer nachvollziehbaren Beurteilung und Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zugänglich. Überdies sei darauf verwiesen, dass die in Rede stehende Verwendungszulage schon dann gebührt, wenn der Beamte "in erheblichem Ausmaß" Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, was schon dann erfüllt ist, wenn mehr als 25 von Hundert der gesamten dienstlichen Tätigkeit als A-wertig anzusehen sind. Ein Überwiegen der höherwertigen Dienste ist nach § 121 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht gefordert. Die belangte Behörde wird das Verfahren im aufgezeigten Ausmaß unter Wahrung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers zu ergänzen haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 20. Februar 2002

Dr. Germ

Dr. Julcher

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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